DER BETRIEB 25 - page 38

dem FA vorgelegt worden, berechtigt die bloße Vollmacht nach
§ 80 AO nicht zur Entgegennahme von Steuerverwaltungs-
akten, da § 122 Abs. 1 Satz 3 AO als „lex specialis“ dem § 80
Abs. 3 Satz 1 AO vorgeht.
Hat der Stpfl. dem FA jedoch eine schriftliche Vollmacht vor-
gelegt, wonach der Bevollma¨chtigte berechtigt ist, fu¨r den Stpfl.
rechtsverbindliche Erkla¨rungen abzugeben und entgegenzuneh-
men, so umfasst die Vollmacht auch den Empfang von Steuer-
bescheiden und sonstigen Verwaltungsakten (vgl. BFH-Urteil
vom 24. 4. 1985 – I S 1/85, BFH/NV 1986 S. 320; und vom
22. 7. 1987 – I R 180,181/84, BFH/NV 1988 S. 274).
Zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an den Bevoll-
ma¨chtigten vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7.
Eine dem FA vorgelegte, mit der Steuernummer fu¨r die laufend
veranlagten Steuern versehene Vollmachtsurkunde erstreckt sich
nur auf die unter dieser Steuernummer erfassten Steuerarten,
nicht dagegen auf sonstige Bereiche wie Einheitsbewertung des
Grundvermo¨gens, GrESt oder ErbSt (vgl. BFH-Urteil vom
19. 10. 1994 – II R 131/91, BFH/NV 1995 S. 475). Das Glei-
che gilt, wenn im Fragebogen zur Gewerbeanmeldung ein Emp-
fangsbevollma¨chtigter benannt wird; denn dieser Fragebogen be-
zieht sich ersichtlich (nur) auf die steuerlichen Angelegenheiten,
die sich aus der Betriebsero¨ffnung ergeben, d. h. auf die sich da-
ran anschließenden, laufend veranlagten Steuern.
Die Finanzverwaltung hat gemeinsam mit den StB-Kammern
eine Standardvollmacht entwickelt. Die StB-Kammern stellen
diese Standardvollmacht jeweils auf ihrer Homepage zum
Download fu¨r ihre Mitglieder zur Verfu¨gung. Zugleich empfeh-
len sie den Gebrauch dieses Formulars. Des Weiteren hat die Fi-
nanzverwaltung mit Vertretern der LSt-Hilfevereine eine Stan-
dardvollmacht entwickelt. Die Standardvollmachten sind als
Anlagen (vgl. DB0596802, DB0596806 und DB0596804) die-
ser Karteikarte beigefu¨gt.
3. Beachtung der Vollmacht durch das FA
Ist ein Bevollma¨chtigter bestellt, sollen der Schriftwechsel und
die Verhandlungen im Besteuerungsverfahren mit ihm gefu¨hrt
werden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 AO). Demgema¨ß ist das FA bei er-
teilter Vollmacht grds. gehalten, sich wegen notwendiger Ru¨ck-
fragen und Ausku¨nfte ausschließlich mit dem Bevollma¨chtigten
in Verbindung zu setzen und diesem auch schriftliche Antwor-
ten und Mitteilungen auf Antra¨ge, Anfragen, Einwendungen
und dergleichen zu u¨bermitteln. So sind z. B. bewilligende oder
ablehnende Entscheidungen u¨ber Antra¨ge auf Stundung, Erlass
oder AdV stets dem Bevollma¨chtigten zuzusenden, wenn dieser
fu¨r den Stpfl. den Antrag gestellt hat. Dies gilt auch in den Fa¨l-
len, in denen dem FA eine schriftliche Vollmacht, die den Be-
vollma¨chtigten ausdru¨cklich zur Entgegennahme von Verwal-
tungsakten erma¨chtigt, nicht vorliegt.
Nur in Ausnahmefa¨llen ist es ermessensfehlerfrei, wenn sich das
FA unmittelbar an den Beteiligten wendet. Dies ist neben dem
im AEAO zu § 80, Nr. 4 genannten Beispiel etwa dann der Fall,
wenn der Bevollma¨chtigte auf Zuschriften des FA nicht reagiert,
wenn er nicht erreichbar ist oder wenn zweifelhaft ist, ob die
Vollmacht noch besteht. Auch in diesen Fa¨llen ist der Bevoll-
ma¨chtigte gem. § 80 Abs. 3 Satz 3 AO zu versta¨ndigen, z. B.
durch U¨ bersendung einer Abschrift des an den Beteiligten ge-
richteten Schriftsatzes.
4. Erlo¨schen der Vollmacht
Hat der Beteiligte einen Bevollma¨chtigten benannt, bleibt die
Vollmacht so lange wirksam, bis dem FA ein Widerruf zugeht
(§ 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Der Widerruf ist wie die Vollmachts-
erteilung selbst formfrei.
Die Mitteilung eines Angeho¨rigen der steuerberatenden Berufe
u¨ber die vorgenommene Auflo¨sung/Ku¨ndigung des Mandatsver-
ha¨ltnisses (Niederlegung des Mandats) ist auch fu¨r das FA be-
achtlich, die Vollmacht ist als erloschen anzusehen. Im Falle des
Verlustes der Handlungsfa¨higkeit des Bevollma¨chtigten bzw.
seines Todes endet bzw. erlischt die Vollmacht. Dagegen wird
die Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch
durch eine Vera¨nderung in seiner Handlungsfa¨higkeit oder sei-
ner gesetzlichen Vertretung aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Hs. 1 AO).
In diesen Fa¨llen empfiehlt es sich aber zu kla¨ren, ob noch ein
Vertretungsverha¨ltnis besteht (§ 80 Abs. 2 Hs. 2 AO).
5. Datenpflege im Grundinformationsdienst/Wirkung einer
Empfangsvollmacht in der Steuer- bzw. Feststellungserkla¨rung
Wird dem FA die steuerliche Vertretung durch einen Angeho¨ri-
gen der steuerberatenden Berufe angezeigt (z. B. durch Einrei-
chung einer entsprechenden Vollmacht oder durch Anzeige der
Mitwirkung an der Steuererkla¨rung), ist dies im Grundinforma-
tionsdienst abzuspeichern (Datum bei „gesetzt ab“ im Feld
„steuerlich beraten“).
Eine
Empfangsbevollma¨chtigung
des steuerlichen Vertreters ist
nur dann im Grundinformationsdienst zu speichern, wenn hier-
fu¨r eine ausdru¨ckliche Erma¨chtigung des Stpfl. vorliegt (Wort-
laut der eingereichten Vollmacht). Bei der Speicherung ist darauf
zu achten, ob sich die Empfangsvollmacht nur auf einzelne Steu-
erarten, nur auf das Festsetzungsverfahren oder auf das gesamte
Besteuerungsverfahren (incl. Erhebung) bezieht, um Bekannt-
gabema¨ngel mit der Folge der Unwirksamkeit der Bekanntgabe
bis zu deren Beseitigung zu vermeiden.
Wird eine Empfangsbevollma¨chtigung nur im Rahmen der
Steuererkla¨rung erteilt („Der Steuerbescheid soll nicht mir/uns
zugesandt werden“), ist diese nicht im Grundinformationsdienst,
sondern u¨ber das Steuerfestsetzungsverfahren (Sachbereich 10)
einzugeben.
Die Bestellung eines Empfangsbevollma¨chtigen nach
§ 183 AO
zur Entgegennahme der Bescheide u¨ber die einheitliche und ge-
sonderte Feststellung nach § 180 AO in der
Feststellungserkla¨-
rung
hat nicht lediglich Wirkung auf das Feststellungsverfahren
des entsprechenden Feststellungszeitraums. Sie ist so lange zu
beachten, bis sie durch Widerruf entfa¨llt, in der Feststellungs-
erkla¨rung fu¨r ein Folgejahr eine anderweitige Empfangsvoll-
macht erteilt wird oder dem FA eine auf einen anderen Empfa¨n-
ger lautende allgemeine, jahrgangsneutrale vorgelegt wird (vgl.
AEAO zu § 122, Nr. 1.7.2, Abs. 4 und Zeilen 21-22 des Fest-
stellungserkla¨rungsvordrucks). Die Empfangsvollmacht nach
§ 183 AO wirkt nur fu¨r die Entgegennahme des Bescheids u¨ber
die einheitliche und gesonderte Feststellung und kann daher
nicht ohne Weiteres auf die anderen Steuerarten bzw. auf das
u¨brige Besteuerungsverfahren u¨bertragen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch die bloße Ab-
speicherung der Empfangsbevollma¨chtigung der Steuerfall im
maschinellen Besteuerungsverfahren nicht automatisch als „steu-
erlich beraten“ behandelt wird.
Redaktionelle Hinweise:
Anl. Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen 1 online:
DB0596802;
Anl. Vollmacht zur Vertetung in Steuersachen 2 online:
DB0596806;
Anl. Erla¨uterungsbogen online: DB0596804.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
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