DER BETRIEB 21 - page 33

Verwaltungsanweisungen
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Verha¨ltnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der
Bewertung von Sachbezu¨gen
Anwendung der Urteile des BFH vom 26. 7. 2012 – VI R 30/09
(DB 2012 S. 2553) und VI R 27/11 (DB 2012 S. 2551)
BMF-Schreiben vom 16. 5. 2013 – IV C 5 – S 2334/07/0011
[2013/0356883]
u
DB0593347
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. 7. 2012 (VI R 27/11,
DB 2012 S. 2551) seine Rspr. aus dem Jahre 2006 besta¨tigt, wo-
nach der Arbeitnehmer bei Vorlage der u¨brigen Voraussetzun-
gen im Rahmen seiner ESt-Veranlagung den geldwerten Vorteil
wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG ohne 4%igen Bewertungs-
abschlag und ohne Rabattfreibetrag oder auf der Grundlage des
Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten
kann. Bei einer Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2
EStG ist auf den „gu¨nstigsten Preis am Markt“ abzustellen, von
dem zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils die Zuzahlung
des Arbeitnehmers abzuziehen ist. Bei Anwendung des § 8
Abs. 3 EStG ist als „Endpreis des Arbeitgebers“ der am Ende
von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis
anzusetzen mit der Folge, dass auch die im allgemeinen Ge-
scha¨ftsverkehr eingera¨umten Rabatte zu beru¨cksichtigen sind
(BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 30/09, DB 2012 S. 2553).
Die Finanzverwaltung folgt der Rspr. des BFH und hat ihren
bisherigen Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 28. 3.
2007 – IV C 5 – S 2334/07/0011 [2007/0125805], BStBl. I
2007 S. 464 = DB 2007 S. 945) zum Nichtbestehen eines Wahl-
rechts zwischen der Bewertung von Sachbezu¨gen nach § 8
Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG aufgehoben. In dem o. g. BMF-
Schreiben vom 16. 5. 2013 (vgl. DB0593288) nimmt sie all-
gemein zur Bewertung von Sachbezu¨gen nach § 8 Abs. 2 und
§ 8 Abs. 3 EStG Stellung.
>
Anm. von Dipl.-Fw. (FH) Ju¨rgen Plenker, Krefeld
I. Bewertung von Sachbezu¨gen nach § 8 Abs. 2 EStG
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (= Sachbezu¨ge, wie z. B.
Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbe-
zu¨ge), sind mit den um u¨bliche Preisnachla¨sse geminderten u¨b-
lichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1
EStG). Aus Vereinfachungsgru¨nden kann der Sachbezug mit
96% des Endpreises angesetzt werden, zu dem er fremden Letzt-
verbrauchern im allgemeinen Gescha¨ftsverkehr angeboten wird
(= 4%iger Bewertungsabschlag; R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR).
Endpreis i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist aber auch der
nachgewiesene gu¨nstigste Preis einschließlich sa¨mtlicher Neben-
kosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit ver-
gleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle
Preisverhandlungen im Zuflusszeitpunkt am Markt angeboten
wird (= „gu¨nstigster Preis am Markt“); ein zusa¨tzlicher Bewer-
tungsabschlag von 4% (= 96%-Regelung) darf nicht abgezogen
werden. Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter,
von denen der Arbeitnehmer die konkrete Ware oder Dienstleis-
tung im Inland unter Einbeziehung allgemein zuga¨nglicher In-
ternetangebote oder auf sonstige Weise gewo¨hnlich beziehen
kann. Bisher hatte die Finanzverwaltung nur bei der Ermittlung
von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen einen Ru¨ckgriff auf
allgemein zuga¨ngliche Internetangebote zugelassen (vgl. BMF-
Schreiben vom 1. 10. 2008 – IV C 5 – S 2334/07/0009
[2008/0537560], BStBl. I 2008 S. 892 = DB 2008 S. 2276,
Rdn. 4). Der geldwerte Vorteil eines unentgeltlichen oder verbil-
ligten Sachbezugs kann daher nach § 8 Abs. 2 EStG wie folgt
ermittelt werden:
Gu¨nstigster Preis am Markt abzgl. Zuzahlung des Arbeitneh-
mers = Geldwerter Vorteil
(ggf.
Anwendung der
44 €-Freigrenze fu¨r Sachbezu¨ge; § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, § 3
Abs. 1 Satz 4 SvEV).
Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet im LSt-Abzugs-
verfahren den gu¨nstigsten Preis am Markt zu ermitteln. Ihm
bleibt es unbenommen, den u¨blichen Endpreis am Abgabeort
unter Inanspruchnahme eines Bewertungsabschlags von 4% mit
96% des Angebotspreises gegenu¨ber fremden Letztverbrauchern
anzusetzen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall bei seiner
ESt-Veranlagung den geldwerten Vorteil fu¨r den Sachbezug mit
dem gu¨nstigsten Preis am Markt bewerten. Der Arbeitgeber hat
daher die Grundlagen fu¨r den ermittelten Endpreis als Belege
zum Lohnkonto aufzubewahren, entsprechend zu dokumentie-
ren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
II. Bewertung von Sachbezu¨gen bei Anwendung der Rabattrege-
lung nach § 8 Abs. 3 EStG
Endpreis i. S. der Rabattregelung (z. B. beim Personaleinkauf
von Arbeitnehmern) ist der Preis, zu dem der Arbeitgeber die
konkreten Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrau-
chern im allgemeinen Gescha¨ftsverkehr am Ende von Verkaufs-
verhandlungen durchschnittlich anbietet. Die im allgemeinen
Gescha¨ftsverkehr gegenu¨ber Dritten eingera¨umten Rabatte sind
also zu beru¨cksichtigen. Sonderrabatte gegenu¨ber Dritten (z. B.
fu¨r das Taxigewerbe beim Pkw-Kauf) sind hingegen nicht ein-
zubeziehen. Von diesem maßgebenden Angebotspreis sind zu-
dem der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4% abzuziehen
und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils
der Rabattfreibetrag von 1080 € zu beru¨cksichtigen (§ 8 Abs. 3
Satz 1 und 2 EStG).
Von der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn als
Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird,
der sich ergibt, wenn der durchschnittliche Preisnachlass beim
Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Gescha¨fts-
verkehr vom empfohlenen Preis abgezogen wird.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen fu¨r den ermittelten End-
preis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, entsprechend
zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen form-
los mitzuteilen.
Beim Erwerb von Kfz durch einen Arbeitnehmer von einem Ar-
beitgeber in der Automobilbranche wurde es von der Finanzver-
waltung bisher nicht beanstandet, wenn als Endpreis i. S. des
§ 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt,
wenn vom empfohlenen Preis 80% des Preisnachlasses abge-
zogen wird, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letzt-
verbraucher im allgemeinen Gescha¨ftsverkehr tatsa¨chlich ge-
wa¨hrt wird (BMF-Schreiben vom 18. 12. 2009 – IV C 5 –
S 2334/09/10006 [2009/0830813], BStBl. I 2010 S. 20 = DB
2010 S. 26). Im Hinblick auf die vorstehenden Ausfu¨hrungen
– Abzug des gesamten durchschnittlichen Preisnachlasses – ist
diese Verwaltungsregelung insoweit (also in diesem Punkt) nicht
mehr anzuwenden.
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
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