der Krankheit abzusichern, soweit der Arbeitnehmer die An-
spru¨che selbst gegen den Versicherer geltend machen kann (§ 2
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV)
4
.
15
I
bb)
Dass der Arbeitgeber des Kla¨gers gegenu¨ber dem Kla¨ger
selbst gem. § 257 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB V zur Erbringung
entsprechender Leistungen verpflichtet war, steht im Streitfall
nach den im Urteil getroffenen tatsa¨chlichen Feststellungen des
FG fest.
16
I
cc)
Auch fu¨r die Kla¨gerin erhielt der Kla¨ger zu Recht einen
Beitragszuschuss gem. § 257 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB V, da sie
selbst nicht erwerbsta¨tig war und kein Einkommen erzielte, das
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zum Ausschluss der Fa-
milienversicherung gefu¨hrt ha¨tte. Der hiervon abweichende Vor-
trag der Kla¨ger – erstmalig in der Revisionsbegru¨ndung vom
4. 11. 2009, unter IV. 2. ausgefu¨hrt – ist im vorliegenden Revisi-
onsverfahren unbeachtlich. Er widerspricht zudem den Feststel-
lungen des FG.
Zuschuss fu¨r Kla¨gerin erbracht
17
I
d)
Der an den Kla¨ger gezahlte Anteil des Zuschusses gem.
§ 3 Nr. 62 EStG, der auf die Kla¨gerin entfiel, ist fu¨r sie gem.
§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. erbracht worden, sodass auch ihr
nur der Ho¨chstbetrag von 1.500 € zusteht.
18
I
aa)
Ausgehend von dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2
EStG a. F. ist es in der hier relevanten zweiten Alternative aus-
reichend, dass die Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG fu¨r die
Krankenversicherung des Stpfl. erbracht worden sind. Nicht ent-
scheidend ist demnach, ob ein solcher Zuschuss nach § 3 Nr. 62
EStG an den Stpfl. selbst gezahlt wird, der – wie im vorliegen-
den Fall – mangels Bescha¨ftigungseigenschaft auch keinen eige-
nen Anspruch auf Zahlung aus § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V ha-
ben kann. Insoweit folgt die Relevanz mittelbarer Zahlungen be-
reits aus dem Gesetzeswortlaut. Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62
EStG werden daher auch dann fu¨r einen Stpfl. „erbracht“, wenn
sie lediglich darauf beruhen, dass die fu¨r den Ehegatten eines
Arbeitnehmers zu leistenden Beitra¨ge zu einer privaten Kran-
kenversicherung die Bemessungsgrundlage des vom Arbeitgeber
zu zahlenden Beitragszuschusses erho¨hen.
19
I
bb)
Dem entspricht der Normzweck des § 10 Abs. 4 Satz 2
EStG a. F. Sinn und Zweck der Reduzierung des Ho¨chstbetrags
in dieser Vorschrift ist es, der Entlastung des Stpfl. durch Dritte
bei der Krankenvorsorge typisierend Rechnung zu tragen
5
.
Einbeziehung von Angeho¨rigen
20
I
In beiden Alternativen des § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.
hat der Stpfl. die Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG a. F. nicht in voller Ho¨he selbst zu tragen. Dies er-
gibt sich in der ersten Alternative dadurch, dass die Krankheits-
kosten entweder gar nicht oder nur zum Teil beim Stpfl. anfal-
len. In diesem Fall ist deshalb nur ein reduzierter, erga¨nzender
Krankenversicherungsschutz no¨tig – typischerweise etwa im Fall
von Beihilfeleistungen des o¨ffentlichen Dienstes. In der zweiten
Alternative werden von Dritten steuerfreie Leistungen, entweder
als Zuschuss zum Krankenversicherungsschutz bei Rentnern
(§ 3 Nr. 14 EStG) oder als Zuschuss u. a. zum Krankenversiche-
rungsschutz von Arbeitnehmern (§ 3 Nr. 62 EStG) geleistet.
Gerade letzterer Zuschuss, basierend auf § 257 SGB V, will eine
Hilfe bei der Verschaffung eines ausreichenden Krankenver-
sicherungsschutzes nicht nur fu¨r den Bescha¨ftigten, sondern
auch fu¨r seine Angeho¨rigen sein
6
. Wirtschaftlich soll der Arbeit-
geber in gleicher Art und Weise an den Krankenversicherungs-
beitra¨gen eines privat versicherten Arbeitnehmers beteiligt wer-
den, wie dies bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer der
Fall wa¨re
7
. Einer solchen Hilfe bedarf es deshalb immer dann
nicht, wenn die Angeho¨rigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften
familienversichert sind
8
. Erfolgt deshalb eine Einbeziehung des
Angeho¨rigen in die Berechnung dieses Zuschusses nach § 257
SGB V, sind die Krankenversicherungsbeitra¨ge wirtschaftlich
betrachtet zumindest nicht mehr in voller Ho¨he von diesem An-
geho¨rigen – dem hier zu betrachtenden Stpfl. – zu leisten.
21
I
Unerheblich ist, ob diese Reduzierung der Beitragslast an
den Angeho¨rigen weitergegeben wird oder nicht. Denn so wie es
bei zusammen veranlagten Eheleuten keine Rolle spielt, ob die-
ser Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln bestritten
wird oder nicht (vgl. oben II. 1. b)), so ist auch unerheblich, in
wessen Vermo¨gen der Beitragszuschuss fließt. Etwas anderes er-
gibt sich auch nicht daraus, dass in § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG
a. F. bei zusammen veranlagten Ehegatten die Art und Weise
der Berechnung des gemeinsamen Ho¨chstbetrags getrennt er-
folgt und nicht durch schlichte Verdoppelung des Ho¨chstbetrags
eines der Eheleute.
Handhabung bei beihilfeberechtigten Angeho¨rigen
22
I
cc)
Aus der fu¨r beihilfeberechtigte Angeho¨rige geltenden
Handhabung der Ermittlung des Ho¨chstbetrags kann zugunsten
der Kla¨ger nichts hergeleitet werden. Denn auch beihilfeberech-
tigten Angeho¨rigen von Beamten steht – entgegen der Ansicht
etwa der OFD Frankfurt/M.
9
– nur der reduzierte Ho¨chstbetrag
i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG a. F. zu.
23
I
(1)
Ehegatten za¨hlen wie Kinder zu den Personen, fu¨r die der
Beihilfeberechtigte einen Anspruch auf Gewa¨hrung von Beihilfe
hat
10
. Dieser Beihilfeanspruch ist allerdings sowohl in § 5 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 BhV als auch heute in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
beihilfeverordnung abha¨ngig von Einkommensgrenzen dieser
Ehegatten. Sie umschreiben die Unterhaltspflicht des Beamten
gegenu¨ber seinem unterhaltsbedu¨rftigen Ehegatten. Der Beihilfe-
anspruch besteht danach bei Unterhaltsbedu¨rftigkeit des Ehegat-
ten eines Beihilfeberechtigten wegen zu geringen Einkommens
11
.
Fu¨r den Ehegatten des Beihilfeberechtigten ergibt sich aus der
Unterhaltspflicht des Beamten eine Fu¨rsorgepflicht des Dienst-
herrn fu¨r dessen Familie und damit auch fu¨r den Ehegatten
12
. In-
soweit ist die Situation des nach Beihilferecht beru¨cksichtigungs-
fa¨higen Ehegatten mit derjenigen eines in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung mitversicherten Ehegatten vergleichbar.
Auch insoweit nur erma¨ßigter Ho¨chstbetrag
24
I
(2)
Daraus folgt, dass auch fu¨r den beihilferechtlich beru¨ck-
sichtigungsfa¨higen Ehegatten nur der reduzierte Ho¨chstbetrag
aus § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. zum Tragen kommen kann.
4 BFH-Urteil vom 16. 10. 2002 – XI R 75/00, BStBl. II 2003 S. 288 = DB 2003
S. 640.
5 So auch
Kulosa
, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 388.
6 So schon BSG-Urteil vom 1. 6. 1977 – 3 RK 2/77, SozR 2200 § 405 Nr. 6.
7 BSG-Urteil vom 10. 3. 1994 – 12 RK 37/93, SozR 3-2500 § 257 Nr. 4 = DB
1995 S. 1.
8 So BAG-Urteil vom 21. 1. 2003 – 9 AZR 695/01, BAGE 104 S. 289 = DB 2003
S. 1334.
9 OFD Frankfurt/M., Verfu¨gung vom 28. 3. 2008 – S 2221 A – 78 – St 218, ESt-
Kartei HE § 10 EStG Fach 1 Karte 7.
10 Vgl. nur
Schadewitz/Ro¨hrig
, Beihilfevorschriften, Kommentar, Teil B, § 4
BBhV Rdn. 1, unter Hinweis auch auf die Vorga¨ngervorschrift des § 3 der
Beihilfeverordnung – BhV.
11 Vgl. BVerwG-Vorlage an den EuGH vom 28. 10. 2010 – 2 C 23/09, Dokumen-
tarische Berichte aus dem BVerwG 2011 S. 89.
12 So wohl auch:
Schadewitz/Ro¨hrig
, a.a.O. (Fn. 10), Rdn. 2, unter Hinweis auf
§ 79 BBG.
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
Steuerrecht
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