son geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung aus-
weist.
23
I
Hierzu geht aus der Rspr. des Gerichtshofs hervor, dass diese
Personen die in einer Rechnung ausgewiesene MwSt unabha¨n-
gig davon schulden, ob sie aufgrund eines mehrwertsteuerpflich-
tigen Umsatzes verpflichtet sind, diese zu entrichten
1
.
24
I
Mit der Regelung, wonach die in einer Rechnung ausgewie-
sene MwSt geschuldet wird, soll Art. 203 MwStSystRL einer
Gefa¨hrdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich
aus dem Recht auf Vorsteuerabzug nach den Art. 167 ff.
MwStSystRL ergeben kann
2
. Hierzu geht aus der Vorlageent-
scheidung hervor, dass eine solche Gefahr im Ausgangsverfahren
nicht besteht, weil dem Empfa¨nger der fraglichen Rechnung das
Recht auf Vorsteuerabzug von der Finanzverwaltung endgu¨ltig
versagt wurde.
EU-Mitgliedstaat muss Modalita¨ten einer Rechnungsberichti-
gung fu¨r eine fa¨lschlich in Rechnung gestellte Steuer festlegen
25
I
Zweitens ist in Bezug auf die Erstattung von fa¨lschlich in
Rechnung gestellter MwSt daran zu erinnern, dass die
MwStSystRL keine Bestimmung u¨ber die Berichtigung zu Un-
recht in Rechnung gestellter MwSt durch den Aussteller der
Rechnung entha¨lt und dass es unter diesen Umsta¨nden grds.
Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen,
unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte MwSt berichtigt
werden kann
3
.
26
I
Nach der Rspr. des Gerichtshofs ist es Aufgabe der Mitglied-
staaten, zur Gewa¨hrleistung der Neutralita¨t der MwSt in ihrer in-
nerstaatlichen Rechtsordnung die Mo¨glichkeit vorzusehen, jede
zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn
der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist
4
.
27
I
Jedoch verlangt der Grundsatz der Neutralita¨t der MwSt,
wenn der Rechnungsaussteller die Gefa¨hrdung des Steuerauf-
kommens rechtzeitig und vollsta¨ndig beseitigt hat, dass die zu
Unrecht in Rechnung gestellte MwSt berichtigt werden kann,
ohne dass die Mitgliedstaaten eine solche Berichtigung vom gu-
ten Glauben des Rechnungsausstellers abha¨ngig machen du¨rfen.
Diese Berichtigung darf nicht im Ermessen der Finanzverwal-
tung stehen
5
.
Erstattung einer fa¨lschlicherweise in Rechnung gestellten Steu-
er kann von Rechnungsberichtigung abha¨ngig gemacht werden
28
I
Drittens ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten zwar
Maßnahmen erlassen du¨rfen, um eine genaue Erhebung der
Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhin-
dern
6
. Insbesondere kann mit der Bedingung, dass eine fehler-
hafte Rechnung zu berichtigen ist, bevor die fa¨lschlich in Rech-
nung gestellte MwSt erstattet werden kann, grds. sichergestellt
werden, dass eine Gefa¨hrdung des Steueraufkommens aus-
geschlossen ist
7
.
29
I
Diese Maßnahmen du¨rfen jedoch nicht u¨ber das hinaus-
gehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und du¨r-
fen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralita¨t der
MwSt infrage stellen, die ein Grundprinzip des durch das ein-
schla¨gige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen MwSt-
Systems ist
8
.
30
I
Wird die Erstattung der MwSt in Anbetracht der Bedingun-
gen, unter denen Antra¨ge auf Steuererstattungen gestellt werden
ko¨nnen, unmo¨glich oder u¨berma¨ßig erschwert, ko¨nnen der Neu-
tralita¨ts- und der Effektivita¨tsgrundsatz folglich gebieten, dass
die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrens-
modalita¨ten vorsehen, die es dem Stpfl. ermo¨glichen, die zu Un-
recht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen
9
.
Erstattung der fa¨lschlicherweise in Rechnung gestellten Steuer
auch ohne Rechnungsberichtigung, wenn Gefa¨hrdung des
Steueranspruchs ausgeschlossen ist
31
I
In Bezug auf das Ausgangsverfahren geht aus der Vorlage-
entscheidung hervor, dass das bulgarische Recht grds. die Mo¨g-
lichkeit vorsieht, die fa¨lschlich in Rechnung gestellte Steuer er-
stattet zu bekommen, die Ausu¨bung dieses Rechts aber davon
abha¨ngig macht, dass die fehlerhafte Rechnung zuvor berichtigt
wird. Wie in Rdn. 28 des vorliegenden Urteils ausgefu¨hrt, kann
durch ein solches Erfordernis sichergestellt werden, dass eine
Gefa¨hrdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist.
32
I
Aus der Vorlageentscheidung geht aber auch hervor, dass
Rusedespred nach dem geltenden nationalen Recht nicht mehr
die Mo¨glichkeit hat, die fragliche Rechnung zu berichtigen,
nachdem dem Rechnungsempfa¨nger das Recht auf Abzug der
darin ausgewiesenen MwSt von der Finanzverwaltung endgu¨ltig
versagt wurde.
33
I
Wie das vorlegende Gericht außerdem ausfu¨hrt, ist eine Ge-
fa¨hrdung des Steueraufkommens durch Ausu¨bung des Rechts
auf Vorsteuerabzug vo¨llig ausgeschlossen, weil dieses Recht dem
Empfa¨nger der fraglichen Rechnung von der Finanzverwaltung
endgu¨ltig versagt wurde.
34
I
Unter diesen Umsta¨nden ist davon auszugehen, dass es u¨ber
dasjenige hinausgeht, was erforderlich ist, um das mit Art. 203
MwStSystRL verfolgte Ziel des Ausschlusses einer Gefa¨hrdung
des Steueraufkommens zu erreichen, wenn die Berichtigung der
zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesenen MwSt von der –
unerfu¨llbar gewordenen – Bedingung abha¨ngig gemacht wird,
dass diese Rechnung berichtigt worden ist.
35
I
Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu ant-
worten, dass der Grundsatz der Neutralita¨t der MwSt in seiner
durch die Rspr. zu Art. 203 MwStSystRL konkretisierten Form
dahin auszulegen ist, dass er es der Finanzverwaltung verbietet,
dem Erbringer einer steuerfreien Leistung auf der Grundlage
einer nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Art. 203
die Erstattung der einem Kunden fa¨lschlich in Rechnung ge-
stellten MwSt mit der Begru¨ndung zu versagen, dass er die feh-
lerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden
das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung
endgu¨ltig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im na-
tionalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr
anwendbar ist.
1 Vgl. EuGH-Urteil vom 18. 6. 2009 – Rs. C-566/07, Stadeco, EuGHE 2009
S. I-5295 = DB 2009 S. 1446 (Ls.), Rdn. 26, und die dort angefu¨hrte Rspr.;
vom 31. 1. 2013 – Rs. C-642/11, Stroy trans, DB 2013 S. 439, Rdn. 29.
2 Vgl. in diesem Sinn EuGH vom 18. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 28; vom
31. 1. 2013, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 32.
3 Vgl. in diesem Sinn EuGH-Urteil vom 19. 9. 2000 – Rs. C-454/98, Schmeink
& Cofreth und Strobel, EuGHE 2000 S. I-6973 = DB 2000 S. 2571, Rdn. 48 f.;
vom 18. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 35.
4 Vgl. EuGH-Urteil vom 13. 12. 1989 – Rs. C-342/87, Genius, EuGHE 1989
S. 4227, Rdn. 18; vom 18. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 36.
5 Vgl. EuGH vom 19. 9. 2000, a.a.O. (Fn. 3), Rdn. 58 und 68; vom 18. 6. 2009,
a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 37 f.
6 Vgl. EuGH vom 18. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 39.
7 Vgl. EuGH vom 18. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 42.
8 Vgl. EuGH vom 18. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 39, und die dort angefu¨hrte
Rspr.
9 Vgl. EuGH vom 18. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 40, und die dort angefu¨hrte
Rspr.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
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