DER BETRIEB 25 - page 42

Korrespondenzverha¨ltnis ist auch im Rahmen der Zuschlags-
regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von Bedeutung
14
I
b)
Diese Rechtsgrundsa¨tze eines korrespondierenden An-
wendungsbereichs des § 8 Abs. 2 EStG einerseits und des Wer-
bungskostenabzugs nach § 9 EStG andererseits hat der erken-
nende Senat auch schon im Rahmen der Zuschlagsregelung des
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03%-Zuschlagsregelung) angewandt.
Er hat deshalb der 0,03%-Zuschlagsregelung nur die Funktion
eines Korrekturpostens zu einem u¨berschießenden Werbungs-
kostenabzug beigemessen. Die Zuschlagsregelung ist danach nur
insoweit anzuwenden, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen
tatsa¨chlich fu¨r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitssta¨tte
benutzt hat
3
. Und so wie die 0,03%-Zuschlagsregelung lediglich
einen Ausgleich fu¨r abgezogene, aber tatsa¨chlich nicht entstan-
dene Erwerbsaufwendungen bezweckt und insoweit den Ansatz
von Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG begrenzt, be-
grenzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG den Werbungskos-
tenabzug, soweit der Stpfl. fu¨r seine Familienheimfahrten einen
vom Arbeitgeber u¨berlassenen Dienstwagen nutzt und ihm des-
halb keine Aufwendungen entstanden waren. Ausweislich der
Gesetzesmaterialien
4
ging auch der Gesetzgeber von einem sol-
chen Korrespondenzverha¨ltnis aus, wenn bei U¨ berschussein-
ku¨nften fu¨r Familienheimfahrten mit einem dafu¨r u¨berlassenen
betrieblichen Kfz weder ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG noch ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG angesetzt werden sollte.
3 BFH-Urteil vom 22. 9. 2010 – VI R 57/09, BStBl. II 2011 S. 359 = DB 2011
S. 30; vom 4. 4. 2008 – VI R 85/04, BStBl. II 2008 S. 887 = DB 2008
S. 1411; VI R 68/05, BStBl. II 2008 S. 890 = DB 2008 S. 1356;
Schneider
,
NWB 2011 S. 112.
4 BT-Drucks. 13/1686 S. 9, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Umsatzsteuer
Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen
Lieferung
Innergemeinschaftliche Lieferung – Vertrauensschutz – Gut-
glaubensschutz – Bo¨sgla¨ubigkeit – Gesamtumsta¨nde des Ein-
zelfalls
UStG § 6a; UStDV § 17a; RL 77/388/EWG Art. 28c
1. Fu¨r die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a
Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben han-
deln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernu¨nftigerweise
verlangt werden ko¨nnen, um sicherzustellen, dass der von
ihm geta¨tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer
Steuerhinterziehung fu¨hrt.
2. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsa¨chlichen Umsta¨nde
umfassend zu beru¨cksichtigen. Danach kann sich die zur
Steuerpflicht fu¨hrende Bo¨sgla¨ubigkeit auch aus Umsta¨nden
ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusam-
menha¨ngen.
BFH-Urteil vom 25. 4. 2013 – V R 28/11
u
DB0597970
Die Kla¨gerin handelt mit Pkws und verkaufte im Streitjahr 2004 zwei
Pkws an eine in Luxemburg ansa¨ssige GmbH (GmbH). Sie ging davon
aus, dass die Lieferung der beiden Fahrzeuge als innergemeinschaftliche
Lieferung nach Luxemburg steuerfrei sei.
Die Kla¨gerin hatte die beiden Pkws im Internet zum Verkauf angebo-
ten. Die Gescha¨ftsanbahnung erfolgte u¨ber eine Person, die sich als KP
und damit als Gescha¨ftsfu¨hrer der GmbH ausgab und nach den Anga-
ben in ihrem Personalausweis in E im Inland ansa¨ssig war. Der dem
Vertragsschluss vorausgegangene Kontakt erfolgte u¨ber ein Mobiltele-
fon und ein Telefaxgera¨t mit jeweils deutscher Vorwahl. Bei Vertrags-
schluss lagen der Kla¨gerin ein Auszug aus dem Handels- und Gesell-
schaftsregister fu¨r die GmbH mit Hinweis auf KP als Gescha¨ftsfu¨hrer
sowie ein Schreiben mit Briefkopf der GmbH mit folgendem hand-
schriftlichen Hinweis vor: „Vollmacht. Bitte Herrn L Kfz-Brief und
Schlu¨ssel ausha¨ndigen. Herr L. hat Kaufpreis in bar dabei.“ Das Schrei-
ben war mit einer der Unterschrift auf dem Personalausweis fu¨r KP a¨hn-
lichen Unterschrift unterzeichnet. Mit dieser Unterschrift war weiter ei-
ne auf L ausgestellte Vollmacht ohne Datum unterzeichnet. Die Kla¨ge-
rin verfu¨gte auch u¨ber Kopien des auf KP ausgestellten Personalauswei-
ses. Das Bundesamt fu¨r Finanzen besta¨tigte der Kla¨gerin auf ihre An-
frage die Gu¨ltigkeit der fu¨r die GmbH erteilten USt-Identifikations-
nummer. Die Kla¨gerin u¨bergab die beiden Fahrzeuge an L. Auf den
Rechnungsdoppeln versicherte L mit Unterschrift, die beiden Pkws
nach Luxemburg zu befo¨rdern. L entrichtete den Kaufpreis bar. Der tat-
sa¨chliche Verbleib der beiden Pkws ist nicht bekannt.
Im Anschluss an eine Steuerfahndungspru¨fung ging das FA davon aus,
dass die beiden Fahrzeuglieferungen steuerpflichtig seien. Die GmbH
sei bereits durch Gesellschafterbeschluss vom 18. 9. 1996 aufgelo¨st wor-
den. Die tatsa¨chliche Identita¨t der beiden Personen, die sich als KP und
L ausgaben, ko¨nne nicht festgestellt werden, da die beiden der Kla¨gerin
vorgelegten Personalausweise gefa¨lscht gewesen seien. Da der tatsa¨ch-
liche Abnehmer nicht feststehe, seien die beiden Lieferungen steuer-
pflichtig. Der Einspruch gegen den USt-A¨ nderungsbescheid 2004 hatte
keinen Erfolg.
Demgegenu¨ber gab das FG
1
der Klage statt, da die Lieferung der bei-
den Pkws steuerfrei sei. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG
1999 seien nicht erfu¨llt.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 9
I
I.
. . .
II.
Die Revision des FA ist begru¨ndet. Das Urteil
des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3
Nr. 1 FGO). Die Lieferungen der Kla¨gerin sind nicht als inner-
gemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.
Voraussetzungen der Steuerfreiheit . . .
10
I
1.
Innergemeinschaftliche Lieferungen ko¨nnen unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG
steuerfrei sein.
. . . fu¨r innergemeinschaftliche Lieferungen
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I
a)
Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemein-
schaftliche Lieferung steuerfrei, wenn bei einer Lieferung die
folgenden Voraussetzungen erfu¨llt sind:
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I
„1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der
Lieferung in das u¨brige Gemeinschaftsgebiet befo¨rdert oder versen-
det,
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung fu¨r sein Un-
ternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den
Gegenstand der Lieferung nicht fu¨r ihr Unternehmen erworben hat,
oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Er-
werber
und
1 FG Du¨sseldorf vom 17. 6. 2011 – 1 K 3069/09 U, EFG 2012 S. 279.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
1...,32,33,34,35,36,37,38,39,40,41 43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,...84
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