DER BETRIEB 25 - page 45

es einen erma¨ßigten MwSt-Satz von 4,8% auf Lieferungen von
Windhunden und Pferden, die nicht fu¨r die Zubereitung von
Lebensmitteln bestimmt sind, auf die Miete von Pferden und
auf bestimmte Besamungsdienstleistungen anwendet.
EuGH-Urteil vom 14. 3. 2013 – Rs. C-108/11, Kommission
gegen Irland
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DB0593519
Unter Verstoß gegen Unionsrecht erhobene Abga-
be durch einen Mitgliedstaat muss von diesem
nicht zuru¨ckgezahlt werden, soweit dieser Teil der
Steuer durch eine staatliche Beihilfe subventio-
niert wurde
6. EG-RL Art. 17 Abs. 2
Der Grundsatz, wonach Abgaben, die in einem Mitgliedstaat
unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts erhoben
wurden, zu erstatten sind, ist dahin auszulegen, dass er es diesem
Staat nicht verbietet, die Erstattung des Teils der MwSt, dessen
Abzug durch eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale
Maßnahme verhindert wurde, mit der Begru¨ndung abzulehnen,
dieser Teil der Steuer sei mit einer dem Stpfl. gewa¨hrten und so-
wohl von der EU als auch von diesem Staat finanzierten Beihilfe
subventioniert worden, sofern die mit der Ablehnung des Vor-
steuerabzugs verbundene wirtschaftliche Belastung vollsta¨ndig
neutralisiert wurde; dies zu pru¨fen ist Sache des nationalen Ge-
richts.
EuGH-Urteil vom 16. 5. 2013 – Rs. C-191/12, Alakor Gabonater-
melo e´s Forgalmazo´
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DB0593505
Abgabenordnung
Zu den Voraussetzungen einer Auftragspru¨fung
nach § 195 Satz 2 AO
Grundlagen der Auftragspru¨fung
AO §§ 126, 130, 132, 195; BpO §§ 13 ff.
1. Beauftragt die fu¨r die Besteuerung zusta¨ndige Finanzbeho¨r-
de eine andere Finanzbeho¨rde mit der Außenpru¨fung (§ 195
Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbeho¨rde anstelle
der an sich zusta¨ndigen Finanzbeho¨rde die Außenpru¨fung
durchfu¨hren und ist zum Erlass der Pru¨fungsanordnung be-
fugt, aus der sich die Ermessenserwa¨gungen auch fu¨r den
Auftrag ergeben mu¨ssen.
2. Eine Pru¨fungsanordnung kann durch eine neue Pru¨fungs-
anordnung in Bezug auf den zu pru¨fenden Stpfl., den Pru¨-
fungsgegenstand und den Pru¨fungszeitraum nach § 130
Abs. 1 AO teilweise zuru¨ckgenommen werden.
BFH-Urteil vom 15. 5. 2013 – IX R 27/12
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DB0597774
Die Beteiligten streiten u¨ber die Rechtma¨ßigkeit einer Pru¨fungs-
anordnung durch das beauftragte FA. Im November 2009 bat das be-
klagte FA L das Wohnsitz-FA der Kla¨gerin (das FA W) um die Be-
fugnisse zum Erlass einer Pru¨fungsanordnung und zur Durchfu¨hrung
der sich anschließenden Außenpru¨fung. Das beklagte FA begru¨ndete
dies damit, dass bei dem Konzern A GmbH & Co. KG in L
(A-Konzern) eine Außenpru¨fung durchgefu¨hrt werde (Pru¨fungszeit-
raum 2001–2004). Zum Konzernbereich geho¨re „nachstehendes Un-
ternehmen: Eheleute“ . . . A (darunter die Kla¨gerin) in I. Unter Hin-
weis auf die §§ 13 ff. BpO sei es zweckma¨ßig, dieses Unternehmen
von L aus zu pru¨fen, weil sich dort die Buchfu¨hrung und die Aus-
kunftspersonen befa¨nden. Es drohe die Verja¨hrung des Pru¨fungszeit-
raums 2002. In der Tat vermietete die Kla¨gerin einem Konzernunter-
nehmen ein Arbeitszimmer.
Noch im November 2009 teilte das FA W dem beklagten FA mit, es
u¨bertrage ihm die Befugnis zur Anordnung und Durchfu¨hrung einer
Außenpru¨fung bei der Kla¨gerin gem. § 195 Satz 2 AO und § 5 Abs. 1
Satz 1 BpO. Der Pru¨fungszeitraum solle die Jahre 2001–2004 betref-
fen. Dies geschah, nachdem das FG mit Urteil vom 18. 3. 2009 – 4 K
91/07 eine Pru¨fungsanordnung des beklagten FA aus dem Jahr 2006
fu¨r die Jahre 2001–2004 mangels o¨rtlicher Zusta¨ndigkeit des beklagten
FA aufgehoben hatte. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-
Urteil wies der BFH mit Beschluss vom 14. 1. 2010 – VIII B 104/09
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zuru¨ck.
Mit Pru¨fungsanordnung vom 1. 12. 2009 ordnete das beklagte FA ge-
genu¨ber der Kla¨gerin die Durchfu¨hrung einer Außenpru¨fung an. Die
Pru¨fungsanordnung stu¨tzte sich auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. mit
§§ 194–196 AO, gab als Pru¨fungsgegenstand „ESt einschließlich ge-
sonderter Feststellungen 2002–2004“ an und fu¨hrte zur Begru¨ndung
u. a. aus, das beklagte FA sei vom zusta¨ndigen FA (FA W) mit der Pru¨-
fung beauftragt; die Pru¨fung erfolge im Zusammenhang mit der laufen-
den Außenpru¨fung der Firmengruppe A.
Hiergegen richtete die Kla¨gerin ihren Einspruch und Aussetzungs-
antrag, die sie wegen des Bestehens einer weiteren, noch nicht bestands-
kra¨ftig aufgehobenen Pru¨fungsanordnung (der Pru¨fungsanordnung aus
dem Jahre 2006) auf die Nichtigkeit der streitigen Pru¨fungsanordnung,
jedenfalls aber wegen Verstoßes gegen § 195 Satz 2 AO auf deren
Rechtswidrigkeit stu¨tzte. Einspruch und Aussetzungsantrag blieben er-
folglos. Das beklagte FA ging in der Einspruchsentscheidung davon
aus, der Sachverhalt der entgeltlichen U¨ berlassung des Arbeitszimmers
an das zur A-Gruppe geho¨rende Unternehmen sei allgemein bekannt
gewesen, nicht zuletzt durch die Vorpru¨fung.
Das FG hob die Pru¨fungsanordnung des beklagten FA vom 1. 12. 2009
auf. Es ließ offen, ob diese Pru¨fungsanordnung nichtig sei; jedenfalls sei
sie ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig. Sie lasse na¨mlich i. V.
mit der Einspruchsentscheidung nicht erkennen, welche konkrete un-
ternehmerische Beta¨tigung der Kla¨gerin nach Auffassung des beklagten
FA den Grund fu¨r die Erteilung des Pru¨fungsauftrags bilde und wes-
halb diese unternehmerische Beta¨tigung einen Konzernbezug aufweise.
Wenn ausgefu¨hrt werde, zum Konzernbereich geho¨re nachstehendes
Unternehmen „Eheleute . . .“, suggeriere dies ein gemeinsames Unter-
nehmen der Eheleute, das es aber nicht gebe. So gehe das beklagte FA
in seiner Einspruchsentscheidung selbst von separaten Unternehmen
der Eheleute aus.
Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten FA, die es auf Verlet-
zung von § 195 Satz 2 AO und § 5 AO stu¨tzt. Die Finanzbeho¨rden
ha¨tten ihr Ermessen richtig ausgeu¨bt. Mit der Problematisierung des
Unternehmensgegenstandes verkenne das FG den Inhalt des § 195
Satz 2 AO. Ein Irrtum u¨ber die Person des Stpfl. habe nicht vorgele-
gen.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 11
I
Die Revision ist begru¨ndet und fu¨hrt gem. § 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 FGO zur Entscheidung in der Sache selbst. Die
Klage ist abzuweisen. Unzutreffend hat das FG die hier streitige
Pru¨fungsanordnung aufgehoben und damit § 195 Satz 2 AO
verletzt. Die Pru¨fungsanordnung ist rechtma¨ßig und verletzt die
Kla¨gerin nicht in ihren Rechten.
1 BFH-Beschluss vom 14. 1. 2010 – VIII B 104/09, BFH/NV 2010 S. 605.
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