an sich durch das „Hochschleusen“ gerade nicht tangiert, son-
dern lediglich das junge Verwaltungsvermo¨gen in die Quoten-
berechnung einbezogen, wodurch freilich u¨ber das Bestehen oder
Nichtbestehen des Verwaltungsvermo¨genstests insgesamt, also
u¨ber die Frage, ob das junge Verwaltungsvermo¨gen auf der na¨chst-
ho¨heren Ebene zum begu¨nstigten Vermo¨gen geho¨rt oder nicht,
nichts gesagt ist
37
. Auf Untergesellschaften ist § 13b Abs. 2
Satz 7 ErbStG also seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Es
fehlt schlicht an einer Transformation der Regelungen u¨ber das
junge Verwaltungsvermo¨gen auf nachgelagerte Ebenen, etwa
durch einen entsprechenden erweiternden Zusatz im Rahmen
der sog. „Holdingklausel“ (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG).
In diesem Lichte besehen macht auch die Neuregelung geset-
zestechnisch keinen Sinn. Denn auf Ebene der jeweils u¨bertrage-
nen Obergesellschaft kann es natu¨rlich nie dazu kommen, dass
das junge Verwaltungsvermo¨gen mit einem
ho¨heren Wert
der
ungemilderten Besteuerung unterliegt als die Beteiligung selbst.
Dies ergibt sich schon aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, wonach
nur die tatsa¨chlich dem Erwerber anfallende Bereicherung der
Besteuerung (verschont oder unverschont) unterliegen kann.
Fu¨r Untergesellschaften bleibt festzustellen, dass in all den
Fa¨llen, in denen der Wert des jungen Verwaltungsvermo¨gens
den Wert der Beteiligung u¨bersteigt, denknotwendig eine Ver-
waltungsvermo¨gensquote von mehr als 50% vorliegt. Dann aber
tritt allgemein die Rechtsfolge der Holdingklausel (§ 13b Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 ErbStG) ein, wonach die Beteiligung (mit ihrem
gemeinen Wert) als Verwaltungsvermo¨gen za¨hlt
38
. Der „Sprung“
in den Satz 7 Hs. 2, wonach sich nun der Wert der Beteiligung
auf den Wert des jungen Verwaltungsvermo¨gens erho¨he, er-
schließt sich gesetzestechnisch nach wie vor nicht.
IV. Zusammenfassung und Fazit
Das gesetzgeberische Zerren um die Verabschiedung von Rege-
lungen zur Beseitigung der „Cash-GmbH“ hat vorerst ein Ende,
allerding nicht unbedingt ein glu¨ckliches.
Die Erweiterung des Verwaltungsvermo¨genskataloges um die
neue Nr. 4a du¨rfte es erforderlich machen, die Verwaltungsver-
mo¨genssituation vieler operativer Unternehmen auf Geld und
Forderungen als Verwaltungsvermo¨gen zu u¨berpru¨fen und bei
Bestehen eines entsprechenden Risikos Gestaltungsschritte ein-
zuleiten. Die Regelung vereitelt also effektiv die „Cash-GmbH“,
hat jedoch eine weit u¨berschießende Tendenz.
Die Erweiterung der Regelung in § 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG
um einen zweiten Hs. mit Blick auf junges Verwaltungsver-
mo¨gen in Tochtergesellschaften bleibt zweifelhaft und gesetzes-
technisch nicht nachvollziehbar.
Redaktionelle Hinweise:
●
Zum U¨ berblick zum AmtshilfeRLUmsG vgl.
Ortmann-Babel/Bolik/
Griesfeller
, DB 2013 S. 1319 = DB0596086;
●
zum neuen § 50i EStG (Gestaltungsu¨berlegungen zur Verhin-
derung einer Wegzugsbesteuerung) vgl.
Prinz
, DB 2013 S. 1378
= DB0596144;.
●
zu den A¨ nderungen bei der GrESt (Vermeidung von RETT-
Blockern) durch das AmtshilfeRLUmsG vgl.
Wagner/Lieber,
DB
2013 S. 1387 = DB0556731.
37 Vgl.
Baßler/Stalleiken
, Ubg 2012 S. 530 (533), m. Bsp.
38 So zutreffend auch die jetzige Verwaltungsauffassung, R E 13b. 19 Abs. 4
Satz 3 ErbStR 2011.
StB Dipl.-Kfm. Dr. Thomas Wagner / RA/StB Dr. Bettina Lieber, beide Du¨sseldorf
A¨ nderungen bei der GrESt: Vermeidung von
RETT-Blockern und Erweiterung von § 6a GrEStG
u
DB0556731
I. Einleitung
Auf der Grundlage der im Vermittlungsausschuss am 5. 6. 2013
gefundenen Kompromisslo¨sung
1
haben der Bundestag (am 6. 6.
2013) und der Bundesrat (am 7. 6. 2013) das AmtshilfeRLUmsG
verabschiedet. Damit werden diverse, bereits im gescheiterten
JStG 2013 enthaltene Regelungen wie die Vermeidung von
RETT-Blockern durch die Einfu¨hrung des Erga¨nzungstat-
bestands der „wirtschaftlichen Anteilsvereinigung“ in § 1 Abs. 3a
GrEStG „verspa¨tet“ umgesetzt. Aus grunderwerbsteuerlicher
Sicht ist außerdem auf die im urspru¨nglichen JStG 2013 noch
nicht enthaltene A¨ nderung bei § 6a GrEStG hinzuweisen.
Danach kommt eine Steuerbefreiung fu¨r Umstrukturierungen
im Konzern zuku¨nftig insbesondere auch fu¨r Einbringungsvor-
ga¨nge in Betracht, die zivilrechtlich nicht im Wege der Ausglie-
derung vollzogen werden.
II. Bisheriger Einsatz von RETT-Blockern
Die implementierten RETT-Blocker-Modelle (vgl. dazu Abb. 1
auf S. 1388) erlaubten bisher im Extremfall den Erwerb von bis
zu 100% der „wirtschaftlichen Anteile“ an einer grundbesitzen-
den GmbH durch einen Erwerber. Dieser Erwerber kaufte dabei
nur 94,9% unmittelbar. Die verbleibenden 5,1% wurden mittel-
bar u¨ber eine PersGes. erworben, an deren Vermo¨gen er in der
Praxis regelma¨ßig zwischen 94,9% und 99% beteiligt war. Ob-
wohl der Erwerber durchgerechnet 99,74%-99,95% der Anteile
an der Immobilien-KapGes. erhielt, fiel bei der Transaktion kei-
ne GrESt an (keine Anteilsvereinigung). Theoretisch konnte
sich der Erwerber sogar zu 100% am Vermo¨gen der PersGes. be-
teiligen (so auch Abb. 1 auf S. 1388). Solange ebenfalls ein frem-
der Dritter als gesamtha¨nderisch Berechtigter an der PersGes.
beteiligt war, wurden die 5,1% Anteile der PersGes. an der
grundbesitzenden KapGes. dem Investor nicht zugerechnet.
Dieses Ergebnis folgte aus den besonderen Zurechnungsgrund-
sa¨tzen bei PersGes. fu¨r GrESt-Zwecke. Fu¨r die Bestimmung
von Anteilen an einer PersGes. kommt es im Rahmen von § 1
Dr. Thomas Wagner
und
Dr. Bettina Lieber
sind Direktoren in der
Service Line „Business Tax – Real Estate“ bei Deloitte in Du¨sseldorf.
1 BT-Drucks. 17/13722, DB0596092.
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Steuerrecht
1387