zierung zwischen der Anwendbarkeit handelsrechtlichen und
bu¨rgerlich-rechtlichen Liquidationsrechts nicht ersichtlich sind,
sollte sich die Liquidation einer Restgesellschaft immer nach
den §§ 146 ff. HGB richten.
VI. Die Mo¨glichkeit einer Wiedereintragung der Limi-
ted
Nach englischem Recht besteht die Mo¨glichkeit, die zuna¨chst
gelo¨schte Limited wieder in das Register eintragen zu lassen
71
.
Fu¨r diesen Fall geht das englische Recht von der Fiktion aus,
dass die Gesellschaft
nie aufgeho¨rt hat zu existieren
72
. Welche Be-
deutung hat die „Wiederauferstehung“ der Limited fu¨r die zwi-
schenzeitlich in Deutschland entstandene Restgesellschaft? In
der Literatur geht man u¨berwiegend davon aus, dass sich die
Restgesellschaft mit der Wiedereintragung auflo¨st und das in
Deutschland belegene Vermo¨gen
ex tunc
wieder im Eigentum
der Limited steht
73
. Aus Sicht der Rechtspraxis wa¨re diese
Rechtsfolge ohne Zweifel ein Graus: Wa¨hrend sich das eng-
lische Recht –
very british
– fu¨r die Zeit zwischen Lo¨schung und
Wiedereintragung vornehm zuru¨ckha¨lt, indem es eine Regelung
fu¨r den Umgang mit dem ausla¨ndischen Vermo¨gen nicht trifft,
beanspruchte es nun plo¨tzlich wieder Geltung – und das mit
Wirkung
ex tunc
! Es versteht sich von selbst, dass der so eintre-
tende Schwebezustand fu¨r alle Rechtshandlungen der Restgesell-
schaft in der Zwischenzeit unertra¨glich wa¨re
74
.
Wie ein genaueres Hinsehen zeigt, kann die Wiederauferste-
hung der Limited aber auch rechtsdogmatisch keine Bedeutung
fu¨r die deutsche Restgesellschaft haben: Ein Statutenwechsel
setzt nach allgemeinen Grundsa¨tzen voraus, dass sich die an-
knu¨pfungserhebliche Tatsache a¨ndert
75
. Das ist jedenfalls dann
nicht der Fall, wenn man
den Sitz der Gesellschaft
auch fu¨r den
Fall der Wiederauferstehung der Limited als anknu¨pfungserheb-
lich erachtet, denn der Sitz befindet sich nach wie vor in
Deutschland. Vertritt man die Auffassung, es komme immer
oder jedenfalls mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit, die man
nach der Wiederauferstehung wieder beachten mu¨sse, auf das
Gru¨ndungsrecht an, steht man vor der Frage, ob man eine ein-
mal nach deutschem Recht gegru¨ndete Restgesellschaft (s. dazu
oben IV. 1. b) und c)) nachtra¨glich als nach englischem Recht
gegru¨ndet ansehen kann. Hierfu¨r mu¨sste man argumentieren,
die Mo¨glichkeit der spa¨teren Wiedereintragung sei zugleich eine
Art kollisionsrechtlicher Vorbehalt und deswegen entstu¨nde die
Restgesellschaft bereits mit dem „Makel“, deutsche Gesellschaft
nur bis auf Widerruf (mit
ex tunc
-Wirkung!) zu sein. Gegen eine
solche Argumentation spricht aber, dass dem Kollisionsrecht
derartige Vorbehalte fremd sind. Voraussetzung fu¨r einen Statu-
tenwechsel ist immer die A¨ nderung desjenigen
tatsa¨chlichen Um-
stands
, der anknu¨pfungserheblich ist. Geht man davon aus, dass
anknu¨pfungserheblich das Gru¨ndungsrecht ist, handelt es sich
um einen solchen tatsa¨chlichen Umstand, der sich nachtra¨glich
nicht mehr a¨ndern kann.
Dass es zu einer (Wieder-)Vereinigung von Limited und
Restgesellschaft nicht automatisch kommt, heißt nicht, dass die
Gesellschafter eine Vereinigung nicht herbeifu¨hren ko¨nnten. Ih-
nen bleibt es selbstversta¨ndlich unbenommen, die beiden Gesell-
schaften zu verschmelzen oder der Limited das Vermo¨gen der
Restgesellschaft zu u¨bertragen.
VII. Vertretungsbefugnis
Die Frage nach der Vertretungsbefugnis ist eine Folgefrage, die
anhand der bislang getroffenen Feststellungen zu beantworten
ist. Das OLG Celle hat insoweit angenommen, dass die Vertre-
tungsmacht des
directors
der Limited fortwirke. Der
director
soll
also Vertra¨ge fu¨r die Gesellschaft bu¨rgerlichen Rechts, die keine
Restgesellschaft sei, schließen ko¨nnen. In der Sache unterwirft
das OLG Celle die werbend ta¨tige Restgesellschaft (die das
OLG nicht so nennt) also dem deutschen Gesellschaftsstatut.
Alleine fu¨r die Vertretungsbefugnis greift es aber auf ein Fort-
wirken des englischen Gesellschaftsstatuts zuru¨ck. Rechtsdog-
matisch wird sich eine solche Differenzierung kaum herleiten
lassen; auch das OLG Celle verzichtet auf eine na¨here Begru¨n-
dung. Im Schrifttum wird ein Fortwirken der Vertretungsbefug-
nis der
directors
fast einhellig abgelehnt
76
und zwar z. T. auch
von denen, die die Restgesellschaft an sich dem englischen
Recht unterstellen wollen
77
. Die Vertretungsbefugnis sei mit der
Lo¨schung und Auflo¨sung der Limited erloschen
78
.
Unter der Annahme, dass englisches Recht Anwendung fin-
de, bereitet die Folgefrage, wie denn ohne die
directors
die
Handlungsfa¨higkeit der Restgesellschaft erhalten bleiben soll,
einige Schwierigkeiten
79
. Im Schrifttum finden sich unterschied-
liche Ansa¨tze. Diese reichen von der Bestellung von Ersatzorga-
nen durch die Gerichte des Enteignerstaats bzw. die hilfsweise
Bestellung von Liquidatoren durch deutsche Gerichte
80
u¨ber die
analoge Anwendung der Vorschriften u¨ber die Nachtragsliqui-
dation (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG), nach denen
durch die deutschen Registergerichte Nachtragsliquidatoren zu
bestellen sind
81
, bis hin zur Bestellung eines Pflegers analog
§ 1913 BGB
82
.
Wenn man hingegen mit der hier vertretenen Auffassung da-
von ausgeht, dass fu¨r die Restgesellschaft ausschließlich deut-
sches Recht gilt, liegt es auf der Hand, dass fu¨r die Vertretungs-
befugnis nichts anderes gelten kann. Damit kommt es bei der
werbenden Restgesellschaft, die eine GbR oder eine OHG sein
kann, vorrangig auf die Vereinbarungen der Gesellschafter an,
§§ 714, 709 Abs. 1 BGB bzw. § 125 HGB
83
. Ist nichts verein-
71 Sec. 1024 ff. Companies Act 2006. Die Frist dafu¨r betra¨gt grundsa¨tzlich
sechs Jahre, s. Sec. 1024(4), 1030(1), (4) Companies Act 2006.
72 Sec. 1028(1), 1032(1) Companies Act 2006.
73 So etwa
Lamprecht
, ZEuP 2008 S. 289 (303);
Zimmer/Naendrup
, ZGR 2007
S. 789 (813): Die Anerkennung der Wiedereintragung sei in Anbetracht der
Niederlassungsfreiheit geboten. Im Ergebnis ebenso
Kro¨mker/Otte
, BB 2008
S. 964 (966 f.); wohl auch
Ro¨der
, RIW 2007 S. 866 (868), der aber erkennt,
dass erhebliche Probleme entstehen wu¨rden.
74 So auch
J. Schmidt
, ZIP 2007 S. 2400 (2404);
dies.
, ZIP 2007 S. 1712 (1714),
die sich ebenfalls gegen eine Geltung der englischen Vorschriften u¨ber die
Wiederauferstehung der Limited fu¨r das in Deutschland belegene Vermo¨gen
ausspricht.
75 S. etwa
v. Bar/Mankowski
, Internationales Privatrecht, Band I, 2. Aufl. 2003,
§ 1 Rdn. 19; § 4 Rdn. 172;
v. Hoffmann/Thorn
, Internationales Privatrecht,
9. Aufl. 2007, § 5 Rdn. 98;
Kropholler
, Internationales Privatrecht, 6. Aufl.
2006, S. 188.
76
Happ/Holler
, DStR 2004 S. 730 (736);
Ro¨der
, RIW 2007 S. 866 (868);
Schulz
,
NZG 2005 S. 415;
Su¨ß
, DNotZ 2005 S. 180 (189).
77
Kindler
, a.a.O. (Fn. 16), IntGesR, Rdn. 1051;
J. Schmidt
, ZIP 2008 S. 2400
(2401);
dies.
, ZIP 2007 S. 1712 (1714);
Kro¨mker/Otte
, BB 2008 S. 964 (965);
s. auch OLG Jena vom 22. 8. 2007, a.a.O. (Fn. 6). Fu¨r ein Fortwirken der Ver-
tretungsmacht aber
Lamprecht
, ZEuP 2008 S. 289 (308).
78 So ausdru¨cklich
J. Schmidt
, ZIP 2008 S. 2400 (2401).
79 Zur Problematik s. bereits
Beitzke
, a.a.O. (Fn. 21), S. 29 (32).
80
Kindler
, a.a.O. (Fn. 16), IntGesR, Rdn. 1052; auch bereits
Beitzke
, a.a.O.
(Fn. 21), S. 29 (39 f.).
81 OLG Jena vom 22. 8. 2007, a.a.O. (Fn. 6);
Knu¨tel
, RIW 2004 S. 503 (505);
Kro¨mker/Otte
, BB 2008 S. 964 (965 f.);
Leible/Lehmann
, GmbHR 2007
S. 1095 (1098);
J. Schmidt
, ZIP 2008 S. 2400 (2401);
dies.
, ZIP 2007 S. 1712
(1713).
82 OLG Nu¨rnberg vom 10. 8. 2007, a.a.O. (Fn. 16), NZG 2008 S. 76 (77 f.);
Happ/Holler
, DStR 2004 S. 730 (736);
Mansel
, in: Liber amicorum Kegel,
2002, S. 111 (122 f.);
Su¨ß
, DNotZ 2005 S. 180 (189); s. auch
Schulz
, NZG
2005 S. 415 (415), der daneben auch auf die Bestellung eines Nachtrags-
liquidators und auf die Bestellung von Notorganen hinweist.
83 Vgl. dazu auch BGH vom 27. 10. 2008, a.a.O. (Fn. 34), BGHZ 178 S. 192
(199).
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Wirtschaftsrecht
805