Steuertatbestand keine Ru¨ckwirkung. Der Gesetzgeber a¨nderte
im Jahr 1999 mit dem neu strukturierten Verlustabzug die
Rechtsfolge eines erst der Zukunft zugeho¨rigen Verhaltens, des
Verwirklichens eines Steuertatbestandes im Jahr 2000.
Positiver Gesamtbetrag der Einku¨nfte im Abzugsjahr . . .
17
I
c)
Wenn demgegenu¨ber die Revision auf den Vz. des Verlust-
ru¨cktrags abstellt und von der Steuerfestsetzung des Jahres 1998
unter Vorbehalt einer durch Verlustru¨cktrag geminderten Steuer
spricht, verwechselt sie Ursache und Wirkung. Das zu Verlusten
fu¨hrende und Vertrauen in die Rechtslage reklamierende Verhal-
ten ist allein das Verwirklichen des Steuertatbestandes: Wenn
der Stpfl. sich im Jahre 2000 steuerrechtlich bedeutsam beta¨tigt
und sein Verhalten am Markt zu Verlusten fu¨hrt, weiß er, dass
er diesen Verlust nur in das unmittelbar vorangegangene Jahr zu-
ru¨cktragen kann, i. U¨ . aber vortragen muss.
. . . bildet lediglich ein Verlustabzugspotenzial, jedoch keine
schu¨tzenswerte Rechtsposition
18
I
Der positive Gesamtbetrag der Einku¨nfte in den Verlustab-
zugsjahren bildet lediglich das Verlustabzugspotenzial
8
fu¨r erst
im Entstehungsjahr erzielte und verwirklichte negative Einku¨nf-
te. Mithin erlangt der Stpfl. im potenziellen Abzugsjahr mit
einem positiven Gesamtbetrag der Einku¨nfte als mo¨gliche Kom-
pensation fu¨r einen Verlustabzug keine verfassungsrechtlich
schu¨tzenswerte Rechtsposition. Das Verlustabzugspotenzial be-
steht nicht per se, sondern allein in Abha¨ngigkeit von in anderen
Vz. erzielten negativen Einku¨nften. Deswegen wirkt das Gesetz
nicht zuru¨ck, wenn es fu¨r einen nach seiner Verku¨ndung begin-
nenden Vz. den Verlustru¨cktrag in ein vor seiner Verku¨ndung
abgelaufenes Jahr nicht mehr gewa¨hrt.
19
I
3.
Nach diesen Maßsta¨ben hat das FG zutreffend bereits
eine Ru¨ckwirkung des StEntlG 1999/2000/2002 abgelehnt. Der
Senat muss deshalb nicht darauf eingehen, ob das Vertrauen des
Kla¨gers im Streitjahr allgemein und im hier gegebenen Einzelfall
schutzwu¨rdig war.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0595895.
8
Heuermann
, a.a.O. (Fn. 5), Rdn. A 39.
Einku¨nfteerzielung bei Mietvertragsu¨bernahme
Keine Zurechnung der Einku¨nfteerzielungsabsicht des Rechts-
vorga¨ngers beim Erwerber
EStG § 21
Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden
Mietvertrag ein, so wird seine Einku¨nfteerzielungsabsicht
auf der Grundlage der Auslegung dieses Mietvertrags durch
den Umgang des Erwerbers mit ihm, insbesondere auch mit
einer noch laufenden Befristung und/oder Eigenbedarfs-
klausel, indiziert.
BFH-Urteil vom 22. 1. 2013 – IX R 13/12
u
DB0595905
Streitig ist, ob das FA es zu Recht wegen fehlender Einku¨nfteerzie-
lungsabsicht abgelehnt hat, von den Kla¨gern geltend gemachte Verluste
aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) fu¨r die Streitjahre 2006
und 2007 anzusetzen.
Die Kla¨ger – zur ESt zusammenveranlagte Ehegatten – erzielten in den
Streitjahren Einku¨nfte aus nichtselbststa¨ndiger Ta¨tigkeit. Sie hatten im
April 2006 von der Großmutter der Kla¨gerin zu gleichen Bruchteilen
fu¨r einen Kaufpreis von 375.000 € das Eigentum an einem mit einer
Doppelhausha¨lfte bebauten Grundstu¨ck erworben. Dabei wurde ein
durch Mietvertrag vom Juli 2004 zwischen der Großmutter (als Vermie-
terin) und den Eheleuten E (als Mieter) begru¨ndetes Mietverha¨ltnis,
das am 1. 9. 2004 begonnen hatte und am 31. 8. 2009 enden sollte,
u¨bernommen. Als Begru¨ndung fu¨r diese Befristung sah der Mietvertrag
den vorformulierten, von den Vertragsparteien durch Ankreuzen zum
Regelungsinhalt gemachten Text vor, dass der Vermieter die Ra¨ume
nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung fu¨r sich, seine Familienange-
ho¨rigen oder Angeho¨rige seines Haushalts beno¨tige. Konkretisiert war
diese Vertragsklausel durch folgenden handschriftlichen Zusatz: „Das
Mietverha¨ltnis wird auf 5 Jahre beschra¨nkt, weil nach Ablauf dieser Zeit
eine der beiden To¨chter oder eines der Enkelkinder das Haus in Eigen-
bedarf fu¨r sich und seine Familie nutzen wird. Anderweitiger Ersatz-
wohnraum steht fu¨r die Person nicht zur Verfu¨gung, sodass diese nach
Ablauf der Mietzeit zwingend auf die Nutzung des Mietobjekts ange-
wiesen sein wird.“
Die Kla¨ger zogen schon im Oktober 2008 von ihrer bisherigen Miet-
wohnung in ihre von den Mietern zu diesem Zeitpunkt bereits gera¨um-
te Doppelhausha¨lfte um.
In den ESt-Erkla¨rungen fu¨r 2006 und 2007 (Streitjahre) machten die
Kla¨ger aus der Vermietung des Grundstu¨cks einen Verlust fu¨r 2006
i. H. von 25.565 € (12.250 € Einnahmen, 37.815 € Werbungskosten)
und fu¨r 2007 i. H. von 3.039 € (23.850 € Einnahmen, 26.889 € Wer-
bungskosten) geltend.
Unter weitgehender Zugrundelegung der Angaben in den Steuererkla¨-
rungen setzte das FA die ESt auf 17.826 € (2006) und auf 27.842 €
(2007) fest. Dabei ließ es in beiden Jahren die geltend gemachten Ver-
luste aus der Grundstu¨cksvermietung außer Acht; denn nach dem Inhalt
des Mietvertrags bestehe keine langfristige Vermietungsabsicht, sondern
es sei ab 2009 die Eigennutzung der Immobilie geplant gewesen.
Im Verlaufe des Verfahrens u¨ber die hiergegen eingelegten Einspru¨che
erließ das FA fu¨r beide Streitjahre gea¨nderte Bescheide, mit denen es
– wegen hier nicht mehr relevanter anderer Streitpunkte – die ESt fu¨r
2006 auf 17.267 € und fu¨r 2007 auf 26.708 € verminderte.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das FG entschied: Im Streitfall habe sich der Senat nicht die erforder-
liche U¨ berzeugung davon verschaffen ko¨nnen, dass die Kla¨ger in den
Streitjahren (noch) die Absicht hatten, auf Dauer Einku¨nfte aus der
Vermietung des Objekts zu erzielen. Dabei komme bereits der unstreiti-
gen Tatsache, dass der zugrunde liegende Mietvertrag nicht nur zeitlich
befristet gewesen sei, sondern dass er eine Selbstnutzungsklausel zu-
gunsten der Kla¨gerin enthalten habe, eine erhebliche Indizwirkung zu.
Diese werde entgegen der Ansicht der Kla¨ger auch nicht dadurch ent-
kra¨ftet, dass sie als Ka¨ufer des Objekts den von der Voreigentu¨merin ab-
geschlossenen Mietvertrag lediglich u¨bernommen ha¨tten. Denn die
Kla¨ger ha¨tten nach ihrem Eintritt in das laufende Mietverha¨ltnis in kei-
ner Weise zu erkennen gegeben, dass ihnen daran gelegen gewesen sei,
die Immobilie u¨ber das Ende der befristeten Mietzeit hinaus dauerhaft
zu vermieten, zumal die damaligen Mieter schon in den Monaten Juni
und Juli 2006 mit ihren Mietzinszahlungen in Verzug geraten seien.
Zudem seien die Kla¨ger kurz nach Beendigung der Streitjahre und noch
vor Ablauf der Mietzeit – im Oktober 2008 – tatsa¨chlich selbst in das
Objekt eingezogen und ha¨tten sich damit genau so verhalten, wie es die
Selbstnutzungsklausel vorgesehen habe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kla¨ger.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 15
I
Die Revision ist unbegru¨ndet und daher zuru¨ckzuweisen
(§ 126 Abs. 2 FGO). Im Ergebnis zutreffend hat das FG die
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Steuerrecht
1277