menwagengestellung weit verbreitet und nach wie vor mo¨glich
(vgl. zur zula¨ssigen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn
auch den grundlegenden BFH-Beschluss vom 20. 8. 1997 –
VI B 83/97, BStBl. II 1997 S. 667 = DB 1997 S. 2259). Steu-
erliche Vorteile ergeben sich durch eine Gehaltsumwandlung
immer dann, wenn die Bewertung des Sachlohns nach den Re-
gelungen des § 8 Abs. 2 EStG zu einem niedrigerenWert fu¨hrt
als der hierfu¨r umgewandelte Betrag.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Schreiben online: DB0589250.
Einkommensteuer/Internationales Steuerrecht
Pru¨fung der Einkunftsgrenzen i. S. des § 1 Abs. 3
EStG (ggf. i. V. mit § 1a EStG)
Begriff der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einku¨nfte
OFD Frankfurt/M., Verfu¨gung vom 21. 3. 2013 – S 2102 A – 13
– St 56
u
DB0586591
Beschra¨nkt steuerpflichtige natu¨rliche Personen werden auf An-
trag als unbeschra¨nkt einkommensteuerpflichtig behandelt,
wenn die Summe ihrer Einku¨nfte mindestens zu 90% der deut-
schen ESt unterliegt oder die nicht der deutschen ESt unterlie-
genden Einku¨nfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 EStG nicht u¨bersteigen; dieser Betrag ist zu ku¨rzen,
soweit es nach den Verha¨ltnissen im Wohnsitzstaat des Stpfl.
notwendig und angemessen ist. Bei Ehegatten verdoppelt sich
der Grundfreibetrag, wenn unter den weiteren Voraussetzungen
des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.
Bei der Ermittlung der Einku¨nftegrenzen nach § 1 Abs. 3
Satz 2 EStG sind auch Kapitalertra¨ge einzubeziehen, die dem
gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen
oder – im Fall von ausla¨ndischen Kapitalertra¨gen – die im Inland
dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterlie-
gen wu¨rden.
Inla¨ndische Einku¨nfte, die nach einem DBA der Ho¨he nach nur
beschra¨nkt besteuert werden du¨rfen, gelten hierbei gem. § 1
Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der deutschen ESt unterliegend.
Unter Beru¨cksichtigung dieses Grundsatzes sind in Deutschland
erzielte Einku¨nfte wie folgt bei der Ermittlung der Einkunfts-
grenzen zu beru¨cksichtigen:
1. Inla¨ndische Einku¨nfte, fu¨r die der Bundesrepublik Deutsch-
land nach einem DBA nur das Recht auf Erhebung einer
Quellensteuer zusteht, gelten als nicht der deutschen ESt un-
terliegende Einku¨nfte.
2. Inla¨ndische Einku¨nfte, fu¨r die der Bundesrepublik Deutsch-
land als Quellenstaat das uneingeschra¨nkte Besteuerungsrecht
laut DBA zusteht und fu¨r die der andere Staat als Wohnsitz-
staat die sog. Anrechnungsmethode (Einbeziehung der Ein-
ku¨nfte in seine steuerliche Bemessungsgrundlage und An-
rechnung der deutschen ESt auf seine ESt) anwendet, sind
der deutschen ESt unterliegende Einku¨nfte.
3. Inla¨ndische Einku¨nfte, die ein Stpfl. mit Wohnsitz in einem
Nicht-DBA-Staat bezieht, unterliegen der deutschen ESt.
In den vorstehend beschriebenen Fa¨llen ko¨nnen sich in der Pra-
xis dahingehend Probleme ergeben, dass durch die ausla¨ndische
Steuerverwaltung die unter 2. und 3. genannten Einku¨nfte in
der Bescheinigung EU/EWR bzw. außerhalb EU/EWR als
nicht der deutschen ESt unterliegende Einku¨nfte ausgewiesen
werden, da sie im Wohnsitzstaat in die steuerliche Bemessungs-
grundlage einfließen.
Kann ein Stpfl. in einem solchen Fall darlegen, dass in der von
der ausla¨ndischen Steuerverwaltung bescheinigten Summe Ein-
ku¨nfte enthalten sind, die der deutschen ESt uneingeschra¨nkt
unterliegen, ist dies bei der Entscheidung u¨ber den Antrag nach
§ 1 Abs. 3 EStG zugunsten des Stpfl. zu beru¨cksichtigen.
Abgabenordnung
Anwendung von BMF-Schreiben und gleichlauten-
den Erlassen der obersten Finanzbeho¨rden der
La¨nder, die bis zum 8. 4. 2013 ergangen sind
BMF-Schreiben vom 9. 4. 2013 – IV A 2 – O 2000/12/10001
[2013/0110996]
u
DB0588272
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ero¨rterungen mit den
obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder gilt zur Anwendung der
bis zum Tag dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das
Folgende:
Fu¨r Steuertatbesta¨nde, die nach dem 31. 12. 2011 verwirklicht
werden, sind die bis zum Tag dieses BMF-Schreibens ergange-
nen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste
(Anl. 1: gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und
gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeho¨rden der La¨n-
der, DB0588265) aufgefu¨hrt sind. Die nicht in der Positivliste
aufgefu¨hrten BMF-Schreiben werden fu¨r nach dem 31. 12. 2011
verwirklichte Steuertatbesta¨nde aufgehoben. Fu¨r vor dem 1. 1.
2012 verwirklichte Steuertatbesta¨nde bleibt die Anwendung der
nicht in der Positivliste aufgefu¨hrten BMF-Schreiben unberu¨hrt,
soweit sie nicht durch a¨ndernde oder erga¨nzende BMF-Schrei-
ben u¨berholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften,
die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten,
der von den La¨ndern verwalteten und der von den La¨ndern im
Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die
Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bis-
herigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Be-
reinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter,
soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gru¨nden keine
Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage zum BMF-
Schreiben vom 27. 3. 2012 (IV A 2 – O 1000/11/10006
[2012/0060781], BStBl. I 2012 S. 370) aufgefu¨hrten und nicht
mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben
sind nachrichtlich in der Anl. 2 (gemeinsame Liste der im
BMF-Schreiben vom 27. 3. 2012 [BStBl. I 2012 S. 370] und in
den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbeho¨rden der
La¨nder vom 13. 6. 2012 [BStBl. I 2012 S. 645] aufgefu¨hrten
und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-
Schreiben und gleichlautenden Erlassen der obersten Finanz-
beho¨rden der La¨nder, DB0588267) aufgefu¨hrt.
Dieses Schreiben wird im BStBl. I vero¨ffentlicht. Es wird erst-
mals unter demselben Datum wie die dementsprechenden
gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeho¨rden der La¨n-
der zur Anwendung von gleichlautenden Erlassen der obersten
Finanzbeho¨rden der La¨nder herausgegeben.
Redaktionelle Hinweise:
Anl. 1 online: DB0588265;
Anl. 2 online: DB0588267.
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
Steuerrecht
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