DER BETRIEB 23 - page 31

welches keine Quellensteuer
auf Lizenzgebu¨hren kennt
31
.
Wu¨rden jene direkt von der
IRL an B gezahlt werden,
ha¨tte dies eine Besteuerung
der Lizenzgebu¨hren mit
irischer Quellensteuer i. H.
von 20% zur Folge, da es
sich aus irischer Perspektive
bei B um ein in einem
Drittstaat ansa¨ssiges Unter-
nehmen handelt (vgl. unter
II. 1.). Auf Bermuda bzw.
den Britischen Jungfern-
inseln sind die Lizenzgebu¨h-
ren (steuerlich) schließlich
an ihrem vorla¨ufigen Ziel
angelangt, wo sie vorerst an-
geha¨uft werden (
Schritt 5
).
Erst in einem allerletzten
Schritt – im Fall einer Ge-
winnausschu¨ttung von B an die Muttergesellschaft M – wu¨rden
die zuvor erzielten und in einem der Steuerparadiese „geparkten“
Ertra¨ge der US-amerikanischen Besteuerung unterliegen (
Schritt
6
)
32
. Jene repatriierten Ertra¨ge wa¨ren dabei in den USA voll
steuerpflichtig, da im US-amerikanischen Steuerrecht kein
Schachtelprivileg kodifiziert ist, sondern allenfalls eine indirekte
Steueranrechnung gem. Sec. 902 IRC greifen wu¨rde, wobei jene
aufgrund der unbedeutenden steuerlichen Vorbelastung ohne
nennenswerte steuerreduzierende Auswirkung bliebe
33
. Es sei
erwa¨hnt, dass auch hier Steuervermeidungsstrategien wie „The
Killer B“ (in Anlehnung an Sec. 368 (a) (2) (B) IRC), „The
Deadly D“ (in Anlehnung an Sec. 368 (a) (2) (D) IRC) und „The
Outbound F“ (in Anlehnung an Sec. 368 (a) (2) (F) IRC) exis-
tieren
34
. Obwohl das Steuersubstrat unbenommen dieser Maß-
nahmen nicht ga¨nzlich im Bermuda-Dreieck versinkt, entsteht
fu¨r die hier betrachteten US-Konzerne ein attraktiver Steuer-
stundungseffekt (
deferral
).
IV. Kritische Beurteilung
Als Staaten, die das Steuermodell „Double Irish with a Dutch
Sandwich“ erst attraktiv erscheinen lassen, sind insbesondere Ir-
land mit laxen Verrechnungspreisregelungen und Ansa¨ssigkeits-
bestimmungen sowie die Niederlande, die Lizenzgebu¨hren kei-
ner Quellenbesteuerung unterwirft, zu identifizieren. Die Ver-
rechnungspreisregelungen Irlands wurden zwar durch den Fi-
nance Act 2010 in U¨ bereinstimmung mit den OECD-RL
grundlegend reformiert
35
, bestehende „Double Irish with a
Dutch Sandwich“-Strukturen blieben jedoch verschont
36
. Auch
das ein solches Modell fo¨rdernde (irische) Ansa¨ssigkeitskriteri-
um des Orts der Kontrolle sollte u. E. neu gestaltet werden. Die
Tatsache, dass die Niederlande keine Quellensteuer auf Lizenz-
gebu¨hren vorsieht, wird von den internationalen Konzernen (wie
dargelegt) fu¨r Steuergestaltungen genutzt. Neben den Nieder-
landen bietet z. B. auch Luxemburg solch unternehmensfreund-
liche Bedingungen
37
. Gleichermaßen stehen die USA in der Kri-
tik, das hier untersuchte Steuermodell zu begu¨nstigen, da die
Anha¨ufung unversteuerter oder niedrig besteuerter Einku¨nfte in
Steueroasen nur aufgrund der Umgehung der US-amerikani-
schen Hinzurechnungsbesteuerung (
CFC rules
) mo¨glich ist. Zur
Anreizunterbindung dieses
race to the bottom in corporate tax rates
und zur Sta¨rkung von Inlandsinvestitionen beabsichtigt die Re-
gierung unter Pra¨sident
Barack Obama
nun die Einfu¨hrung einer
Mindeststeuer fu¨ r Auslandsgewinne
(
minimum tax on overseas pro-
fits
), die fu¨r US-Konzerne mit Auslandgesellschaften greifen
soll. Ferner wird intendiert, Zinsen fu¨r in den USA aufgenom-
menes und in Niedrigsteuerla¨nder investiertes Kapital erst dann
als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen, wenn die korres-
pondierenden Ertra¨ge in den USA steuerlich erfasst werden
38
.
V. Zusammenfassung und aktuelle Entwicklungsten-
denzen
1. International abgestimmter Lo¨sungsansatz notwendig
Die am Beispiel des „Double Irish with a Dutch Sand-
wich“-Modells dargelegten Ausfu¨hrungen belegen, dass grund-
legende Maßnahmen zur Einda¨mmung solcher Steuergestal-
tungsstrategien erforderlich sind. Einerseits zeigt sich, dass hier
nur ein
globaler und gegenseitig abgestimmter Lo¨sungsansatz
und
keine nationalstaatlichen Alleinga¨nge zu sachgerechten Besteue-
rungsergebnissen fu¨hren ko¨nnen. Andererseits ist zu konstatie-
ren, dass Steuerwettbewerb aufgrund der Steuerautonomie der
einzelnen Staaten – auch innerhalb der EU/des EWR
39
zwangsla¨ufig weiterhin stattfinden wird. Es lassen sich zwar be-
stehende legale Steuerschlupflo¨cher beseitigen bzw. verringern;
von einer ga¨nzlichen Einda¨mmung der Kreativita¨t steuerplanen-
der Instanzen kann jedoch nicht ausgegangen werden.
2. BEPS
Auf Ansinnen der Finanzminister der
G20-Staaten
aus dem Jahr
2012
40
– federfu¨hrend sind hier Deutschland
41
, Frankreich und
31 Vgl.
van Helvoirt
, a.a.O. (Fn. 19), Rdn. 264.
32 Vgl. Sec. 951 IRC i. V. mit
Pinkernell
, StuW 2012 S. 369 (372).
33 Vgl.
Pinkernell
, StuW 2012 S. 369 (372).
34 Vgl. eingehend
Loomis
, St. Mary’s Law Journal Vol. 43 p. 825 (840).
35 Vgl. Sec. 835A-835H Taxes Consolidation Act 1997.
36 Vgl.
Sandell
, TNI 2012 p. 867 (869).
37 Vgl. Ernst & Young (Hrsg.), The 2012 worldwide corporate tax guide, 2012,
p. 689.
38 Vgl. The White House and the Department of the Treasury (Hrsg.), The
President’s Framework for Business Tax Reform, 2012, pp. 13 ff.; vgl. auch
Muscat
, FTD vom 23. 2. 2012 S. 12;
Loomis
, St. Mary’s Law Journal Vol. 43
p. 825 (851 f.).
39 Vgl. m. w. N.
Richter/Heyd
, BFuP 2011 S. 524 (533).
40 Vgl. G20 Leaders Declaration, 18.-19. 6. 2012 (Los Cabos), No 48,
desfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Abt_7/2012-06-21-g20.
pdf?__blob=publicationFile&v=2 [letzter Abruf: 15. 5. 2013].
(Fußnote 41 auf S. 1264).
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Steuerrecht
1263
1...,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30 32,33,34,35,36,37,38,39,40,41,...96
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