zuga¨nglich. Allerdings ist die Ru¨ckga¨ngigmachung ebenso wie
bei Gesellschafterwechseln oder rechtlichen Anteilsvereinigun-
gen an eine fristgerechte ordnungsgema¨ße Anzeige geknu¨pft
(vgl. § 16 Abs. 5 GrEStG). Bei solchen Erwerbsvorga¨ngen, bei
denen § 1 Abs. 3a GrEStG nur deshalb nicht eingreift, weil er
aufgrund der Subsidiarita¨t hinter die anderen Tatbesta¨nde zu-
ru¨cktritt, sollte die Anzeige zuku¨nftig aus Vorsichtsgru¨nden so
formuliert sein, dass sie neben den vorrangig verwirklichten Tat-
besta¨nden auch § 1 Abs. 3a GrEStG abdeckt. Im Hinblick auf
den vorrangig verwirklichten Tatbestand des § 1 Abs. 2a
GrEStG du¨rfte sich in der Praxis das Problem stellen, dass fu¨r
den nachrangig verwirklichten Tatbestand i. d. R. ein anderes
FA zusta¨ndig ist. Ggf. werden hier aus Vorsichtsgru¨nden zu-
ku¨nftig zwei Anzeigen erforderlich.
Da § 1 Abs. 3a GrEStG erst beim U¨ bergang des wirtschaft-
lichen Eigentums an den die Kapital- oder Vermo¨gensbeteiligung
vermittelnden Anteilen eingreift (d. h. i. d. R. bei Closing), soll-
te zumindest nicht das zeitliche Problem entstehen, welches im
Verha¨ltnis von § 1 Abs. 2a GrEStG (Erwerbsvorgang ebenfalls
bei Closing) und § 1 Abs. 3 GrEStG (Erwerbsvorgang bei Sig-
ning) dazu fu¨hren kann, dass vorsorglich beim Signing schon
eine Anzeige gemacht werden muss, obwohl spa¨ter ein anderer
Tatbestand eingreifen sollte.
2. Reichweite der Neuregelung
Die Neuregelung betrifft nicht nur Fa¨lle, in denen RETT-
Blocker bisher eine Anteilsvereinigung sperrten. Vielmehr sind
u. a. auch folgende Fa¨lle betroffen.
a) Anwendung auch bei PersGes.
Obwohl RETT-Blocker-Strukturen nur bei einer grundbesitzen-
den KapGes. eingesetzt wurden, erfasst die Neuregelung auch
grundbesitzende PersGes. (Beteiligung am „Vermo¨gen“). Anders
als bisher kommt es bei einer mindestens 95%igen Vermo¨gens-
beteiligung eines Gesellschafters auch dort zur (wirtschaftlichen)
Anteilsvereinigung, wo die (sachenrechtliche) Mitberechtigung
eines weiteren Gesellschafters an der Gesamthand eine solche
Anteilsvereinigung bislang sperrte.
b) Mehrstufige Konzerne
Auch bei KapGes. bzw. KapGes.-Konzernen kann es – losgelo¨st
von RETT-Blockern – zuku¨nftig vermehrt zu (wirtschaftlichen)
Anteilsvereinigungen kommen. Im Kontext des § 1 Abs. 3
GrEStG wird fu¨r Zwecke einer mittelbaren Anteilsvereinigung
auf eine 95%ige Beteiligung auf jeder Ebene abgestellt (vor-
behaltlich grunderwerbsteuerlicher Organschaft)
12
. Insbesondere
bei Kombinationen aus direkt und indirekt gehaltenen Betei-
ligungen kann zuku¨nftig eine (wirtschaftliche) Anteilsvereini-
gung angenommen werden. Beispielhaft kann hier auf eine Kon-
stellation verwiesen werden, bei der die Muttergesellschaft bereits
90% an einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft ha¨lt und in
der eine weitere 50%ige Tochtergesellschaft die verbleibenden
10% an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Infolge der
Durchrechnung ergibt sich pra¨zise eine Beteiligung von 95%.
c) Notwendigkeit der Beibehaltung von § 1 Abs. 3 GrEStG
Der Tatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG ist so weit gefasst, dass
sich die Frage stellt, weshalb er § 1 Abs. 3 GrEStG nur erga¨nzt
und nicht ersetzt. Einen u¨ber den Anwendungsbereich von § 1
Abs. 3a GrEStG hinausgehenden Anwendungsbereich sehen
wir nur in mehrstufigen KapGes.-Konzernen, in denen:
– zwar jeweils stufenweise, nicht aber durchgerechnet eine
95%-Beteiligung vorliegt oder
– bei grunderwerbsteuerlicher Organschaft, wenn ausgehend vom
Organtra¨ger durchgerechnet keine 95%ige Beteiligung vorliegt.
Alle anderen derzeit von § 1 Abs. 3 GrEStG erfassten Fa¨lle
mu¨ssten im Fall einer Abschaffung durch § 1 Abs. 3a GrEStG
aufgefangen werden.
V. Erweiterung des § 6a GrEStG
Die sog. Konzernklausel in § 6a GrEStG ist mit dem
AmtshilfeRLUmsG nicht nur hinsichtlich der aufgrund von § 1
Abs. 3a GrEStG erforderlichen Folgea¨nderung (Begu¨nstigung
auch bei wirtschaftlichen Anteilsvereinigungen), sondern auch
daru¨ber hinaus erweitert worden. So werden neben den schon
bisher begu¨nstigungsfa¨higen Umwandlungsvorga¨ngen i. S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG (Verschmelzungen, Spaltungen und
Vermo¨gensu¨bertragungen) nunmehr auch Einbringungen und
andere Erwerbsvorga¨nge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
erfasst. Es muss sich um Vorga¨nge handeln, bei denen sich die
Stellung des Gesellschafters (durch Erho¨hung oder Vermin-
derung seiner Gesellschaftsrechte) vera¨ndert. In Betracht kom-
men somit z. B. Vorga¨nge wie Anwachsungen, Liquidationen
und Kapitalerho¨hungen. In Anbetracht der u¨brigen Anwen-
dungsvoraussetzungen und ihrer restriktiven Auslegung durch
die Finanzverwaltung (insbesondere Vor- und Nachbehaltens-
fristen, Verbunddefinition der Finanzverwaltung, Unternehmer-
eigenschaft des herrschenden Unternehmens)
13
du¨rfte der Er-
ga¨nzung der begu¨nstigungsfa¨higen Umstrukturierungsvorga¨nge
in der Praxis allerdings nur geringe Bedeutung zukommen.
VI. Zusammenfassung und Fazit
Fu¨r Anteilserwerbe ab dem 7. 6. 2013 wird der Tatbestand einer
wirtschaftlichen Anteilsvereinigung eingefu¨hrt (§ 1 Abs. 3a
GrEStG). GrESt wird immer dann ausgelo¨st, wenn ein Rechts-
tra¨ger eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95% an
einer grundbesitzenden PersGes. oder KapGes. erwirbt bzw.
durch einen Anteilstransfer erstmals wirtschaftlich zu mindes-
tens 95% beteiligt wird.
Die Neuregelung geht weit u¨ber ihren eigentlichen Zweck in
Gestalt der Vermeidung von RETT-Blockern hinaus. Sie geht
dabei sogar so weit, dass der Tatbestand der rechtlichen Anteils-
vereinigung kaum noch eigensta¨ndige Anwendungsfa¨lle erfasst.
Die A¨ nderungen bei der Konzernklausel nach § 6a GrEStG
in Gestalt der Begu¨nstigung von Einbringungen und anderen
Erwerbsvorga¨ngen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage sind
zwar grds. zu begru¨ßen. Allerdings ist angesichts der restriktiven
Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anwendung der Konzern-
klausel davon auszugehen, dass den A¨ nderungen nur geringe
praktische Bedeutung beizumessen ist.
Redaktionelle Hinweise:
●
Zum U¨ berblick zum AmtshilfeRLUmsG vgl.
Ortmann-Babel/Bolik/
Griesfeller
, DB 2013 S. 1319 = DB0596086;
●
zum neuen § 50i EStG (Gestaltungsu¨berlegungen zur Verhin-
derung einer Wegzugsbesteuerung) vgl.
Prinz
, DB 2013 S. 1378
= DB0596144;
●
zur Verscha¨rfung des Verwaltungsvermo¨genstests zur Beseiti-
gung der „Cash-GmbH“ durch das AmtshilfeRLUmsG vgl.
Stallei-
ken
, DB 2013 S. 1382 = DB0596144.
12 BFH-Urteil vom 25. 8. 2010 – II R 65/08, DB 2011 S. 156.
13 Vgl. oberste Finanzbeho¨rden der La¨nder, gleichlautende Erlasse vom 19. 6.
2012, BStBl. I 2012 S. 662 = DB0483852; vgl. dazu
Lieber/Wagner
, DB 2012
S. 1772.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013