PersGes. als Gewinnerzielungs- und -ermittlungssubjekt
3
erhal-
ten. Danach sind auch solche Personen in die Gewinnfeststel-
lung einzubeziehen, die – wie hier der Kla¨ger – nicht wa¨hrend
des ganzen Wirtschaftsjahres Gesellschafter sind
4
; dies wider-
spricht nicht dem Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens.
Einkommen der Organgesellschaft ist PersGes. als Organtra¨ge-
rin zuzurechnen, wobei . . .
15
I
2.
Nach § 14 (im Streitfall i. V. mit § 17) KStG ist dem Or-
gantra¨ger das Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen.
16
I
a)
Da Organtra¨ger und Organgesellschaft zivil- und steuer-
rechtlich verschiedene Rechtstra¨ger bleiben, haben sie ihr jewei-
liges Einkommen selbststa¨ndig zu ermitteln. Das Organeinkom-
men ist erst danach dem Organtra¨ger zuzurechnen
5
. Die Zu-
rechnung betrifft bei einer Organtra¨ger-PersGes. die PersGes.
selbst
6
. Da bei ihr stets eine gesonderte Gewinnfeststellung
durchzufu¨hren ist, ist es geboten, im Feststellungsverfahren auch
das der Mitunternehmerschaft zuzurechnende Einkommen der
Organgesellschaft zu ermitteln und zu verteilen
7
.
. . . im Rahmen der Gewinnfeststellung der PersGes. das ihr zu-
zurechnende Organeinkommen neben dem laufenden Gewinn
festzustellen und auf deren Gesellschafter zu verteilen ist
(selbststa¨ndige Feststellungen)
Insoweit ist das zuzurechnende Organeinkommen gesondert
vom eigenen Gewinn der PersGes. festzustellen und nach dem
sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. des
HGB ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlu¨ssel auf
die Gesellschafter der PersGes. zu verteilen
8
.
Gewinnabfu¨hrungsanspruch der Organtra¨ger-PersGes. entsteht
erst mit Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, so-
dass . . .
17
I
b)
Der sich nach Maßgabe der Handelsbilanz ergebende
Anspruch der Organtra¨ger-PersGes. auf Gewinnabfu¨hrung ent-
steht erst mit dem Ende des Wirtschaftsjahres der jeweiligen
Organgesellschaft. Erst zu diesem Zeitpunkt ist dem Organtra¨-
ger auch das Organeinkommen nach § 14 KStG, welches aus
der Steuerbilanz der Organgesellschaft abgeleitet wird, zuzu-
rechnen. Um eine Doppelbesteuerung des Einkommens der Or-
gangesellschaft zu vermeiden, werden die aufgrund des Ergeb-
nisabfu¨hrungsvertrags an den Organtra¨ger abgefu¨hrten Betra¨ge
bei diesem außerhalb der Bilanz von seinem Einkommen abge-
zogen
9
.
. . . Einkommen der Organgesellschaft nur auf die Gesellschaf-
ter der Organtra¨ger-PersGes. zu verteilen ist, . . .
18
I
3.
Daraus, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem
Organtra¨ger zu dem Zeitpunkt zuzurechnen ist, in dem das
Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, ergeben sich Fol-
gen dafu¨r, welchen Gesellschaftern einer Organtra¨ger-PersGes.
Anteile an dem Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet
werden, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres der Organtra¨-
gerin A¨ nderungen im Bestand ihrer Gesellschafter ergeben ha-
ben. Anders als das FG vertreten hat, richtet sich die Zurech-
nung des Organeinkommens bei einer Organtra¨ger-PersGes.
(hier: der KG), bei der ein unterja¨hriger Gesellschafterwechsel
eingetreten ist, nicht nach dem allgemeinen Gewinnverteilungs-
schlu¨ssel unter Beru¨cksichtigung der Dauer der Beteiligung der
Gesellschafter an der Organtra¨ger-PersGes
10
.
. . . die im Zeitpunkt der Zurechnung des Organeinkommens an
der Organtra¨gerin beteiligt sind
Das Einkommen der Organgesellschaft ist vielmehr entspre-
chend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlu¨ssel nur den
Gesellschaftern der Organtra¨ger-PersGes. zuzurechnen, die im
Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organtra¨gerin
beteiligt sind
11
.
Zeitanteilige Zurechnung des Organeinkommens wu¨rde Zwi-
schenbilanz der Organgesellschaft voraussetzen, . . .
19
I
a)
Zwar erzielt die Organgesellschaft ihr Einkommen kon-
tinuierlich u¨ber die Zeit und nicht erst zum Zeitpunkt der Ge-
winnabfu¨hrung
12
. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen
werden, das Organeinkommen sei zeitanteilig zuzurechnen,
denn dies wu¨rde bei der Organgesellschaft im Zeitpunkt des
Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Organtra¨ger-
PersGes. zwingend die Aufstellung einer Zwischenbilanz vo-
raussetzen, um die bis dahin realisierten Gewinne oder Verluste
zu erfassen.
. . . zu deren Aufstellung diese aber nicht verpflichtet ist
Eine solche Pflicht zur Aufstellung einer Zwischenbilanz besteht
aber nicht. Bei einer zeitanteiligen Zurechnung ohne die Auf-
stellung einer Zwischenbilanz bei der Organgesellschaft wa¨re
nicht sichergestellt, dass dies zu einer zutreffenden Gewinnver-
teilung fu¨hren wu¨rde. Denn es sind etwa Gescha¨ftsvorfa¨lle bei
der Organgesellschaft vorstellbar, die nach dem Ausscheiden
eines Gesellschafters aus der Organtra¨ger-PersGes. ein bis zum
Ausscheiden erzieltes positives Einkommen aufzehren oder so-
gar zum Entstehen eines negativen Einkommens fu¨hren ko¨n-
nen. Dadurch wird deutlich, dass zwar eine unterja¨hrige Zuord-
nung des anteiligen Betriebsvermo¨gens, nicht aber eine unterja¨h-
rige Einkommenszurechnung mo¨glich ist. Deshalb ist die zum
Ende ihres Wirtschaftsjahres vorzunehmende Zurechnung des
Einkommens der Organgesellschaft an den Organtra¨ger in der
Sache wie ein Gescha¨ftsvorfall zu behandeln.
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
verdra¨ngt
20
I
b)
Nichts anderes folgt aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bzw.
einem dieser Vorschrift innewohnenden Rechtsgedanken, denn
3 Vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. 2. 1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991 S. 691
= DB 1991 S. 889.
4 BFH vom 19. 4. 1994, a.a.O. (Fn. 2).
5 Vgl. BFH-Urteil vom 23. 1. 2002 – XI R 95/97, BStBl. II 2003 S. 9 = DB 2002
S. 1250.
6
Gosch
, KStG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 511.
7 Vgl. BFH-Urteil vom 10. 2. 1982 – I R 190/78, BStBl. II 1982 S. 682 = DB
1982 S. 1652; vom 9. 9. 1986 – VIII R 20/85, BFH/NV 1987 S. 442; vom
30. 1. 1990 – VIII R 183/85, BFH/NV 1990 S. 504; vom 14. 4. 1992 – VIII R
149/86, BStBl. II 1992 S. 817 = DB 1992 S. 1962.
8 Vgl. etwa
Kolbe
, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rdn. 85;
Do¨tsch
,
in: Do¨tsch/Pung/Mo¨hlenbrock, Komm. zum KStG und EStG, § 14 KStG
Rdn. 268 f.;
Herlinghaus
, in: Herzig (Hrsg.), Organschaft, S. 142;
Mu¨ller/
Sto¨cker
, Die Organschaft, 8. Aufl., Rdn. 503; auch
Gosch
, a.a.O. (Fn. 6),
Rdn. 512.
9 BFH-Urteil vom 29. 10. 1974 – I R 240/72, BStBl. II 1975 S. 126 = DB 1975
S. 334.
10 So aber etwa
Do¨llerer
, BB 1975 S. 1073 (1075 f.);
Erle/Heurung
, in: Erle/
Sauter, KStG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 255;
Gosch
, a.a.O. (Fn. 6), Rdn. 520;
Frotscher
, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, 2011, § 14 KStG
Rdn. 665;
Mu¨ller/Sto¨cker
, a.a.O. (Fn. 8), Rdn. 508.
11 So auch
Do¨tsch
, a.a.O. (Fn. 8), Rdn. 311;
Brink
, in: Schnitger/Fehrenbacher,
KStG, § 14 Rdn. 648; wohl auch
Jurkat
, Die Organschaft im KSt-Recht,
Rdn. 187.
12 So auch
Erle/Heurung
, a.a.O. (Fn. 10); auch
Gosch
, a.a.O. (Fn. 6), Rdn. 519.
1148
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013