werden. Bei ihm und durch Leistung an ihn, nicht jedoch bei
einem Dritten oder durch Leistung an den Dritten, ist der scha-
denfreie Zustand in tatsa¨chlicher wie vermo¨gensma¨ßiger Hin-
sicht herzustellen.
Vermo¨gensschaden der Anleger ist in der Wertminderung der
Kommanditbeteiligungen zu sehen
23
I
(1)
Die gesellschaftsrechtliche Stellung der Anleger als Kom-
manditisten der Schuldnerin ist durch die – unterstellte –
Pflichtverletzung der Beklagten nicht beru¨hrt worden. Sie ist da-
mit auch nicht Gegenstand des Herstellungsinteresses der Anle-
ger. Sind jedoch die Einlagen der Kommanditisten unter Verlet-
zung der Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags
durch die Freigabe der Beklagten von dem Einzahlungskonto
abgeflossen, kann sich hierdurch der Wert der Kommanditbetei-
ligungen der Anleger verringert haben. Gegenstand des Herstel-
lungsinteresses der Anleger ist damit der Wert ihrer (jeweiligen)
Beteiligung und der durch seine etwaige Verringerung ver-
ursachte Vermo¨gensschaden der Anleger.
Ermittlung und Bemessung eines nach §§ 249 ff. BGB zu erset-
zenden Vermo¨gensschadens
24
I
(2)
Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Ermitt-
lung und Bemessung eines nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden
Vermo¨gensschadens grundsa¨tzlich von der Differenzhypothese
auszugehen, also die nach dem haftungsbegru¨ndenden Ereignis
eingetretene Vermo¨genslage mit derjenigen zu vergleichen, die
ohne jenes Ereignis eingetreten wa¨re
2
. Maßgebender Zeitpunkt
fu¨r den Vermo¨gensvergleich ist dabei im Schadensersatzprozess
die letzte mu¨ndliche Tatsachenverhandlung
3
. Der von der Be-
klagten im Fall einer Pflichtverletzung zu ersetzende Schaden
besteht mithin in der Differenz zwischen dem hypothetischen
Wert des Kommanditanteils des jeweiligen Anlegers bei aus-
schließlich vertragsgema¨ß vorgenommenen Auszahlungen vom
Einzahlungskonto und dem tatsa¨chlichen Wert des Komman-
ditanteils infolge des – unterstellt – pflichtwidrig veranlassten
Abflusses der Einlagen vom Einzahlungskonto im Zeitpunkt
der mu¨ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Vergleich des hypothetischen Werts mit dem tatsa¨chlichen Wert
der Kommanditeinlage
25
I
(a)
Bei der Bemessung des tatsa¨chlichen Werts der Kom-
manditanteile im Zeitpunkt der mu¨ndlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht ist die zwischenzeitlich eingetretene In-
solvenz der Schuldnerin zu beru¨cksichtigen. Die Anleger ko¨nnen
aufgrund der – selbst im Anfechtungsfall – nicht ru¨ckwirkend zu
beseitigenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ihre Einlage
nicht zuru¨ckfordern, sondern allein an einem etwaigen U¨ ber-
schuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens partizipieren
(§ 199 Satz 2 InsO). Der Wert ihrer jeweiligen Beteiligung an
der Schuldnerin entspricht damit der Ho¨he eines nach § 199
Satz 2 InsO zu erwartenden U¨ berschusses. Angesichts der vom
Kla¨ger gem. § 208 Abs. 1 InsO angezeigten Masseunzula¨nglich-
keit ist davon auszugehen, dass die Anleger einen solchen U¨ ber-
schuss nicht zu erwarten haben, ihre Beteiligungen an der
Schuldnerin mithin wertlos sind.
26
I
(b)
Bei der Bemessung des hypothetischen Werts der Kom-
manditanteile ist darauf abzustellen, wie sich die Fondsgesell-
schaft ohne die – unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten
entwickelt ha¨tte, sei es, dass sie ha¨tte fortgefu¨hrt werden ko¨nnen,
sei es, dass es – wie die Beklagte vorgetragen hat – auch in die-
sem Fall zur Insolvenz der Fondsgesellschaft gekommen wa¨re.
27
I
Die sich aus dem Vergleich des hypothetischen Werts mit
dem tatsa¨chlichen Wert der Kommanditanteile ergebende Diffe-
renz stellt den Schaden des (jeweiligen) Anlegers dar. Er ist in
dem Vermo¨gen des Anlegers entstanden. Nach den vorstehen-
den schadensrechtlichen Grundsa¨tzen ist er allein durch Leis-
tung an den Anleger auszugleichen.
Keine schadensersatzrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen
Gesichtspunkte gegen den Anspruch des Anlegers
28
I
bb)
Dem damit grundsa¨tzlich auf Leistung an ihn selbst ge-
richteten Anspruch des Anlegers stehen weder schadensersatz-
rechtliche noch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte entgegen
oder solche, die sich aus der vertraglich festgelegten Dritt-
begu¨nstigung ergeben.
Kein Anspruch der Kommanditisten auf Wiederauffu¨llung des
Einzahlungskontos
29
I
(1)
Das Berufungsgericht hat den von ihm bestimmten Inhalt des
Anspruchs der Kommanditisten auf Wiederauffu¨llung des Einzahlungs-
kontos damit begru¨ndet, dass die Kommanditisten nicht besser gestellt
werden sollten, als sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten stu¨nden.
Sie ha¨tten dann keinen Anspruch auf Ru¨ckzahlung ihrer Einlage.
30
I
Indes werden bei einer Zahlung unmittelbar an die Kommanditis-
ten diese nicht besser gestellt als ohne Pflichtverletzung der Beklagten.
Der Anspruch des einzelnen Kommanditisten bemisst sich – wie aus-
gefu¨hrt – nach der Differenz des Werts seines Kommanditanteils mit
und ohne (unterstellte) Pflichtverletzung der Beklagten. Damit wird
ihm nicht seine Einlage zuru¨ckgewa¨hrt, sondern der in seinem Ver-
mo¨gen entstandene Schaden – nicht aus dem Vermo¨gen der Fonds-
gesellschaft, sondern durch einen Dritten – ausgeglichen.
31
I
Demgegenu¨ber fu¨hrte der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts
dann, wenn es sowohl auf der Grundlage der tatsa¨chlichen wie auch
der hypothetischen Vermo¨genslage der Schuldnerin nach Abschluss
des Insolvenzverfahrens nichts mehr zu verteilen ga¨be, also im Ver-
mo¨gen der Anleger kein Schaden feststellbar wa¨re, zu einer unbilligen
Schlechterstellung der Beklagten. Diese mu¨sste im Ergebnis aus-
schließlich den im Vermo¨gen der Schuldnerin feststellbaren Ver-
mo¨gensnachteil (zum Nutzen der Gesellschaftsgla¨ubiger) ausgleichen,
obwohl der Mittelverwendungskontrollvertrag gerade nicht die (Ver-
mo¨gens-)Interessen der Fondsgesellschaft, sondern die der Anleger
schu¨tzen soll.
32
I
Andererseits ko¨nnte auf der Grundlage der Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts eine nach Maßgabe der §§ 249 ff BGB nicht zu
rechtfertigende Schlechterstellung der Anleger eintreten; na¨mlich dann,
wenn ohne das pflichtwidrige Verhalten des Mittelverwendungskontrol-
leurs nicht nur die Insolvenz des Fonds vermieden worden wa¨re, son-
dern dieser sich gewinnbringend entwickelt ha¨tte. In diesem Falle wu¨r-
de es allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsa¨tzen widerspre-
chen, die Ho¨he des zu ersetzenden Schadens summenma¨ßig auf den
Betrag der pflichtwidrig freigegebenen Zahlungen zu begrenzen.
Zur inhaltlichen Ausrichtung des Schadensersatzanspruchs der
Anleger wegen Verletzung von ihnen gegenu¨ber bestehenden
Sorgfaltspflichten
33
I
(2)
Soweit der BGH im Bereich der Personenhandelsgesell-
schaften entschieden hat, bei Scha¨digung von Rechtsgu¨tern
oder des Vermo¨gens der Gesellschaft ko¨nne Ausgleich des
2 Vgl. Senatsurteil vom 6. 5. 2004 – III ZR 247/03, DB0064191 = BGHReport
2004 S. 1159 (1161) und vom 11. 5. 2006 – III ZR 228/05, DB0145095 =
NJW-RR 2006 S. 1403, Rdn. 9; BGH vom 6. 7. 2000 – IX ZR 198/99,
DB0051708 = NJW 2001 S. 673 (674) und vom 7. 11. 2000 – VI ZR 400/99,
DB0051914 = NJW 2001 S. 1274.
3 Senat vom 6. 5. 2004, a.a.O. (Fn. 2);
Oetker
, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 312, 317,
m. w. N.
DER BETRIEB | Nr. 16 | 19. 4. 2013
Wirtschaftsrecht
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