Verwaltungsanweisungen
Einkommensteuer
Steuerliche Behandlung von Erstattungen der
„Praxisgebu¨hr“
OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 012/2013 vom 21. 5. 2013
u
DB0593542
Am 14. 12. 2012 hat der Bundesrat der Abschaffung der Praxis-
gebu¨hr zum 1. 1. 2013 zugestimmt. Medienberichten und eige-
nen Verlautbarungen zufolge beabsichtigen zahlreiche Kranken-
kassen aufgrund der guten Finanzlage, ihren Mitgliedern im Ka-
lenderjahr 2012 bzw. 2013 die Praxisgebu¨hr als Pra¨mienzahlung
oder im Rahmen von Bonusprogrammen (z. B. Vorsorgeunter-
suchungen oder Sportkurse) zu erstatten.
Mit Urteil vom 18. 7. 2012 (X R 41/11, DB 2012 S. 2197) hat der
BFH festgestellt, dass Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V
(„Praxisgebu¨hr“) keine Beitra¨ge zu Krankenversicherungen
i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG darstellen. Im
steuerrechtlichen Sinne handelt es sich vielmehr um eine Selbst-
beteiligung an den Krankheitskosten. Diese Selbstbeteiligung
stellt keine Vorsorgeaufwendung in Form eines Beitrags dar, weil
die Zahlung nicht mit der Erlangung des Versicherungsschutzes
in Zusammenhang steht und damit nicht der Vorsorge dient.
Demzufolge handelt es sich nicht um Krankenversicherungsbei-
tra¨ge und der Sonderausgabenabzug scheidet aus.
Im Zuge dieser Rspr. wurde auf Bund-La¨nder-Ebene abge-
stimmt, dass die Erstattung der Praxisgebu¨hr nicht wie eine Bei-
tragsru¨ckerstattung zu behandeln ist. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Pra¨mien- oder Bonuszahlung auf die zuvor tatsa¨chlich
entrichtete Praxisgebu¨hr Bezug nimmt und sich an deren Ho¨he
orientiert.
Werden die Voraussetzungen nicht erfu¨llt und ist die Auszah-
lung dadurch als Beitragsru¨ckerstattung zu werten, sind die Tra¨-
ger der gesetzlichen Krankenversicherung als u¨bermittelnde Stel-
len i. S. des § 10 Abs. 2a EStG verpflichtet, neben etwaigen Bei-
tra¨gen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch die Beitragsru¨ck-
erstattung im Jahr des Zuflusses elektronisch zu u¨bermitteln.
Redaktioneller Hinweis:
BFH-Urteil vom 18. 7. 2012 – X R 41/11, DB 2012 S. 2197 =
DB0489376.
Investmentsteuergesetz
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom
20. 10. 2011 in der Rs. C-284/09
Praktische Umsetzungsfragen im Bereich des Investmentsteu-
errechts
BMF-Schreiben vom 22. 5. 2013 – IV C 1 – S 1980-1/12/10014
[2013/0469349]
u
DB0596823
In Abstimmung mit den obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder
hat das BMF einzelne Fragen des Bundesverbandes Investment
und Asset Management e. V. (BVI), der Association of the Lu-
xembourg Fund Industry (ALFI) und des Bundesverbandes der
Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) zur
praktischen Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung des
EuGH-Urteils vom 20. 10. 2011 in der Rs. C-284/09
(DB0461388) beantwortet. Das Schreiben ist im Volltext abruf-
bar unter DB0596821.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Schreiben online: DB0596821.
Umsatzsteuer
Anwendung von § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG auf
Ta¨tigkeiten in Gremien der Sparkassen oder spar-
kassennahen Einrichtungen
Bayerisches Landesamt fu¨r Steuern, Verfu¨gung vom 25. 3. 2013
– S 7185.1.1–2/6 St 33
u
DB0585216
Die Verfu¨gung des Bayerischen Landesamts fu¨r Steuern vom
17. 1. 2013 (S 7185.1.1–2/4 St 33, DB 2013 S. 551) wird wie
folgt gea¨ndert:
Die generelle Vertrauensschutzregel fu¨r Umsa¨tze, die bis zum
31. 12. 2012 ausgefu¨hrt worden sind, wird aufgehoben.
Daher findet die USt-Befreiung des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG fu¨r
Ta¨tigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassena¨hnlichen
Einrichtungen grds. in allen offenen Fa¨llen keine Anwendung.
Abgabenordnung
Erteilung einer Vollmacht durch den Beteiligten
und deren Beachtung durch das FA
Bayerisches Landesamt fu¨r Steuern, Verfu¨gung vom 7. 6. 2013
– S 0202.2.1-4/1 St 42
u
DB0596812
1. Form und Nachweis der Vollmacht
Die Vollmacht zur Vertretung im Besteuerungsverfahren kann
nicht nur schriftlich, sondern auch auf andere Weise erteilt wer-
den. Sie ist fu¨r die Finanzbeho¨rde nur dann beachtlich, wenn sie
ihr, zumindest durch konkludentes Handeln, angezeigt wird
(vgl. BFH-Beschluss vom 4. 8. 1999 – X B 209/98, BFH/NV
2000 S. 163).
Die fu¨r Angeho¨rige der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG)
geltende Vermutung einer ordnungsgema¨ßen Bevollma¨chtigung
durch den Stpfl. (vgl. AEAO zu § 80, Nr. 1) gilt auch fu¨r LSt-
Hilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG) und andere Einrichtungen
i. S. des § 4 StBerG (Befugnis zu beschra¨nkter Hilfeleistung in
Steuersachen), soweit diese zur Hilfeleistung in Steuersachen be-
fugt sind.
Von der ordnungsgema¨ßen Bevollma¨chtigung eines Ange-
ho¨rigen der steuerberatenden Berufe kann bereits dann ausgegangen
werden, wenn in der Steuererkla¨rung angegeben wurde, dass dieser
an der Erstellung der Erkla¨rung mitgewirkt hat
.
Im Zweifelsfall ist zu kla¨ren, ob eine Vollmacht (noch) besteht.
Dies kann z. B. dann geboten sein, wenn in der vom Stpfl. zu-
letzt eingereichten Steuererkla¨rung im Gegensatz zu fru¨heren
Steuererkla¨rungen eine Mitwirkung durch einen Angeho¨rigen
der steuerberatenden Berufe nicht mehr erkennbar ist.
2. Umfang der Vollmacht
Die Vollmacht berechtigt den Bevollma¨chtigten zur Vornahme
aller Verfahrenshandlungen, soweit der Stpfl. die Vollmacht
nicht ausdru¨cklich eingeschra¨nkt und die Einschra¨nkung dem
FA mitgeteilt hat. Ist keine ausdru¨ckliche Empfangsvollmacht
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Steuerrecht
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