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jeweilige Landesrecht zu pru¨fen ist. Die international ta¨tigen
WPGs unterwerfen sich zudem freiwillig dem IESBA Code of
Ethics, um ihre Compliance fu¨r internationale Zwecke sicher zu
stellen. Es handelt sich damit um eine Selbstverpflichtung, inter-
national vorgegebene Regeln einzuhalten.
Aus dem IESBA Code of Ethics folgen vergleichsweise zum
deutschen HGB strengere Unabha¨ngigkeitsregeln fu¨r die Er-
bringung von IT-Dienstleistungen. Insbesondere Abschnitt
290.201-203 greift die IT-Dienstleistungen auf:
IT-Dienstleistungen
Grundsa¨tzliche Vorschriften (Auszu¨ge)
290.201
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Systemen der In-
formationstechnologie (IT) betreffen die Ausgestaltung oder
Einrichtung von Hard- oder Software. Die Systeme ko¨nnen
Quelldaten aggregieren, Teil der rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollen sein oder Informationen erzeugen, die
sich auf die Rechnungslegungsunterlagen oder den Abschluss
auswirken, oder die Systeme ko¨nnen nicht mit den Rech-
nungslegungsunterlagen, den rechnungslegungsbezogenen in-
ternen Kontrollen oder dem Abschluss des Abschlusspru¨-
fungsmandanten zusammenha¨ngen. Je nach der Art der
Dienstleistungen und der IT-Systeme kann das Erbringen
von IT-Dienstleistungen zu einer Gefa¨hrdung durch Selbst-
pru¨fung fu¨hren.
290.202
Die folgenden IT-Dienstleistungen werden
nicht
als zu einer
Gefa¨hrdung der Unabha¨ngigkeit fu¨hrende Leistungen ange-
sehen, solange die Bescha¨ftigten der Praxis keine Manage-
mentaufgaben u¨bernehmen:
(a)
die Ausgestaltung oder Einrichtung von IT-Systemen, die
nicht mit den rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollen
zusammenha¨ngen,
(b)
die Ausgestaltung oder Einrichtung von IT-Systemen, die
keine Informationen erzeugen, die einen bedeutenden Teil der
Rechnungslegungsunterlagen oder des Abschlusses bilden,
(d)
Beurteilung und Abgabe von Empfehlungen zu einem
System, das von einem anderen Dienstanbieter oder vom Man-
danten ausgestaltet oder eingerichtet wurde oder betrieben wird.
290.203
Werden gegenu¨ber einem Abschlusspru¨fungsmandanten, der
keine Einheit von o¨ffentlichem Interesse ist, Dienstleistungen
erbracht, welche die Ausgestaltung oder Einrichtung von IT-
Systemen betreffen, die (a) einen bedeutenden Teil der rech-
nungslegungsbezogenen internen Kontrollen bilden oder (b)
Informationen erzeugen, die bedeutend fu¨r die Rechnungs-
legungsunterlagen oder den Abschluss des Mandanten sind,
zu dem die Praxis ein Pru¨fungsurteil abgibt, entsteht eine Ge-
fa¨hrdung durch Selbstpru¨fung.
Abschnitt 290.201 konzentriert sich auf den Kern der IT-Dienst-
leistungen und zieht den Anwendungsbereich sehr weit. Ob Sys-
teme Aggregationen oder einfache Informationen erzeugen, die
mit dem Abschluss zu tun haben, ist gleichgu¨ltig. Der Schulter-
schluss zur Selbstpru¨fung ist explizit in die Regelungen auf-
genommen. Die Formulierungen geben einen Hinweis darauf,
dass IT-Dienstleistungen grds. als eine Gefa¨hrdung der Unab-
ha¨ngigkeit des Abschlusspru¨fers durch Selbstpru¨fung anzusehen
sind. A¨ hnlich zu den deutschen Regeln gibt es in 290.202
Aspekte, die nicht zu einer Gefa¨hrdung der Unabha¨ngigkeit
fu¨hren. Diese Punkte kommen allerdings i.d. R. nicht zur An-
wendung. Abschnitt 209.203 stellt klar, dass auch die nicht-ka-
pitalmarktorientierten Gesellschaften betroffen sein ko¨nnen, ins-
besondere, wenn die einzurichtenden Finanzberichtserstattungs-
systeme (im Folgenden kurz: „FBS“) einen bedeutenden Teil der
internen Kontrollen stellen und/oder einen wesentlichen Ein-
fluss auf die Finanzberichterstattung haben.
Auffa¨llig ist in den Regelungen des IESBA Codes, dass die
Regelungen von der „Ausgestaltung und Einrichtung“ von
Hard-/Software der FBS sprechen. Das HGB fu¨hrt aus, dass es
sich um die „Entwicklung, Einrichtung und Einfu¨hrung“ von
RIS handelt.
Die nachfolgende Tab. 1 leitet die Begrifflichkeiten u¨ber und
zeigt damit, dass weitgehend die gleichen Inhalte der Regeln
nach HGB und international gemeint sind.
Nationale
Regelung RIS
Internationale
Regelung/IESBA
Code of Ethics FBS
Phase 1: Entwicklung des Projekt-
plans, Projektinitialisie-
rung und Projekt Kick off
Einfu¨hrung Einrichten von Hard-
oder Software
Phase 2: Entwicklung Fachkonzept Einrichtung Einrichten von Soft-
ware
Phase 3: Entwicklung IT-Konzept Entwicklung
und Einrich-
tung
Ausgestalten von
Software
Phase 4: Umsetzung und Testing Einfu¨hrung Ausgestalten und
Einrichten von Soft-
ware
Phase 5: Training
Einfu¨hrung Entwicklung von
Software
Phase 6: Go Live und Projektclosing Einfu¨hrung Eintwicklung von
Software
Phase 7: Wartung der Software Entwicklung,
Einrichtung
und Einfu¨h-
rung
Ausgestalten und
Einrichten von Soft-
ware
Tab. 1: U¨ bersicht u¨ber Projektphasen
6. Ta¨tigkeiten von nicht untergeordneter Bedeutung und
von wesentlicher Auswirkung auf den Jahresabschluss
Auch wenn es sich um ein RIS/FBS handelt, ko¨nnte dennoch
die im Gesetz genannte Erheblichkeitsschwelle fu¨r die Ta¨tigkeit
des Abschlusspru¨fers nicht u¨berschritten sein, bzw. eine wesent-
liche Auswirkung auf den Jahresabschluss nicht gegeben sein.
Im nationalen Recht wird explizit und eingrenzend in § 319a
HGB auf die „nicht untergeordnete Bedeutung“ der Ta¨tigkeit
der WPG abgestellt. Umgekehrt formuliert, sind Ta¨tigkeiten,
die von „untergeordneter Bedeutung“ sind, dem Abschlusspru¨fer
erlaubt. Vergleichbar zu den Wesentlichkeitsgrenzen im Jahres-
abschluss, ist eine Abgrenzung von Ta¨tigkeiten untergeordneter/
nicht untergeordneter Bedeutung individuell auszulegen. Dabei
hilft es nicht weiter, auf die internationalen Richtlinien zu ver-
weisen. Hier wird auf die „Wesentlichkeit“ des Einflusses auf die
Finanzberichterstattung (vgl. obiger Abschnitt zu dem IESBA
Code of Ethics) abgestellt, der gleichermaßen nicht konkretisiert
wird. Lediglich der Berufsstand der Wirtschafspru¨fer gibt in IDW
PS 250 Hinweise auf die Konkretisierung der Wesentlichkeit
23
.
23 Vgl. IDW PS 250, Stand 9. 9. 2010.
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Betriebswirtschaft
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
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