gereichte Staffeldarlehen durch die Treuepflicht zu einem ein-
heitlichen Kreditverha¨ltnis zwischen Gesellschafter und Gesell-
schaft verbunden, sodass sich Tilgungsleistungen als Ru¨ckfu¨h-
rung einer Kreditlinie darstellen.
Umfang der Klageforderung
25
I
c)
Die aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO herzuleitende Klagefor-
derung beschra¨nkt sich auf den Betrag von 42.000 €.
26
I
Der II. Zivilsenat des BGH hat noch unter der Geltung des
Eigenkapitalersatzrechts angenommen, dass das sta¨ndige Ste-
henlassen von fa¨lligen Forderungen einem fortlaufend bestehen
bleibenden Kredit zwar nicht i. H. der jeweiligen Einzelforde-
rung, wohl aber i. H. der Gesamtdurchschnittsforderung gleich-
steht
15
. Dieser Wertung kann in Anwendung des anfechtungs-
rechtlich ausgestalteten § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht uneinge-
schra¨nkt gefolgt werden
16
. Denn es kommt nicht mehr darauf
an, in welcher Ho¨he die wiederkehrenden Darlehen der Beklag-
ten an die Schuldnerin Eigenkapital ersetzend waren. Deshalb
bestimmt sich der begru¨ndete Teil der Klageforderung auch
nicht mehr nach dem durchschnittlich offenen Darlehensbetrag.
Bankguthaben oder Zahlungsmittel sind der Masse vielmehr im
Umfang des ho¨chsten zuru¨ckgefu¨hrten Darlehensstandes entzo-
gen worden, was dem von der Beklagten u¨bernommenen Insol-
venzrisiko entspricht. Dieser Stand war aufgrund der im Dezem-
ber 2008 gewa¨hrten Darlehen von 17.000 € und 25.000 € in der
Zeit vom 19. 12. 2008 bis zum 6. 1. 2009 erreicht.
27
I
In diesem Umfang kommt das vom Berufungsgericht ver-
neinte Bargescha¨ft gem. § 142 InsO von vornherein nicht infra-
ge. Denn es handelt sich bei der Ru¨ckfu¨hrung dieser Darlehen
um eine einseitige Deckungshandlung der Schuldnerin, der kei-
nerlei ausgleichende Leistung der Beklagten gegenu¨berstand
17
.
I. H. von 42.000 € nebst Zinsen ist deshalb das Berufungsurteil
aufrechtzuerhalten. Wegen des weitergehenden Verurteilungs-
betrags unterliegt es nach § 563 Abs. 3 ZPO der Aufhebung
und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
15 BGH-Urteil vom 28. 11. 1994 – II ZR 77/93, DB 1995 S. 206 = ZIP 1995 S. 23
(24 f.); vom 11. 10. 2011 – II ZR 18/10, DB 2011 S. 2658 = WM 2011
S. 2235, Rdn. 10; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 17. 2. 2006 – 11 U
98/05, GmbHR 2006 S. 813 (814).
16
Schro¨der
, a.a.O. (Fn. 11), § 135 Rdn. 33a;
Fastrich
, a.a.O. (Fn. 11), Anh.
§ 30 Rdn. 63a; a. A.
Karsten Schmidt
, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl.,
§§ 32a/b Rdn. 43.
17 Vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. 10. 2012 – 13 U 95/12, ZInsO 2012 S. 2050
(2051) unter 2.
Zur Zula¨ssigkeit der Begrenzung der Befugnis des
Insolvenzverwalters zur Fortfu¨hrung anha¨ngiger
Anfechtungsklagen im Insolvenzplan
InsO § 259 Abs. 3
Der Insolvenzplan kann die Befugnis des Insolvenzverwal-
ters, anha¨ngige Anfechtungsklagen fortzufu¨hren, auf be-
stimmte Verfahren beschra¨nken.
BGH-Beschluss vom 7. 3. 2013 – IX ZR 222/12
u
DB0585460
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 2
I
1.
Zu Unrecht ru¨gt die Beschwerde, dem Berufungsurteil
liege im Blick auf § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO der Obersatz zu-
grunde, dass die Prozessfu¨hrungsbefugnis des Insolvenzverwal-
ters von der ausdru¨cklichen Bezeichnung der fortzufu¨hrenden
Anfechtungsprozesse in dem Insolvenzplan abha¨nge. Das Beru-
fungsgericht hat vielmehr umgekehrt ausgefu¨hrt, eine in dem In-
solvenzplan enthaltene abstrakte Erma¨chtigung, die sich auf die
Angabe des § 259 Abs. 3 InsO beschra¨nke, erfasse alle bis zur
Aufhebung des Verfahrens rechtsha¨ngig gemachten Anfech-
tungsklagen. Eine solche Erma¨chtigung liege jedoch im Streitfall
nach dem Inhalt des insoweit maßgeblichen Insolvenzplans
nicht vor. Bei dieser Sachlage setzt die Prozessfu¨hrungsbefugnis
des Insolvenzverwalters nach der Auffassung des Berufungs-
gerichts gerade nicht allgemein die Individualisierung der fort-
zufu¨hrenden Anfechtungsstreitigkeiten voraus.
3
I
2.
Soweit die Beschwerde die Rechtsfrage aufwirft, ob der In-
solvenzplan die Erma¨chtigung des § 259 Abs. 3 InsO auf einzel-
ne Prozesse beschra¨nken kann, sind die geltend gemachten Zu-
lassungsgru¨nde der Grundsa¨tzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht ordnungsgema¨ß ausgefu¨hrt.
Darlegung der grundsa¨tzlichen Bedeutung der Rechtssache
4
I
a)
Um die grundsa¨tzliche Bedeutung der Rechtssache ord-
nungsgema¨ß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Beru-
fungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie
ihre Kla¨rungsbedu¨rftigkeit und ihre Bedeutung fu¨r eine unbe-
stimmte Vielzahl von Fa¨llen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei
mu¨ssen insbesondere auch Ausfu¨hrungen daru¨ber gemacht wer-
den, aus welchen Gru¨nden, in welchem Umfang und von wel-
cher Seite die Rechtsfrage umstritten ist
1
. Diese Anforderungen
gelten auch fu¨r den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung
2
.
Zur Zula¨ssigkeit der Begrenzung der Prozessfu¨hrungsbefugnis
des Insolvenzverwalters auf bestimmte Anfechtungsklagen im
Insolvenzplan
5
I
b)
Der Kla¨ger hat einen Meinungsstreit nicht dargelegt. Die
Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum
vertretenen, ersichtlich unbestrittenen Auffassung auseinander,
die eine Beschra¨nkung der Erma¨chtigung des Insolvenzverwalters
auf bestimmte Anfechtungsprozesse gestattet
3
. Unterwirft das
Gesetz die Fortsetzung anha¨ngiger Anfechtungsprozesse durch
§ 259 Abs. 3 InsO dem Inhalt des Insolvenzplans, ist kein Grund
ersichtlich, warum eine auf den einzelnen Rechtsstreit bezogene
differenzierende Regelung verschlossen sein sollte. Vielmehr kann
es durchaus sachgerecht erscheinen, die Prozessfu¨hrungsbefugnis
unter Gewichtung der jeweiligen Prozessrisiken und Erfolgsaus-
sichten auf bestimmte Anfechtungsklagen zu begrenzen. Dies gilt
insbesondere, sofern der Rechtsstreit abweichend von § 259 Abs. 3
Satz 2 InsO fu¨r Rechnung der Masse fortgesetzt werden soll.
6
I
3.
Soweit die Beschwerde die Auslegung des Insolvenzplans durch
das Berufungsgericht unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG beanstan-
det, ist der Schutzbereich der Verfassungsnorm nicht beru¨hrt. Die Be-
schwerde macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht tatsa¨chliches
Vorbringen des Kla¨gers nicht beachtet hat, sondern wendet sich gegen
seine rechtliche Wu¨rdigung. Das Prozessgrundrecht gibt jedoch keinen
Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in
der Weise auseinandersetzt, die sie selbst fu¨r richtig ha¨lt. Aus Art. 103
Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei
vertretenen Rechtsansicht zu folgen
4
.
1 BGH-Beschluss vom 1. 10. 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152 S. 182 (191) =
DB0048020.
2 BGH-Beschluss vom 22. 10. 2009 – IX ZB 50/09, DB0341762 = WM 2010
S. 237, Rdn. 4.
3
Thies
, in: Hamburger Komm-InsO, 4. Aufl., § 259 Rdn. 13; vgl. auch
Huber
,
in: Mu¨nchKomm-InsO, 2. Aufl., § 259 Rdn. 21.
4 BGH-Beschluss vom 19. 5. 2011 – IX ZB 214/10, DB 2011 S. 1328 = WM 2011
S. 1087, Rdn. 13.
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Wirtschaftsrecht
813
1...,55,56,57,58,59,60,61,62,63,64 66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,...94