Verwaltungsanweisungen
Einkommensteuer
Freiberufliche Einku¨nfte einer doppel- oder mehr-
sto¨ckigen PersGes.
OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 08/2013 vom 4. 4. 2013
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DB0586636
Gem. BFH-Urteil vom 28. 10. 2008 (VIII R 69/06, DB 2009
S. 487) kann eine doppel- oder mehrsto¨ckige PersGes. grds. Ein-
ku¨nfte aus selbststa¨ndiger Arbeit i. S. des § 18 EStG erzielen.
Folgende Voraussetzungen mu¨ssen dafu¨r erfu¨llt sein:
– Alle Gesellschafter der Obergesellschaften, die mittelbar an
den Untergesellschaften beteiligt sind, mu¨ssen die Vorausset-
zungen der Freiberuflichkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG er-
fu¨llen.
– Alle Obergesellschafter mu¨ssen, zumindest geringfu¨gig, lei-
tend und eigenverantwortlich in den Untergesellschaften ta¨tig
werden. Allein das Halten einer unmittelbaren oder mittel-
baren Beteiligung an einer anderen Freiberufler-(Unter-)Ge-
sellschaft reicht nicht aus.
Sind berufsfremde Personen an einer der Gesellschaften beteiligt
oder wird nicht jeder der Obergesellschafter zumindest in gerin-
gem Umfang unmittelbar auch in der/den Untergesellschaften
freiberuflich ta¨tig, fu¨hrt dies zu einer scha¨dlichen Infizierung mit
der Folge, dass auf allen Ebenen gewerbliche Einku¨nfte nach
§ 15 EStG vorliegen.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Behandlung von Arbeitnehmeraufwendungen/
-zuzahlungen bei einer Firmenwagenu¨berlassung
BMF-Schreiben vom 19. 4. 2013 – IV C 5 - S 2334/11/10004
[2013/0356498]
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DB0589252
Mit dem o. g. BMF-Schreiben (vgl. DB0589250) hat die
Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Ar-
beitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei U¨ berlassung
eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nut-
zung Stellung genommen. Schwerpunkt des Schreibens ist die
Abgrenzung zwischen einem den geldwerten Vorteil mindern-
den Nutzungsentgelt (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR) und der
vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (z. B. Benzinkos-
ten), die bei Anwendung der Bruttolistenpreisregelung den geld-
werten Vorteil nicht mindern (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR).
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Anm. von Dipl.-Fw. (FH) Ju¨rgen Plenker, Krefeld
1. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber fu¨r die private
(= außerdienstliche) Nutzung eines u¨berlassenen Firmenwa-
gens ein Entgelt, so mindert dieses Nutzungsentgelt den
geldwerten Vorteil. Dabei ist es gleichgu¨ltig, ob das Nut-
zungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsa¨chlichen
Nutzung des Firmenwagens bemessen wird (R 8.1 Abs. 9
Nr. 4 Satz 1 und 2 LStR). Das Nutzungsentgelt kann vom
Arbeitnehmer im abgeku¨rzten Zahlungsweg auch an einen
Dritten (z. B. Leasinggesellschaft) zur Erfu¨llung einer Ver-
pflichtung des Arbeitgebers gezahlt werden.
2. In folgenden Fa¨llen geht die Finanzverwaltung von einem
den geldwerten Vorteil mindernden Nutzungsentgelt aus,
sofern eine entsprechende arbeitsvertragliche oder andere ar-
beitsrechtliche Vereinbarung vorliegt:
a) Der Arbeitnehmer zahlt einen nutzungsunabha¨ngigen
pauschalen Betrag (z. B. eine Monatspauschale von 200 €
durch Abzug vom Nettogehalt).
b) Der Arbeitnehmer zahlt einen bestimmten Betrag fu¨r je-
den privat gefahrenen Kilometer (z. B. eine Kilometerpau-
schale von 0,20 €).
c) Der Arbeitnehmer u¨bernimmt die Leasingraten des Fahr-
zeugs.
In den Fa¨llen des Buchstaben a) und b) kommt es u¨brigens nicht
darauf an, wie der Arbeitgeber den Pauschalbetrag kalkuliert hat.
U¨ bersteigt das Nutzungsentgelt ausnahmsweise den zuvor ermit-
telten geldwerten Vorteil, fu¨hrt der u¨bersteigende Betrag weder
zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
3. Die vollsta¨ndige oder teilweise U¨ bernahme einzelner Kfz-
Kosten (z. B. Benzinkosten, Versicherungsbeitra¨ge, Wagen-
wa¨sche) durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt
i. S. der vorstehenden Nr. 2. Wird der geldwerte Vorteil nach
der Bruttolistenpreisregelung ermittelt, mindern die vom Ar-
beitnehmer u¨bernommenen Kfz-Kosten folglich nicht den
geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR). Bei An-
wendung der Fahrtenbuchmethode geho¨ren allerdings die
vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten nicht zu den Ge-
samtkosten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR).
4. In der Praxis sind Fallgestaltungen aufgetreten, dass einzelne
Kfz-Kosten (insbesondere Benzinkosten) zuna¨chst vom Ar-
beitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer
weiterbelastet werden oder der Arbeitnehmer zuna¨chst pau-
schale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem spa¨teren
Zeitpunkt nach den tatsa¨chlich entstandenen Kfz-Kosten ab-
gerechnet werden. In diesen Fa¨llen liegt kein den geldwerten
Vorteil minderndes Nutzungsentgelt i. S. der vorstehenden
Nr. 2 vor. Lediglich bei vor dem 1. 7. 2013 verwirklichten
Sachverhalten la¨sst die Finanzverwaltung im Rahmen einer
U¨ bergangsregelung die Anrechnung dieser Arbeitnehmerauf-
wendungen auf den geldwerten Vorteil im LSt-Abzugsver-
fahren bzw. ESt-Veranlagungsverfahren zu.
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Beispiel:
Der Arbeitnehmer betankt den auch zur privaten Nutzung
u¨berlassenen Firmenwagen im Juli 2013 und begleicht den
Betrag mit der Tankkarte des Arbeitgebers. Es ist arbeits-
rechtlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt i. H.
der privat veranlassten Benzinkosten zu zahlen hat. Der Ar-
beitgeber ermittelt den auf die Privatfahrten entfallenden Be-
trag anhand der gefahrenen Gesamtkilometer und zieht dem
Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag im Rahmen der
na¨chsten Gehaltsabrechnung vom Nettogehalt ab. Die Wei-
terbelastung der Benzinkosten durch den Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer (= nachtra¨gliche Kostenu¨bernahme des Arbeit-
nehmers) fu¨hrt nicht zu einer Minderung des geldwerten
Vorteils aus der Firmenwagengestellung.
Hinweis:
Wird der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuch-
methode ermittelt, gehen die vom Arbeitnehmer im Wege
der Weiterbelastung getragenen Kfz-Kosten nicht in die Ge-
samtkosten des Fahrzeugs ein (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR).
5. Das hier besprochene BMF-Schreiben betrifft ausschließlich
die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitnehmeraufwendun-
gen/-zuzahlungen bei einer Firmenwagengestellung. Daneben
ist in der Praxis die Gehaltsumwandlung zugunsten einer Fir-
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013