DER BETRIEB 21 - page 34

III. Bewertungswahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3
EStG
Sowohl im LSt-Abzugsverfahren als auch im ESt-Veranla-
gungsverfahren besteht ein Wahlrecht fu¨r die Bewertung des
Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 EStG.
Dem Arbeitgeber bleibt es aber im LSt-Abzugsverfahren unbe-
nommen, den geldwerten Vorteil nach der Rabattregelung § 8
Abs. 3 EStG zu ermitteln. Er ist nicht verpflichtet, die allgemei-
nen Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 2 EStG anzuwenden.
Diese Bewertungsregelung kann dann vom Arbeitnehmer bei
seiner ESt-Veranlagung angesetzt werden. Dabei hat der Arbeit-
nehmer allerdings sowohl den im LSt-Abzugsverfahren zugrun-
de gelegten Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG als auch den
Endpreis nach § 8 Abs. 2 EStG nachzuweisen. Dies kann z. B.
durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers sowie anhand
eines Ausdrucks des gu¨nstigsten inla¨ndischen Angebots am
Markt im Zuflusszeitpunkt geschehen. Außerdem sollte der im
LSt-Abzugsverfahren bisher angesetzte geldwerte Vorteil darge-
legt werden.
Redaktionelle Hinweise:
l
Volltext-Schreiben online: DB0593288;
l
zur Bewertung von Sachleistungen siehe auch Lohnsteuermerk-
blatt 2013, DB 2013 Beil 3 S. 20 = DB0581323;
l
BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 30/09, DB 2012 S. 2553 =
DB0539690;
l
BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 27/11, DB 2012 S. 2551 =
DB0539688.
Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. 10. 1990
(BStBl. I 1990 S. 638; sog. Ku¨nstlererlass)
OFD Mu¨nster, aktualisierte Kurzinfo ESt Nr. 16/2009 vom 22. 3.
2013
u
DB0586590
Die neben dem sta¨ndigen Personal bei Ho¨rfunk und Fernsehen
bescha¨ftigten Ku¨nstler und Angeho¨rigen von verwandten Beru-
fen, die i. d. R. aufgrund von Honorarvertra¨gen ta¨tig werden und
im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind
nach Tz. 1.3.1 des Ku¨nstlererlasses grds. nichtselbststa¨ndig ta¨tig.
Nach Tz. 1.3.2 des Ku¨nstlererlasses sind bestimmte Gruppen
von freien Mitarbeitern bei Ho¨rfunk und Fernsehen im All-
gemeinen selbststa¨ndig ta¨tig, soweit sie nur fu¨r einzelne Produk-
tionen ta¨tig werden (Negativkatalog). Geho¨rt ein freier Mit-
arbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufs-
gruppen, so kann gem. Tz. 1.3.6 des Ku¨nstlererlasses aufgrund
besonderer Verha¨ltnisse des Einzelfalls die Ta¨tigkeit gleichwohl
selbststa¨ndig sein. Das Wohnsitz-FA erteilt dem Stpfl. nach ein-
gehender Pru¨fung ggf. eine diesbezu¨gliche Bescheinigung. Eine
U¨ bertragung der Zusta¨ndigkeit fu¨r die Erteilung der Bescheini-
gung auf das Betriebssta¨tten-FA kommt nicht in Betracht.
Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Ku¨nst-
lererlasses ist mithin nur auf ganz besonders gelagerte Ausnahme-
fa¨lle beschra¨nkt. Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck
des Ku¨nstlererlasses ist dabei wie folgt zu verfahren:
Eine Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Ku¨nstlererlasses ist nur
dann ausnahmsweise auszustellen, wenn
– die ku¨nstlerische Ta¨tigkeit bei Ho¨rfunk und/oder Fernsehen
ausgeu¨bt wird,
– der Ku¨nstler nicht unter den Negativkatalog der Tz. 1.3.2 des
Ku¨nstlererlasses fa¨llt,
– der Ku¨nstler gleichwohl aufgrund besonderer Verha¨ltnisse
des Einzelfalls selbststa¨ndig wird und
– das Betriebssta¨tten-FA des Auftraggebers der Auffassung des
Wohnsitz-FA des Ku¨nstlers zugestimmt hat.
Ab sofort sind Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des Ku¨nstlerer-
lasses nur noch dann auszustellen, wenn die vorstehend genann-
ten Voraussetzungen erfu¨llt sind.
Es sind Fa¨lle bekannt geworden, in denen Bescheinigungen
nach Tz. 1.3.6 des sog. Ku¨nstlererlasses zu Unrecht ausgestellt
worden sind. Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des sog. Ku¨nst-
lererlasses fu¨r Personen, die unter den Negativkatalog der
Tz. 1.3.2 fallen oder die ihre Ta¨tigkeit nicht bei Ho¨rfunk und
Fernsehen ausu¨ben, sind zu widerrufen. Fu¨r diese Personen sieht
der sog. Ku¨nstlererlass keine Bescheinigungen vor.
Eine von vornherein auf Dauer angelegte Ta¨tigkeit eines freien
Mitarbeiters bei Ho¨rfunk und Fernsehen ist nach Tz. 1.3.3 des
sog. Ku¨nstlererlasses nichtselbststa¨ndig, auch wenn fu¨r sie meh-
rere Honorarvertra¨ge abgeschlossen werden. Dabei ist nicht auf
die Dauer und Ha¨ufigkeit der Ta¨tigkeit, sondern auf die von
vornherein eingegangene Gesamtverpflichtung abzustellen.
Um die Anwendung einheitlicher Bearbeitungskriterien sicher-
zustellen, wird eine Zentralisierung der Bearbeitung der Antra¨ge
auf Erteilung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des sog.
Ku¨nstlererlasses empfohlen. Eine Zentralisierung der Bearbei-
tung in der AGST erscheint insbesondere in den FA¨ sinnvoll, in
deren Zusta¨ndigkeitsbereich die lohnsteuerliche Betriebssta¨tte
einer Produktionsanstalt fu¨r Ho¨rfunk und Fernsehen belegen ist.
In den u¨brigen Fa¨llen bestehen gegen eine Zentralisierung der
Bearbeitung in einem VBZ keine Bedenken.
Umsatzsteuer
Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft –
insbesondere in Fa¨llen der Insolvenz
OFD Frankfurt/M., Verfu¨gung vom 11. 3. 2013 – S 7105 A – 21
– St 110
u
DB0592083
Mit Verfu¨gung vom 11. 3. 2013 (S 7105 A – 21 – St 110,
DB0586015) hat sich die OFD Frankfurt/M. umfassend zur
Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft – insbesondere
in Fa¨llen der Insolvenz gea¨ußert.
Sie erla¨utert dabei insbesondere die Liquidation und Ver-
mo¨genslosigkeit sowie die Insolvenz der Organgesellschaft und
des Organtra¨gers, die Rechtsfolgen der Beendigung der Organ-
schaft, eine Haftung nach § 73 AO sowie die Anwendung des
§ 55 Abs. 4 InsO mit Beispielen und Rspr.-Hinweisen (vgl.
DB0586015).
Redaktionelle Hinweise:
l
Volltext-Verfu¨gung online: DB0586015;
l
zum Voranmeldungszeitraum bei Beendigung der Organschaft
vgl. BMF-Schreiben vom 9. 4. 2013, DB 2013 S. 843 =
DB0586760;
l
zur organisatorischen Eingliederung vgl. BMF-Schreiben vom
7. 3. 2013, DB 2013 S. 550 = DB0581416; dazu auch
Koch
,
DB0585371.
1146
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
1...,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33 35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,...86
Powered by FlippingBook