schaft ihre U¨ berschu¨sse aus Vermo¨gensverwaltung, ihre Gewin-
ne aus wirtschaftlichen Gescha¨ftsbetrieben und daru¨ber hinaus
ho¨chstens 15% ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel
„einer anderen steuerbegu¨nstigten Ko¨rperschaft oder einer juris-
tischen Person des o¨ffentlichen Rechts zur Vermo¨gensausstat-
tung zuwendet“. Um eine Umgehung der Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung zu verhindern, sind „Vermo¨gensausstattungs-
kaskaden“ dadurch ausgeschlossen worden, dass die Empfa¨nger-
ko¨rperschaft die Ertra¨ge aus dem zugewandten Vermo¨gen nicht
wiederum zur Vermo¨gensausstattung einer anderen Ko¨rperschaft
verwenden darf.
Mit der Aufhebung des Endowmentverbots hat der Gesetz-
geber einer alten Forderung der Stiftungspraxis entsprochen.
Insbesondere Wissenschaftsstiftungen sahen sich in der Vergan-
genheit aus steuerlichen Gru¨nden daran gehindert, kapitalbasier-
te Stiftungslehrstu¨hle an Universita¨ten aus zeitnah zu verwen-
denden Vermo¨gensertra¨gen zu finanzieren
17
. Die Neuregelung
ist aber nicht auf solche Sachverhalte beschra¨nkt worden, son-
dern grds. rechtsformneutral ausgestaltet. Sie erlaubt daher z. B.
auch gemeinnu¨tzigen Vereinen mit ertragreichen wirtschaftli-
chen Gescha¨ftsbetrieben die Gru¨ndung bzw. Kapitalausstattung
von gemeinnu¨tzigen Tochter-KapGes. oder Stiftungen. Wes-
halb die Mittelweitergabe bei zeitnah zu verwendenden Mitteln
wie z. B. Gewinnen aus Zweckbetrieben ausgerechnet auf 15%
begrenzt worden ist (wa¨hrend fu¨r die Bildung freier Ru¨cklagen
nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO weiterhin eine 10%-Grenze gilt), er-
schließt sich aus den Materialien nicht.
§ 58 Nr. 3 AO regelt nur die gemeinnu¨tzigkeitsrechtliche
Zula¨ssigkeit eines „Endowments“. Davon zu trennen ist –
gleichsam als Vorfrage – die verbands- und stiftungsrechtliche
Zula¨ssigkeit solcher Mitteltransfers
18
. Insoweit ist vorrangig auf
die Satzung der betreffenden Einrichtung sowie das maßgeb-
liche Organisationsrecht (also Stiftungs-, Vereins- bzw.
GmbH-Recht) abzustellen. Dabei ist auch zu beru¨cksichtigen,
dass § 58 Nr. 3 AO nur Endowments an Ko¨rperschaften mit
identischen steuerbegu¨nstigten Zwecken erlaubt. Allerdings
wird man insoweit keine vollsta¨ndige Identita¨t der Satzungs-
zwecke verlangen ko¨nnen. Vielmehr ist es nach dem Sinn und
Zweck der Regelung bei Ko¨rperschaften mit mehreren Sat-
zungszwecken ausreichend, wenn der Zweck, fu¨r den das En-
dowment bestimmt ist, sowohl von der zuwendenden als auch
der empfangenden Ko¨rperschaft verfolgt wird
19
. Zu beachten ist
ferner, dass die Neuregelung nur fu¨r die Ausstattung einer an-
deren Ko¨rperschaft mit Vermo¨gen gilt. Sie betrifft also lediglich
die Hingabe von Kapital bei Gru¨ndung neuer Ko¨rperschaften
bzw. im Rahmen einer Kapitalerho¨hung bzw. Zustiftung, nicht
aber den Erwerb von Anteilen an einer bereits bestehenden
Ko¨rperschaft
20
.
Ob die Neuregelung zu einer neuen „Gru¨nderzeit“ bei ge-
meinnu¨tzigen Einrichtungen fu¨hrt, bleibt abzuwarten. Letztlich
mu¨ssen die Verantwortlichen auch unter wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten pru¨fen, ob die Gru¨ndung von neuen „Satelliten-
Ko¨rperschaften“ bzw. die Kapitalausstattung anderer Ko¨rper-
schaften im Vergleich zu einer Direktfo¨rderung aus den laufen-
den Ertra¨gen nachhaltige Vorteile bei der Verwirklichung der ei-
genen satzungsma¨ßigen steuerbegu¨nstigten Zwecke verspricht.
Insoweit sind – wie bei jeder Ausgliederung – die mit einer
rechtlichen Verselbststa¨ndigung verbundenen Vorteile (z. B. eine
nachhaltigere Fo¨rderung durch Schaffung separater Einheiten)
gegenu¨ber etwaigen Nachteilen (insbesondere dem Verlust an
Steuerungsmo¨glichkeiten und den zusa¨tzlichen Verwaltungskos-
ten) im Einzelfall abzuwa¨gen.
4. Gesonderte Feststellung der satzungsma¨ßigen Gemein-
nu¨tzigkeit (§ 60a AO)
Zu den wichtigsten A¨ nderungen des Ehrenamtssta¨rkungsgeset-
zes za¨hlt die gesonderte Feststellung der satzungsma¨ßigen Vo-
raussetzungen der Steuerbegu¨nstigung (§ 60a AO). Sie war im
Bundesrat zuna¨chst – wegen des zu erwartenden Mehraufwands
fu¨r die FA¨ – auf scharfe Ablehnung gestoßen
21
, ist am Ende
aber dann doch Gesetz geworden
22
. Der Feststellungsbescheid
nach § 60a Abs. 1 AO ersetzt die sog. vorla¨ufige Bescheini-
gung
23
und bildet somit ku¨nftig die entscheidende Vorausset-
zung fu¨r die Einwerbung von Spenden in der Gru¨ndungsphase
bis zur ersten KSt-Veranlagung (vgl. auch § 63 Abs. 5 Nr. 2
AO). Daru¨ber hinaus entfaltet die gesonderte Feststellung der
satzungsma¨ßigen Gemeinnu¨tzigkeit als Grundlagenbescheid
i. S. von § 182 AO nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AO Bindungs-
wirkung fu¨r die nachfolgende Veranlagung der Ko¨rperschaft
selbst und die steuerliche Behandlung von Spenden und Mit-
gliedsbeitra¨gen. Praktisch muss man sich das neue Verfahren
wie folgt vorstellen:
Eine gemeinnu¨tzige Ko¨rperschaft beantragt in der Gru¨n-
dungsphase (also i. d. R. vor Eintragung in das Vereinsregister
oder Anerkennung durch die Stiftungsbeho¨rde) die Feststellung
nach § 60a AO und reicht dazu ihre Satzung beim FA ein. Die-
ses besta¨tigt dann nach entsprechender inhaltlicher Pru¨fung
gem. § 60a AO die „Einhaltung der satzungsma¨ßigen Voraus-
setzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO“. Auf dieser
Grundlage darf die Ko¨rperschaft dann Spenden empfangen und
Zuwendungsbesta¨tigungen nach § 63 Abs. 5 Nr. 2 AO ausstel-
len. Sollte eine gesonderte Feststellung ausnahmsweise nicht bei
Gru¨ndung beantragt werden, wird die Feststellung von Amts
wegen bei der (ersten) Veranlagung zur KSt nachgeholt (§ 60a
Abs. 2 Nr. 2 AO). Die gesonderte Feststellung bleibt so lange
wirksam, bis ihre Bindungswirkung nach § 60a Abs. 3–5 AO
entfa¨llt. Dies bedeutet zugleich, dass bei den nachfolgenden
KSt-Veranlagungen keine neuen gesonderten Feststellungen
nach § 60a Abs. 1 AO erfolgen, so lange die Ko¨rperschaft zwi-
schenzeitlich nicht ihre Satzung gemeinnu¨tzigkeitsscha¨dlich ge-
a¨ndert hat oder der Gesetzgeber die satzungsma¨ßigen Vorausset-
zungen der Gemeinnu¨tzigkeit abweichend regelt (vgl. § 60a
Abs. 3 und 4 AO). Sollte das FA einen Fehler bei der gesonder-
ten Feststellung bemerken, kann es die Feststellung nur mit
Wirkung fu¨r die Zukunft aufheben. § 176 AO gilt entsprechend
(§ 60a Abs. 5 AO). Bereits bestehende Einrichtungen ko¨nnen
die gesonderte Feststellung ebenfalls entweder von sich aus be-
antragen oder abwarten, bis die Feststellung im Rahmen der
na¨chsten KSt-Veranlagung von Amts wegen erfolgt oder die
Satzung gea¨ndert wird.
17 Auch der Bericht des Finanzausschusses weist auf diese Problematik hin, vgl.
BT-Drucks. 17/12123, DB0585382, S. 22.
18 Zum Stiftungsrecht vgl. etwa Staudinger-
Hu¨ttemann/Rawert
, BGB 2011,
§ 81 Rdn. 8; Mu¨nchKomm-BGB-
Reuter
, 6. Aufl. 2012, §§ 80, 81 Rdn. 5.
19 Ebenso
Schauhoff/Kirchhain
, FR 2013 S. 304.
20 Dazu einschra¨nkend OFD Rheinland und Mu¨nster, Verfu¨gung vom 20. 9. 2012
– S 0174 – 2012/ 0005, DB 2012 S. 2196.
21 Vgl. BR-Drucks. 663/1/12, DB0560990, S. 5.
22 Die Kritik des Bundesrates war ohnehin wenig u¨berzeugend. Wenn man –
wie die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 663/1/12, DB0560990,
S. 5 ff. – der Ansicht ist, dass sich durch die Neuregelung fu¨r die Betroffe-
nen praktisch nichts a¨ndern werde, dann ist nicht einzusehen, weshalb es
aufgrund des neuen Feststellungsverfahrens zu einer erheblichen Mehr-
belastung der FA¨ kommen soll, da die FA¨ auch schon bislang die Satzungen
neuer Ko¨rperschaften fu¨r Zwecke der vorla¨ufigen Bescheinigung und wegen
des Vertrauensschutzes haben pru¨fen mu¨ssen.
23 Zum bisherigen Recht vgl.
Hu¨ttemann
, Gemeinnu¨tzigkeits- und Spenden-
recht, 2. Aufl. 2012, § 7 Rdn. 2 ff.
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
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