DER BETRIEB 21 - page 35

Entscheidungen
Gewinnermittlung/Ko¨rperschaftsteuer
Zurechnung von Organeinkommen bei unterja¨hri-
gem Ausscheiden eines Gesellschafters aus Organ-
tra¨ger-PersGes.
Gewinnbezugsrecht als vom Mitunternehmeranteil losgelo¨stes
Wirtschaftsgut
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 4, Abs. 5, § 39 Abs. 2 Nr. 2;
KStG § 14; EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16
Abs. 2 Satz 2
Das Einkommen einer Organgesellschaft ist entsprechend
dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlu¨ssel nur den Ge-
sellschaftern einer Organtra¨ger-PersGes. zuzurechnen, die
im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organtra¨-
gerin beteiligt sind.
BFH-Urteil vom 28. 2. 2013 – IV R 50/09
u
DB0591344
Der Kla¨ger war alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG
(KG). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. 12. 1998 u¨bertrug
er seine Kommanditbeteiligung auf die B-GmbH (Beigeladene zu 1.).
Mitu¨bertragen wurde das Gewinnbezugsrecht fu¨r das am 31. 12. 1998
endende Gescha¨ftsjahr. Die U¨ bertragung erfolgte mit schuldrechtlicher
und dinglicher Wirkung zum 29. 12. 1998 (U¨ bertragungsstichtag).
Die KG war Alleingesellschafterin dreier GmbH, mit denen sie als Or-
gantra¨gerin jeweils ein Organschaftsverha¨ltnis begru¨ndet hatte. Mit al-
len drei Organgesellschaften, deren Gescha¨ftsjahr das Kalenderjahr ist,
bestanden Beherrschungs- und Gewinnabfu¨hrungsvertra¨ge zugunsten
der KG.
In ihrer Erkla¨rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Grundlagen fu¨r die Einkommensbesteuerung fu¨r das Jahr 1998 (Streit-
jahr) erkla¨rte die KG einen Verlust i. H. von 257.580 DM sowie dane-
ben ein zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaften i. H. von
1.683.494 DM. Ihr Ergebnis teilte sie auf die A-GmbH als perso¨nlich
haftende Gesellschafterin und die Beigeladene zu 1. als Kommanditistin
auf, wobei Rechtsnachfolgerin der perso¨nlich haftenden Gesellschafterin
die C-GmbH (Beigeladene zu 2.) ist. Auf den Kla¨ger entfallende lau-
fende Einku¨nfte wurden nicht erkla¨rt, vielmehr ermittelte die KG fu¨r
den Kla¨ger einen Vera¨ußerungsgewinn i. H. von 6.717.400 DM.
Das FA folgte dem nicht. Mit Feststellungsbescheid vom 5. 10. 2000
rechnete das FA dem Kla¨ger einen laufenden Gewinn i. H. von
- 264.141 DM, einen Vera¨ußerungsgewinn i. H. von 5.307.400 DM
und einen Anteil am in den Einku¨nften aus Gewerbebetrieb nicht ent-
haltenen Einkommen der Organgesellschaften i. H. von 1.674.141 DM
zu. Bei der Ermittlung des Vera¨ußerungsgewinns ku¨rzte das FA zu-
gunsten des Kla¨gers den Kaufpreis i. H. von 1.410.000 DM, soweit die-
ser auf das Gewinnbezugsrecht entfiel.
Auf den Einspruch des Kla¨gers und nach Durchfu¨hrung einer Bp bei
der KG durch das FA fu¨r Großbetriebspru¨fung D a¨nderte das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 12. 3. 2003 die Feststellung fu¨r das Streit-
jahr. Die Einku¨nfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr mit
5.149.820 DM, die in den Einku¨nften aus Gewerbebetrieb nicht ent-
haltenen Einkommen der Organgesellschaften mit 1.683.494 DM fest-
gestellt. Dem Kla¨ger wurden Einku¨nfte aus Gewerbebetrieb i. H. von
5.143.792 DM (davon 5.407.400 DM Vera¨ußerungsgewinn einschließ-
lich steuerfreier Vera¨ußerungsgewinne und - 263.608 DM der Tarif-
begrenzung nach § 32c EStG unterliegende laufende Einku¨nfte) und
1.674.141 DM Einkommen der Organgesellschaften zugerechnet. Auf
die Beigeladene zu 1. entfielen nunmehr Einku¨nfte aus Gewerbebetrieb
i. H. von - 1.472 DM und Einkommen der Organgesellschaften i. H.
von 9.353 DM. I. U¨ . wurde der Einspruch als unbegru¨ndet zuru¨ck-
gewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage vor dem FG machte der Kla¨ger
geltend, ihm seien aufgrund seines Ausscheidens aus der KG zum
29. 12. 1998 keine Einku¨nfte aus den Organgesellschaften zuzurechnen.
Der aufgrund der Gewinnabfu¨hrungsvertra¨ge abzufu¨hrende Gewinn
stehe dem Organtra¨ger erst mit Ablauf des Gescha¨ftsjahres der Organ-
tochter zum 31. 12. zu. Die Forderung sei erst mit Ablauf des Bilanz-
stichtags zu bilanzieren und erst zu diesem Stichtag im Vermo¨gen des
Organtra¨gers zu erfassen. In der anla¨sslich seines Ausscheidens aus der
KG erstellten Zwischenbilanz seien daher Gewinne der Organto¨chter
nicht enthalten.
Das FG wies die Klage als unbegru¨ndet ab
1
.
Dagegen wehrt sich der Kla¨ger mit seiner auf die Verletzung materiellen
Rechts gestu¨tzten Revision.
Der Kla¨ger beantragt, das Urteil des FG Du¨sseldorf vom 21. 1. 2009
aufzuheben und den Bescheid u¨ber die gesonderte und einheitliche
Feststellung 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. 3.
2003 dahin abzua¨ndern, dass die Zurechnung des zeitanteiligen Ein-
kommens der Organgesellschaften als laufender Gewinn und eine ent-
sprechende Ku¨rzung des Gewinns i. S. des § 16 EStG unterbleibt.
Das FA beantragt, die Revision als unbegru¨ndet zuru¨ckzuweisen.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 12
I
A.
. . .
B.
Die Revision ist begru¨ndet und fu¨hrt zur Auf-
hebung der Vorentscheidung. Wegen Spruchreife war in der Sa-
che selbst zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das
Urteil des FG Du¨sseldorf vom 21. 1. 2009
1
sowie die Ein-
spruchsentscheidung des FA vom 12. 3. 2003 waren aufzuheben
und der Bescheid u¨ber die gesonderte und einheitliche Feststel-
lung 1998 vom 5. 10. 2000 war mit der Maßgabe abzua¨ndern,
dass dem Kla¨ger kein Organeinkommen zugerechnet wird
(dazu I.).
Dem unterja¨hrig aus Organtra¨ger-PersGes. ausgeschiedenen
Kla¨ger ist kein Organeinkommen zuzurechnen
13
I
I.
Entgegen der Auffassung des FA und des FG war dem
Kla¨ger von dem der KG zuzurechnenden Einkommen ihrer Or-
gangesellschaften im Streitjahr 1998 kein Einkommen zuzu-
rechnen.
Gewinnfeststellung erstreckt sich auf volles Wirtschaftsjahr
14
I
1.
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die ein-
kommensteuerpflichtigen Einku¨nfte und mit ihnen im Zusam-
menhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert
festgestellt, wenn an den Einku¨nften mehrere Personen beteiligt
sind und die Einku¨nfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen
sind. Nach der st. Rspr. des BFH erstreckt sich die gesonderte
und einheitliche Feststellung der Einku¨nfte nach § 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a AO auf ein volles Wirtschaftsjahr, und zwar
grds. auch dann, wenn ein Gesellschafter wa¨hrend des Wirt-
schaftsjahres aus einer PersGes. ausscheidet und die Gesellschaft
danach von den verbleibenden Gesellschaftern oder von diesen
mit einem oder mehreren neuen Gesellschaftern fortgefu¨hrt
wird
2
. Trotz des Gesellschafterwechsels bleibt die Identita¨t der
1 FG Du¨sseldorf, Urteil vom 21. 1. 2009 – 9 K 2067/03 F, EFG 2010 S. 467.
2 Vgl. BFH-Urteil vom 14. 9. 1978 – IV R 49/74, BStBl. II 1979 S. 159 = DB
1979 S. 484; vom 24. 11. 1988 – IV R 252/84, BStBl. II 1989 S. 312 = DB
1989 S. 911; vom 28. 11. 1989 – VIII R 40/84, BStBl. II 1990 S. 561 = DB
1990 S. 1118; vom 29. 4. 1993 – IV R 107/92, BStBl. II 1993 S. 666 = DB
1993 S. 1754; vom 19. 4. 1994 – VIII R 48/93, BFH/NV 1995 S. 84.
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
Steuerrecht
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