bart, vertreten die Gesellschafter der GbR diese gemeinschaft-
lich, §§ 714, 709 Abs. 1 BGB, wa¨hrend bei der OHG jeder Ge-
sellschafter alleinvertretungsberechtigt ist, § 125 Abs. 1 HGB.
Wenn die Restgesellschaft liquidiert werden soll, richtet sich die
Vertretungsbefugnis nach dem handelsrechtlichen Liquidations-
recht, also nach § 146 HGB. Grundsa¨tzlich sind damit alle Ge-
sellschafter als Liquidatoren gesamtvertretungsberechtigt, § 146
Abs. 1 Satz 1 HGB. Es besteht aber die Mo¨glichkeit, auf Antrag
und aus wichtigen Gru¨nden andere Personen gerichtlich zu Li-
quidatoren zu bestellen, § 146 Abs. 2 Satz 1 HGB.
In der Praxis wird es bei einer werbenden Restgesellschaft
nicht fernliegen, dass der Wille der Gesellschafter dahin geht,
die Vertretungsmacht der fru¨heren
directors
der Limited erhalten
zu wollen. Entsprechende Umsta¨nde sind auch dem Sachverhalt
zu entnehmen, u¨ber den das OLG Celle zu entscheiden hatte:
Bei den beiden Gesellschaftern der dortigen Limited handelte es
sich um Eheleute, wobei der Ehemann zuvor als
director
einge-
setzt war. Es liegt deswegen nahe, dass sich auch nach der Lo¨-
schung an der urspru¨nglichen Aufgabenverteilung nichts a¨ndern,
der Ehemann also nach dem konkludenten Willen der Gesell-
schafter weiter alleinvertretungsberechtigt sein sollte. Die Ent-
scheidung des OLG Celle kann also trotz unzutreffender Be-
gru¨ndung im Ergebnis richtig sein. Wenn ein fru¨herer
director
nach dem Willen der Gesellschafter nicht la¨nger vertretungs-
befugt sein sollte, er aber gleichwohl im Namen der Gesellschaft
gehandelt hat, trifft ihn die Haftung als
falsus procurator
(§ 179
BGB), wenn die Gesellschaft die Gescha¨fte nicht nachtra¨glich
genehmigt
84
.
Die Ausfu¨hrungen zur Vertretungsbefugnis gelten auch fu¨r
den Fall, dass die Limited im Vereinigten Ko¨nigreich wieder in
das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Da die Rechtsfolgen
der Wiedereintragung die Restgesellschaft nicht betreffen (s. un-
ter VI.), a¨ndert sich auch an deren Vertretung nichts.
VIII. Schluss
Die deutsche Rechtspraxis tut sich bei der Behandlung von
Sachverhalten mit Auslandsberu¨hrung aus nachvollziehbaren
Gru¨nden bisweilen schwer. Der vorstehende Beitrag zeigt, dass
solche Beru¨hrungsa¨ngste unbegru¨ndet sind, soweit es um das im
Inland belegene Vermo¨gen gelo¨schter Limiteds geht. In diesem
Fall entsteht eine Restgesellschaft, die ausschließlich nach deut-
schem Recht zu beurteilen ist. Das gilt auch fu¨r die Vertretungs-
befugnis. Registergerichte du¨rften angesichts dieses Befunds auf-
atmen, beklagen sie sich doch ha¨ufig schon daru¨ber, dass die
Gesellschafter einer Limited die Lo¨schung der Zweigniederlas-
sung in Deutschland nicht zum Handelsregister anmelden
85
und
sie auch sonst unta¨tig und nicht erreichbar sind. Die Einbezie-
hung deutscher Gerichte zur Voraussetzung fu¨r den Erhalt der
Handlungsfa¨higkeit von Restgesellschaften zu machen (zu den
vertretenen Ansichten s. unter VII.), geht deswegen an den Be-
du¨rfnissen der Rechtspraxis vorbei.
IX. Zusammenfassung
1.
Wenn eine Limited im Vereinigten Ko¨nigreich aus dem Ge-
sellschaftsregister gelo¨scht wird, ist fu¨r ihr in Deutschland bele-
genes Vermo¨gen das Bestehen einer neuen Gesellschaft zu fin-
gieren. Diese sog. „Restgesellschaft“ tritt an die Stelle der Limi-
ted.
2.
Die Restgesellschaft untersteht dem deutschen Gesellschafts-
statut. Diese Einordnung ist mit der Niederlassungsfreiheit ver-
einbar. Nach dem deutschen Gesellschaftsstatut handelt es sich
um eine Personengesellschaft.
3.
Die Gesellschafter haften perso¨nlich fu¨r die Altverbindlich-
keiten der Limited und fu¨r die Neuverbindlichkeiten der Restge-
sellschaft. Diese Rechtsfolge ist mit § 233 Abs. 1 UmwG verein-
bar.
4.
Nicht der Gesellschaftszweck (Liquidation oder Fortfu¨hrung
der werbenden Ta¨tigkeit) entscheidet u¨ber das auf die Restge-
sellschaft anzuwendende Recht, sondern das anzuwendende
Recht entscheidet u¨ber den Gesellschaftszweck. Da auf die Rest-
gesellschaft deutsches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich der
Gesellschaftszweck nach dem Willen der Gesellschafter.
5.
Die Wiedereintragung der Limited im Vereinigten Ko¨nig-
reich hat auf die Restgesellschaft und deren Vermo¨gen keine
Auswirkungen.
6.
Die Vertretungsbefugnis in der Restgesellschaft richtet sich
nach dem deutschen Recht. Bei einer werbenden Gesellschaft ist
danach vorrangig der Wille der Gesellschafter maßgeblich. Im
Einzelfall kann dieser Wille dahin gehen, dass die Vertretungs-
macht der fru¨heren
directors
fortbestehen soll.
84 So auch
Happ/Holler
, DStR 2004 S. 730 (736);
Su¨ß
, DNotZ 2005 S. 180
(189).
Lamprecht
, ZEuP 2008 S. 289 (313), meint, die
directors
einer wer-
bend ta¨tigen Restgesellschaft treffe eine Handelndenhaftung entsprechend
§ 11 Abs. 2 GmbHG.
85 Viele Limiteds melden offenbar auch die Begru¨ndung der Zweigniederlas-
sung gar nicht erst zum Handelsregister an, s. dazu
Westhoff
, GmbHR 2007
S. 474 (476 f.).
Entscheidungen
Aktienrecht
Zum Rechtsschutzinteresse fu¨r Anfechtungsklage
gegen Aufsichtsratswahl nach Ru¨cktritt des Auf-
sichtsratsmitglieds
Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds – Rechtsschutzinteresse auch nach
Beendigung des Amtes, wenn Nichtigerkla¨rung des Hauptver-
sammlungsbeschlusses Auswirkungen auf die Rechtsbeziehun-
gen der Gesellschaft, der Aktiona¨re sowie der Organmitglieder
hat – Stimmabgabe eines Aufsichtsratsmitglieds, dessen Wahl
nichtig ist oder fu¨r nichtig erkla¨rt wurde, entspricht Stimm-
abgabe eines Nichtmitglieds – Auswirkung auf Beschlussfa¨hig-
keit und Zustandekommen von Aufsichtsratsbeschlu¨ssen
AktG § 246, § 250 Abs. 1, § 251 Abs. 3
a) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Haupt-
versammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Sat-
zung durch Klage angefochten, so fu¨hrt die Beendigung des
Amtes durch Ru¨cktritt des gewa¨hlten Aufsichtsratsmitglieds
zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses fu¨r die Wahlanfech-
tungsklage, wenn die Nichtigerkla¨rung keinen Einfluss auf
die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktiona¨re sowie
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr ha-
ben kann.
806
Wirtschaftsrecht
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
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