DER BETRIEB 25 - page 41

Der Grundsatz von Treu und Glauben hilft der Kla¨gerin nicht
23
I
3.
Der auch fu¨r das Steuerrechtsverha¨ltnis geltende Grund-
satz von Treu und Glauben
9
, auf den sich die Kla¨gerin in erster
Instanz berufen hat, erfordert kein abweichendes Ergebnis. Zwar
war ein (seinerzeit von allen Beteiligten u¨bersehener) Fehler in
der Berechnung des Pru¨fers Ursache fu¨r die Besteuerung eines
tatsa¨chlich nicht entstandenen Gewinns im Vz. 1992. Das FA
ist jedoch weder verpflichtet noch befugt, diesen Fehler durch
Festsetzung einer gemessen an den gesetzlichen Vorschriften zu
geringen KSt im Vz. 1995 auszugleichen.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0591301.
9 Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. 4. 2007 – I R 16/06, BStBl. II 2007 S. 707 =
DB 2007 S. 1672.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Werbungskostenabzug fu¨r mit Dienstwagen
durchgefu¨hrte Familienheimfahrten
U¨ berlassung eines Dienstwagens – Korrespondenzverha¨ltnis
EStG § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Hs., § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sa¨tze 4, 6
1. Aufwendungen fu¨r Familienheimfahrten des Arbeitnehmers
mit einem vom Arbeitgeber u¨berlassenen Dienstwagen be-
rechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum
Werbungskostenabzug.
2. Tra¨gt der Arbeitgeber durch U¨ berlassung eines Dienstwagens
im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers fu¨r des-
sen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug
nicht geboten.
BFH-Urteil vom 28. 2. 2013 – VI R 33/11
u
DB0596159
Streitig ist der Werbungskostenabzug fu¨r wo¨chentliche Familienheim-
fahrten mit dem vom Arbeitgeber u¨berlassenen Dienstwagen. Die Kla¨-
ger, zusammen zur ESt veranlagte Eheleute, hatten in den Streitjahren
(2007, 2008) ihren Familienwohnsitz in C. Der Kla¨ger war im davon
rund 380 km entfernt gelegenen A nichtselbststa¨ndig ta¨tig und hatte im
13 km entfernten B im Rahmen einer doppelten Haushaltsfu¨hrung eine
Mietwohnung. Der Kla¨ger nutzte einen von seinem Arbeitgeber auch
fu¨r Privatfahrten u¨berlassenen Dienstwagen. Die private Kfz-Nutzung
wurde mit der 1%-Regelung und die damit durchgefu¨hrten Fahrten zur
Arbeitssta¨tte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der
0,03%-Regelung besteuert.
Mit den ESt-Erkla¨rungen der beiden Streitjahre machten die Kla¨ger je-
weils 45 wo¨chentliche Familienheimfahrten des Kla¨gers als Werbungs-
kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsfu¨hrung i. H. von 5.225 €
geltend (45 Fahrten
H
387 km
H
0,30 €). Der Beklagte und Revisions-
beklagte (das FA) beru¨cksichtigte in den ESt-Bescheiden der Streitjahre
diese wo¨chentlichen Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten.
Das FG hat die dagegen nach erfolglos durchgefu¨hrtem Einspruchsver-
fahren erhobene Klage abgewiesen
1
. Die Revision war erfolglos.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 9
I
I.
. . .
II.
Die Revision ist unbegru¨ndet und daher zu-
ru¨ckzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht ent-
schieden, dass fu¨r die vom Kla¨ger mit dem von seinem Arbeit-
geber u¨berlassenen Dienstwagen durchgefu¨hrten wo¨chentlichen
Familienheimfahrten kein Werbungskostenabzug vorzunehmen
ist.
Maßgeblich ist hier § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i. d. F. des
EntfPauschG
10
I
1.
Rechtsgrundlage fu¨r den Werbungskostenabzug zur Ab-
geltung der Aufwendungen fu¨r Familienheimfahrten im Rah-
men einer doppelten Haushaltsfu¨hrung ist im Falle der hier
streitigen Vz. 2007 und 2008 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3
EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortfu¨hrung der Gesetzeslage
2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. 4. 2009
2
EntfPauschFG – EStG. Denn nach § 52 Abs. 23d Satz 1 EStG
ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i. d. F. des EntfPauschFG erst-
mals ab dem Vz. 2007 anzuwenden.
Kein Kostenabzug fu¨r Familienheimfahrt bei Kfz-Gestellung
durch Arbeitgeber (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG)
11
I
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ko¨nnen im
Rahmen einer doppelten Haushaltsfu¨hrung Aufwendungen fu¨r
die Wege vom Bescha¨ftigungsort zum Ort des eigenen Haus-
stands und zuru¨ck (Familienheimfahrten) jeweils nur fu¨r eine
Familienheimfahrt wo¨chentlich als Werbungskosten abgezogen
werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen fu¨r eine Familien-
heimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € fu¨r jeden
vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eige-
nen Hausstands und dem Bescha¨ftigungsort anzusetzen. Nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG werden allerdings Auf-
wendungen fu¨r Familienheimfahrten mit einem dem Stpfl. im
Rahmen einer Einkunftsart u¨berlassenen Fahrzeug nicht be-
ru¨cksichtigt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG kommt hier zur Anwendung
12
I
2.
Der Kla¨ger hatte die Familienheimfahrten mit einem im
Rahmen der Einku¨nfte aus nichtselbststa¨ndiger Arbeit u¨berlasse-
nen Fahrzeug i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG durch-
gefu¨hrt; die Aufwendungen fu¨r die Familienheimfahrten sind des-
halb auf Grundlage dieser Norm nicht zu beru¨cksichtigen.
Vorschrift steht in einem korrespondierenden Verha¨ltnis zu § 8
Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 EStG
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I
a)
Zutreffend hat schon das FG dieses Auslegungsergebnis
nicht allein auf den Wortlaut der Norm gestu¨tzt, sondern auch
mit systematischen Erwa¨gungen dargelegt, dass § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 EStG in
einem korrespondierenden Verha¨ltnis zueinander stehen, indem
§ 8 Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 EStG keinen Vorteil i. H. von 0,002%
des Listenpreises fu¨r solche Familienheimfahrten ansetzt, fu¨r die
ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 3 EStG in Betracht kommt. Dem liegt ersichtlich der
Rechtsgedanke zugrunde, dass im Unterschied zur nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auch bei Familienheimfahrten
grds. anwendbaren Entfernungspauschale im Sonderfall der
Dienstwagenu¨berlassung der Werbungskostenabzug fu¨r solche
Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG entsprechend
den allgemeinen Grundsa¨tzen einen tatsa¨chlichen Aufwand vo-
raussetzt. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten mit dem
Dienstwagen durchfu¨hrt, entsteht ihm tatsa¨chlich kein eigener
Aufwand, deshalb ist in diesen Fa¨llen ein Werbungskostenabzug
jedenfalls nicht geboten.
1 FG Schleswig-Holstein vom 29. 9. 2010 – 5 K 117/10, EFG 2011 S. 1872.
2 BGBl. I 2009 S. 774.
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Steuerrecht
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