DER BETRIEB 23 - page 39

Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch
das StSenkG vom 23. 10. 2000 auf 1% ist aus nachfolgenden
Gru¨nden nicht vorzunehmen:
Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1% durch das
StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1
EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Stpfl. „innerhalb der
letzten fu¨nf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war“. Anders als die Fas-
sung des StEntlG 1999/2000/2002 ab dem Vz. 1999 entha¨lt
§ 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesent-
lichkeit der Beteiligung nicht mehr.
Redaktioneller Hinweis:
BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 - IX R 7/12, DB 2013 S. 375 =
DB0578863.
Einkommensteuer/Kapitalertragsteuer
Besteuerung von American Depository Receipts
(ADRs) auf inla¨ndische Aktien
BMF-Schreiben vom 24. 5. 2013 – IV C 1 – S 2204/12/10003
[2013/0457359]
u
DB0594175
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder
gilt fu¨r die Besteuerung von American Depository Receipts
(ADRs) Folgendes:
I. Grundlagen der Besteuerung von American Depository
Receipts auf inla¨ndische Aktien
ADRs (Hinterlegungsscheine) auf inla¨ndische Aktien werden
durch Emittenten in den USA im Rahmen von ADR-Program-
men aufgelegt und verbriefen einen Anteil an einem im Inland
verwahrten Bestand an inla¨ndischen Aktien. Beteiligte an dem
ADR-Programm sind insbesondere die ausla¨ndische Depot-
bank, die inla¨ndische Hinterlegungsstelle der inla¨ndischen Ak-
tien, die inla¨ndischen und ausla¨ndischen Zwischenverwahrer so-
wie der Inhaber der ADRs.
Die ausla¨ndische Depotbank u¨bernimmt die Registrierung und
laufende Verwaltung des ADR-Programms in den USA. Sie
verwaltet die emittierten ADRs und ist Inhaberin des Aktiende-
pots inla¨ndischer Aktien bei der inla¨ndischen Hinterlegungs-
stelle. Die Aktiona¨rsrechte, insbesondere das Stimmrecht sowie
Dividendenanspru¨che und Bezugsrechte stehen zwar der Depot-
bank zu, allerdings wird die Aktiona¨rsstellung u¨ber das ADR-
Programm durch die Depotbank an die ADR-Inhaber vermit-
telt. Die Depotbank muss Dividenden und sonstige Bezu¨ge an
die ADR-Inhaber weiterleiten. Je nach Ausgestaltung des ADR-
Programms nimmt die Depotbank ihr Stimmrecht nach Wei-
sung des ADR-Inhabers war. Die ADR-Inhaber ko¨nnen auch
u¨ber eine Vollmacht selbst in der Hauptversammlung als Vertre-
ter der Depotbank auftreten.
Zu den Beziehungen zwischen den Beteiligten vgl. nebenstehende
Abbildung.
II. Besteuerung der Gewinnanteile im Rahmen von ADR-Pro-
grammen auf inla¨ndische Aktien
Gewinnbezugsberechtigter Aktiona¨r im Rahmen eines ADR-
Programms auf inla¨ndische Aktien ist zwar das Finanzinstitut,
das die inla¨ndischen Aktien fu¨r die ADR-Inhaber bei einer inla¨n-
dischen Hinterlegungsstelle verwahren la¨sst. Die auf die inla¨ndi-
schen Aktien geleistete Dividendenzahlung wird aber aufgrund
der vertraglichen Verpflichtung aus dem ADR-Programm durch
dieses Finanzinstitut an die ADR-Inhaber u¨ber die Verwahrkette
weitergeleitet. Die Dividendenzahlung ist deshalb fu¨r Zwecke der
Besteuerung nicht dem zivilrechtlichen Aktiona¨r, sondern den
ADR-Inhabern ihren Anteilen entsprechend zuzurechnen.
Fu¨r die Besteuerung der ADR-Inhaber wird an die von der in-
la¨ndischen Hinterlegungsstelle ausgezahlte Dividendenzahlung
angeknu¨pft. Gleiches gilt fu¨r sonstige Bezu¨ge, die die Depot-
bank u¨ber das ADR-Programm an die ADR-Inhaber weiterlei-
tet. Der Ertrag aus dem ADR wird im Zeitpunkt des Zuflusses
beim ADR-Inhaber realisiert.
Handelt es sich bei den im Rahmen des ADR-Programms ver-
wahrten Aktien um Aktien i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a
EStG, hat die inla¨ndische Hinterlegungsstelle den KapESt-Ab-
zug auf die Dividendenzahlung vor Zahlung in das Ausland vor-
zunehmen.
Die Dividendenzahlung ist beim ADR-Inhaber ein steuerpflich-
tiger Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bzw.
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG. Maßgebend ist die in € lau-
tende Dividendenzahlung auf die inla¨ndische Aktie. Fu¨r die Er-
stattung von KapESt nach § 50d EStG aus im Rahmen von
ADR-Programmen erzielten Dividendenertra¨gen ist entspre-
chend § 50d Abs. 1 Satz 4 EStG die Vorlage einer Steuer-
bescheinigung erforderlich, wenn es sich bei den fu¨r die ADRs
hinterlegten Aktien um Aktien i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a EStG handelt.
Das BMF-Schreiben vom 23. 6. 2011 (IV C 1 – S 2400/11/
10002 :001 [2011/0499774], BStBl. I 2011 S. 625 = DB 2011
S. 1548) betreffend Beru¨cksichtigung von Freistellungsauftra¨gen
und Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem
Zufluss von Kapitalertra¨gen i. S. von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a
EStG i. d. F. des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes gilt fu¨r
ADR-Ertra¨ge entsprechend.
III. Steuerbescheinigungen bei ADRs auf inla¨ndische Aktien
1. Allgemeines
Fu¨r die Erteilung von Steuerbescheinigungen gilt das BMF-
Schreiben vom 20. 12. 2012 (IV C 1 – S 2401/08/10001 :008
[2012/1149905], BStBl. I 2013 S. 36 = DB0572169) entspre-
chend. Die Steuerbescheinigungen werden ausgestellt durch die
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Steuerrecht
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