DER BETRIEB 25 - page 43

3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Ab-
nehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Um-
satzbesteuerung.“
Unionsrechtliche Grundlage der Steuerfreiheit
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I
Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemein-
schaftlichen Lieferung auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1
6. EG-RL des Rates vom 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten u¨ber die USt
77/388/EWG
2
. Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die
Mitgliedstaaten zur Gewa¨hrleistung einer korrekten und ein-
fachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur
Verhu¨tung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und
Missbrauch festlegen danach
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I
„die Lieferungen von Gegensta¨nden i. S. des Art. 5, die durch den
Verka¨ufer oder durch den Erwerber oder fu¨r ihre Rechnung nach
Orten außerhalb des in Art. 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb
der Gemeinschaft versandt oder befo¨rdert werden, wenn diese Liefe-
rungen an einen anderen Stpfl. oder an eine nichtsteuerpflichtige ju-
ristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Beginn des Versandes oder der Befo¨r-
derung der Gegensta¨nde handelt“.
Buch- und Belegnachweis der Voraussetzungen fu¨r die Steuer-
freiheit
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I
b)
Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a
Abs. 1 UStG gem. § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff.
UStDV beleg- und buchma¨ßig nachzuweisen.
Vertrauensschutz des nationalen Rechts . . .
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I
c)
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behan-
delt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht
vorliegen, ist die Lieferung gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG
gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbe-
freiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der
Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beach-
tung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen
konnte.
. . . entspricht der Rechtsprechung des EuGH
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I
Fu¨r diese Vorschrift besteht zwar keine ausdru¨ckliche
Grundlage in der RL 77/388/EWG. Sie entspricht jedoch der
Rspr. des EuGH. Danach sind die zusta¨ndigen Beho¨rden des
Liefermitgliedstaats nicht befugt, einen gutgla¨ubigen Lieferan-
ten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach
sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Liefe-
rung von Gegensta¨nden belegen, zu verpflichten, spa¨ter MwSt
auf diese Gegensta¨nde zu entrichten, wenn sich die Beweise als
falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant
an der Steuerhinterziehung beteiligt war, und er alle ihm zur
Verfu¨gung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,
um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene inner-
gemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer
Steuerhinterziehung fu¨hrt
3
.
Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen folgt nach
BFH-Rechtsprechung . . .
18
I
d)
Im Hinblick auf das Verha¨ltnis zwischen den objektiven
Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG, den gem. § 6a Abs. 3
UStG bestehenden Nachweispflichten und der Steuerfreiheit
aufgrund der Gewa¨hrung von Vertrauensschutz im Hinblick auf
unrichtiger Angaben des Abnehmers gilt nach der Rspr. des
BFH Folgendes:
. . . aus der Erfu¨llung der Nachweispflichten, . . .
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I
aa)
Der Unternehmer kann die Steuerfreiheit fu¨r die inner-
gemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die
nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff. UStDV bestehenden
Nachweispflichten erfu¨llt
4
.
. . . aus dem objektiven Vorliegen der Voraussetzungen der
Steuerbefreiung . . .
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I
bb)
Kommt der Unternehmer demgegenu¨ber den Nachweis-
pflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff. UStDV
nicht oder nur unvollsta¨ndig nach, erweisen sich die Nachweis-
angaben bei einer U¨ berpru¨fung als unzutreffend oder bestehen
zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit
der Angaben, die der Unternehmer nicht ausra¨umt, ist von der
Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Ma¨ngel
ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei fest-
steht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfu¨llt sind
5
.
. . . oder aus der Gewa¨hrung von Vertrauensschutz
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I
cc)
Hat der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V.
mit §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten ihrer Art
nach erfu¨llt, kommt schließlich auch eine Steuerfreiheit nach
§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG in Betracht. Voraussetzung ist hierfu¨r
insbesondere die formelle Vollsta¨ndigkeit, nicht aber auch die
inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a
Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmer-
angaben schu¨tzt
6
.
Im Streitfall . . .
22
I
2.
Im Streitfall ist die Lieferung der beiden Pkws nicht als
innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.
. . . keine Steuerfreiheit aufgrund Buch- und Belegnachweises
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I
a)
Die Steuerfreiheit kann nicht aufgrund eines Beleg- und
Buchnachweises nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff.
UStDV in Anspruch genommen werden, da die Beleg- und
Buchangaben hinsichtlich der dort als Abnehmer aufgefu¨hrten
GmbH unzutreffend sind. Die GmbH hat die beiden Fahrzeuge
nicht erworben, da keine fu¨r sie handlungsbefugte Person, son-
dern ein Unbekannter unter ihrem Namen ta¨tig war, der sich als
Gescha¨ftsfu¨hrer der GmbH ausgab.
Objektivnachweis liegt ebenfalls nicht vor und . . .
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I
b)
Es steht auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Vo-
raussetzungen der Steuerfreiheit erfu¨llt sind, da der Verbleib der
beiden Fahrzeuge ungekla¨rt ist.
. . . die Gewa¨hrung von Vertrauensschutz scheidet aus
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I
c)
Schließlich kommt entgegen dem Urteil des FG auch
nicht die Gewa¨hrung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4
Satz 1 UStG in Betracht. Die Kla¨gerin hat zwar auf unrichtige
Abnehmerangaben vertraut. Sie hat aber nicht mit der erforderli-
chen Sorgfalt gehandelt.
2 RL 77/388/EWG.
3 EuGH-Urteil vom 27. 9. 2007 – Rs. C-409/04, Teleos u. a., EuGHE 2007
S. I-7797 = DB 2007 S. 2687, 3. Ls.
4 BFH-Urteil vom 12. 5. 2009 – V R 65/06, BStBl. II 2010 S. 511 = DB 2009
S. 1740, unter II. B. 2. b).
5 BFH vom 12. 5. 2009, a.a.O. (Fn. 4); vom 12. 5. 2011 – V R 46/10, BStBl. II
2011 S. 957 = DB 2011 S. 2016, unter II. 1. c).
6 BFH-Urteil vom 15. 7. 2004 – V R 1/04, BFH/NV 2005 S. 81, Ls. 2; vom
12. 5. 2011, a.a.O. (Fn. 5), unter II. 4. b).
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Steuerrecht
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