AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 13
I
Die Revision des FA ist begru¨ndet. Sie fu¨hrt zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage
(§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
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Zu Recht geht das FG davon aus, dass die Bescheinigungen
nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
in der in den Streitjahren 1972-1992 geltenden Fassung Grund-
lagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) sind, deren Erlass grds. zu
einer Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigen kann.
Entgegen der Auffassung des FG ist die A¨ nderung der be-
standskra¨ftigen USt-Bescheide fu¨r 1972-1992 jedoch rechtswid-
rig, weil die Bescheinigungen erst nach Ablauf der Festsetzungs-
frist fu¨r die USt der Streitjahre 1972-1992 erteilt worden sind.
Denn auch Grundlagenbescheide ressortfremder Beho¨rden, die
nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff. AO unterliegen,
bewirken eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur
dann, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist fu¨r die betref-
fende Steuer erlassen worden sind.
Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 b UStG . . .
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1.
Von der USt befreit sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
i. d. F. der Streitjahre 1972-1992 u. a. die unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schu-
len und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Ein-
richtungen, wenn die zusta¨ndige Landesbeho¨rde bescheinigt,
dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person
des o¨ffentlichen Rechts abzulegende Pru¨fung ordnungsgema¨ß
vorbereiten.
. . . und nach § 4 Nr. 20 b UStG erfordert Bescheinigung der zu-
sta¨ndigen Beho¨rde
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG i. d. F. der Streitjahre sind be-
freit die Veranstaltung von Theatervorfu¨hrungen und Konzerten
durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den un-
ter Buchst. a der Vorschrift bezeichneten Theatern, Orchestern,
Kammermusikensembles oder Cho¨ren erbracht werden.
Derartige Bescheinigungen stellen Grundlagenbescheide dar
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2.
Das FG geht zu Recht davon aus, dass es sich bei den fu¨r
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG erforder-
lichen Bescheinigungen der zusta¨ndigen Beho¨rden um Grund-
lagenbescheide i. S. des § 171 Abs. 10 AO handelt, die grds.
Grundlage fu¨r eine A¨ nderung bestandskra¨ftiger Bescheide nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sein ko¨nnen
2
.
Wirkungszeitraum der Bescheinigung . . .
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a)
Die Wirkung der Bescheinigung bezieht sich grds. auf
den in ihr bezeichneten Gegenstand und Zeitraum, auch wenn
letzterer vor der Bekanntgabe der Bescheinigung liegt
3
.
. . . kann grundsa¨tzlich auch vor deren Bekanntgabe liegen
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b)
Der Kla¨gerin wurde am 24. 1. 2008 bescheinigt, dass die
Theater- und Schulauffu¨hrungen der Ballettschule der Kla¨gerin
ab 1. 1. 1973 die gleichen kulturellen Aufgaben erfu¨llen, wie die
in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten o¨ffentlich-rechtlichen
Einrichtungen und am 30. 9. 2004, dass die Ballettkurse in den
vier Studios jeweils mit unterschiedlichem Beginn in der Zeit
zwischen 1971-1995 i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ord-
nungsgema¨ß auf verschiedene Berufe vorbereiteten.
Festsetzungsverja¨hrung der USt-Bescheide 1972-1976 . . .
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3.
Der A¨ nderung der bestandskra¨ftigen USt-Bescheide fu¨r
USt 1972-1976 steht jedoch entgegen, dass die Bescheinigungen
erst am 24. 1. 2008 bzw. am 30. 9. 2004 und damit nach Ablauf
der nach der RAO zu bestimmenden Festsetzungsfrist fu¨r die
USt diesen Streitjahren erteilt worden sind.
. . . richtet sich noch nach der Reichsabgabenordnung . . .
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Nach st. Rspr
4
. richtet sich zwar die Korrekturbefugnis von
Steuerbescheiden ab dem 1. 1. 1977 grds. nach der AO
5
; dage-
gen bestimmt sich die Verja¨hrung u. a. fu¨r die Festsetzung von
Steuern wie fu¨r die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Art. 97 § 10 EGAO 1977) nach der RAO. Fu¨r eine Berichti-
gung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gelten keine Besonderheiten
6
.
. . . und ist im Streitfall seit langem eingetreten
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Fu¨r die USt betrug die Verja¨hrungsfrist nach § 144 RAO
fu¨nf Jahre. Sie begann nach § 144 RAO spa¨testens mit Ablauf
des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der Steuer
folgt und ist fu¨r die Streitjahre 1972-1976 offensichtlich bereits
seit langem abgelaufen.
Fu¨r die Streitjahre 1977-1992 besteht zwar A¨ nderungsmo¨glich-
keit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, . . .
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4.
Fu¨r die Streitjahre unter Geltung der AO (1977) – 1977
bis einschließlich 1992 – ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
(bis 31. 12. 1981: § 175 Satz 1 Nr. 1 AO) ein Steuerbescheid zu
erlassen, aufzuheben oder zu a¨ndern, soweit ein Grundlagen-
bescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung fu¨r diesen
Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder gea¨ndert
wird. Nach der Legaldefinition in § 171 Abs. 10 AO sind
Grundlagenbescheide die Bescheide, die fu¨r die Festsetzung einer
Steuer als Feststellungsbescheid, als Steuermessbescheid oder als
anderer Verwaltungsakt bindend sind.
. . . aber nur innerhalb der Festsetzungsfrist
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a)
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung
sowie ihre Aufhebung oder A¨ nderung nicht mehr zula¨ssig, wenn
die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch fu¨r § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Ob die Festsetzungsverja¨hrung einer
A¨ nderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entgegensteht, ist
unter Beru¨cksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171
Abs. 10 AO zu bestimmen. Nach der in den Streitjahren gelten-
den Fassung dieser Vorschrift endete die Festsetzungsfrist nicht
vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des fu¨r die Steuerfest-
setzung bindenden Grundlagenbescheides.
Ablauf der Festsetzungsfrist bei Grundlagenbescheiden ressort-
fremder Beho¨rden
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b)
Entgegen der Auffassung des FG stand der A¨ nderung der
USt-Bescheide 1977-1992 aufgrund der Bescheinigungen vom
2 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom
20. 8. 2009 – V R 25/08, BStBl. II 2010 S. 15 = DB0336956, Rdn. 27 f.;
ebenso vom 19. 10. 2011 – XI R 40/09, BFH/NV 2012 S. 798.
3 BFH-Urteil vom 18. 2. 2010 – V R 28/08, BStBl. II 2010 S. 876 = DB 2010
S. 935; vom 20. 8. 2009, a.a.O. (Fn. 2); vom 24. 9. 1998 – V R 3/98, BStBl.
II 1999 S. 147 = DB 1999 S. 619.
4 Z. B. BFH-Urteil vom 21. 7. 1993 – X R 113/91, BFH/NV 1994 S. 221; vom 8.
4. 1992 – X R 164/88, BFH/NV 1992 S. 717; vom 23. 6. 1993 – X R 214/87,
BFH/NV 1994 S. 295; vom 22. 2. 1991 – III R 35/87, BStBl. II 1991 S. 717 =
DB 1991 S. 1555; vom 18. 5. 1990 – VI R 17/88, BStBl. II 1990 S. 770 = DB
1990 S. 2004.
5 Vgl. Art. 97 § 9 EGAO 1977, BGBl. I 1976 S. 3341 (3382).
6 BFH vom 22. 2. 1991, a.a.O. (Fn. 4).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013