pelbesteuerungen im Sondervergu¨tungsbereich entha¨lt der
neugefasste § 50d Abs. 10 EStG eine eigensta¨ndige Steuer-
anrechnungsnorm. Die grenzu¨berschreitende Sonderver-
gu¨tungsregelung soll gem. § 50d Abs. 10 Satz 7 Nr. 1 EStG
ausdru¨cklich nicht gelten bei gewerblich gepra¨gten oder infi-
zierten PersGes. Das deutet darauf hin, dass fu¨r vermo¨gens-
verwaltende PersGes. die Unternehmensgewinnfiktion mit
Sondervergu¨tungsfolgen nicht einschla¨gig ist. Im Einzelfall
du¨rfte sich insoweit ein Spannungsverha¨ltnis zu § 50i EStG
ergeben. Schließlich soll die gesamte Neufassung des § 50d
Abs. 10 EStG in allen Fa¨llen (ru¨ckwirkend) anzuwenden
sein, in denen die ESt und KSt noch nicht bestandskra¨ftig
festgesetzt worden ist.
Ein harmonisches Gesamtbild grenzu¨berschreitender PersGes.
wird in diesen drei Regelungsbereichen nicht erkennbar. Es zeigt
sich vielmehr ein weitgehend widerspru¨chliches Regelungs-
geflecht. Einziges Ziel des Gesetzgebers – weit ab von systema-
tischen U¨ berlegungen – ist die Sicherstellung inla¨ndischen Be-
steuerungsrechts, vor allem durch breite Anwendung von treaty
overrides. Ob die Neuregelungen in Anbetracht rein fiskalischer
Zielsetzung verfassungsfest ist, wird man bezweifeln ko¨nnen.
VII. Ergebnis
Die Besteuerung internationaler Mitunternehmerschaften ist ein
komplexes, vielschichtiges Rechtsgebiet mit zahlreichen Verwer-
fungen, was vor allem den unterschiedlichen internationalen Be-
steuerungskonzepten fu¨r PersGes. geschuldet ist. Fu¨r die Gestal-
tungsberatung im Bereich von Wegzugsfa¨llen la¨sst sich festhal-
ten:
– Rein gewerblich gepra¨gte PersGes. fu¨hren nach der Rspr.
nicht zu doppelbesteuerungsrechtlichen Unternehmens-
gewinnen, die eine Betriebssta¨ttenbesteuerung im Quellen-
staat auslo¨sen. Die bisherige Meinung der Finanzverwaltung
im BMF-Schreiben vom 16. 4. 2010 ist insoweit nicht zu
halten. Soll zuku¨nftig eine Entstrickung hoch werthaltiger
GmbH-Anteile vermieden werden, muss vor etwaigem Weg-
zug eine Einlage in eine origina¨r gewerblich ta¨tige PersGes.
erfolgen. Dafu¨r sind zumindest gescha¨ftsleitende Holding-
funktionen erforderlich. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Ab-
stimmung mit den inla¨ndischen und ggf. auch ausla¨ndischen
Finanzbeho¨rden.
– Durch Schaffung des § 50i EStG fu¨hrt die gewerbliche Pra¨-
gung fu¨r bereits realisierte „Altfa¨lle“ aus deutscher Sicht zur
Vermeidung einer wegzugsbedingten Entstrickungsbesteue-
rung. Ob der durch den deutschen Gesetzgeber vorgenom-
mene treaty override „verfassungsrechtlich ha¨lt“, bleibt abzu-
warten. Macht das Ausland ungeachtet der inla¨ndischen Ge-
setzeslage im tatsa¨chlichen Vera¨ußerungsfall sein Besteuerungs-
recht geltend, bestehen Doppelbesteuerungsgefahren. Inso-
weit besteht auch fu¨r „Altfa¨lle“ trotz Einfu¨hrung des § 50i
EStG keine nachhaltige Rechtssicherheit. Bei der Zwischen-
schaltung von Abschirm-KGs nach Vero¨ffentlichung des
§ 50i EStG im BGBl. reicht die gewerbliche Pra¨gung oder
Infizierung zur Erlangung einer doppelbesteuerungsrecht-
lichen inla¨ndischen Betriebssta¨tte definitiv nicht mehr aus.
Die Abschirm-KG muss vielmehr origina¨r gewerblich aus-
gestaltet werden.
– Die Einfu¨hrung des § 50i EStG durch den Gesetzgeber fu¨hrt
zu einem „dauerhaften Nebeneinander“ unterschiedlicher
Besteuerungskonzepte fu¨r Alt- und Neufa¨lle. Die im BMF-
Schreiben vom 16. 4. 2010 angelegte „alte Rechtslage“ besteht
fu¨r die Zukunft dauerhaft weiter bis zum Zeitpunkt tatsa¨ch-
licher Vera¨ußerung oder Entnahme der eingelegten KapGes.-
Anteile. Bedenkt man daru¨ber hinaus, dass auch Inbound-
orientierte private equity-Gestaltungen ha¨ufig u¨ber PersGes.
mit Vermo¨gensverwaltungs- und Managementaufgaben struk-
turiert werden, so bleiben die doppelbesteuerungsrechtlichen
Verteilungsfragen fu¨r die Praxis weiterhin von großer Brisanz.
Allerdings wird eine Akquisitions-KG meist als Organtra¨ger
fu¨r einen inla¨ndischen Organkreis fungieren, was gem. § 14
Abs. 1 Nr. 3 KStG ohnehin stets origina¨re gewerbliche Ein-
ku¨nfte voraussetzt. Eine gewerbliche Pra¨gung allein reicht fu¨r
die Organtra¨ger-Stellung nicht aus.
Redaktioneller Hinweis:
Zum U¨ berblick u¨ber die gesetzlichen A¨ nderungen zum
AmtshilfeRLUmsG vgl.
Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller
, DB 2013
S. 1319 = DB0596086.
RA/StB Dipl.-Fw. Dr. Jo¨rg Stalleiken, Bonn
Verscha¨rfung des Verwaltungsvermo¨genstests
zur Beseitigung der „Cash-GmbH“
– Die Neuregelungen des AmtshilfeRLUmsG und erste Gestaltungsu¨berlegungen –
u
DB0596824
I. Einleitung
Die nun in Kraft getretenen Verscha¨rfungen des Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetzes zur Beseitigung von sog. „Cash-
GmbH“-Gestaltungen haben eine lange Vorgeschichte. Bereits
zum Sommer vergangenen Jahres brachte der Bundestag den
Entwurf eines JStG 2013 auf den Weg, allerdings ohne Rege-
lungen zum ErbStG
1
. Erst der mehrheitlich von den sog.
„A-La¨ndern“ gefu¨hrte Bundesrat erga¨nzte den Gesetzesentwurf
um Regelungen, die missliebige Gestaltungen des derzeit gelten-
den Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verhindern sollten
2
.
Dr. Jo¨rg Stalleiken
ist assoziierter Partner der Sozieta¨t FLICK GOCKE
SCHAUMBURG in Bonn.
1 Entwurf eines JStG 2013 vom 19. 6. 2012, BT-Drucks. 17/1000, vom Bundes-
tag beschlossen am 25. 10. 2012, BR-Drucks. 632/12.
2 BR-Drucks. 302/12 (B) vom 6. 7. 2012, DB0491611.
1382
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013