DER BETRIEB 23 - page 40

inla¨ndische Hinterlegungsstelle der Aktien auf Anforderung der
inla¨ndischen oder ausla¨ndischen depotfu¨hrenden Stellen, die die
ADRs fu¨r ihre Endkunden verwahren. Inla¨ndische depotfu¨hren-
de Stellen ko¨nnen unter den Voraussetzungen der Ziffer III. 2
bei der inla¨ndischen Hinterlegungsstelle auch eine Sammelsteu-
erbescheinigung beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer
durch die inla¨ndische Hinterlegungsstelle auszustellenden Steu-
erbescheinigung ist u¨ber die Depotbank, die die Aktien bei der
inla¨ndischen Hinterlegungsstelle verwahren la¨sst, an die inla¨ndi-
sche Hinterlegungsstelle zu leiten.
Eine Steuerbescheinigung kann jeweils entsprechend dem Ver-
ha¨ltnis der ADRs zu den zugrunde liegenden Aktien beantragt
werden. Das Gesamtvolumen der zu bescheinigenden Kapital-
ertra¨ge ist auf die Dividendenzahlung der insgesamt im Rahmen
des ADR-Programms verwahrten Aktien beschra¨nkt.
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Vereinfachtes Beispiel:
Verha¨ltnis ADR – Aktie: 4:1
Dividende auf eine Aktie: 4 €
Es sind vier ADRs in Umlauf, die von vier verschiedenen In-
habern gehalten werden.
Lo¨sung:
Verlangen die Inhaber der ADR u¨ber das das ADR-Pro-
gramm verwaltende Finanzinstitut jeweils eine Steuerbeschei-
nigung, sind vier Steuerbescheinigungen u¨ber jeweils 1 €
Kapitalertrag mit darauf entfallender KapESt auszustellen.
2. Sammel-Steuerbescheinigungen und zweiter Steuerabzug bei Verwah-
rung der ADR durch inla¨ndische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Werden die ADRs bei einem inla¨ndischen Kredit- oder Finanz-
dienstleistungsinstitut i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchst. b EStG (nachfolgend inla¨ndische depotfu¨hrende Stelle)
verwahrt und erha¨lt dieses fu¨r ihre Kunden von der ausla¨ndi-
schen Depotbank u¨ber die Verwahrkette der ADRs eine Divi-
dendenzahlung auf das ADR, ist die Abwicklung der Dividen-
denzahlung bis zur Gutschrift fu¨r den Kunden bei der inla¨ndi-
schen depotfu¨hrenden Stelle mit der Abwicklung von Dividen-
denzahlungen bei der ausla¨ndischen Zwischenverwahrung von
inla¨ndischen Aktien vergleichbar.
Wegen der Vergleichbarkeit der Verwahrung von ADRs durch
inla¨ndische depotfu¨hrende Stellen mit der ausla¨ndischen Zwi-
schenverwahrung von inla¨ndischen Aktien sind die BMF-
Schreiben vom 1. 3. 2012 zur Anwendung der Sammel-Steuer-
bescheinigung nach § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG (IV C 1 –
S 2401/08/10001 :007 [2012/0190152], BStBl. I 2012 S. 236 =
DB 2012 S. 774) und das Schreiben vom 26. 10. 2011 zur
doppelten KapESt-Belastung bei im Ausland zwischenverwahr-
ten Aktienbesta¨nden (IV C 1 – S 2400/11/10002:003
[2011/0833226]) entsprechend anzuwenden.
Liegen die dort genannten Voraussetzungen fu¨r die bei der inla¨n-
dischen depotfu¨hrenden Stelle verwahrten ADR-Besta¨nde vor,
kann vom zweiten Steuerabzug Abstand genommen sowie eine
Sammel-Steuerbescheinigung beantragt werden. Die Sammel-
Steuerbescheinigung kann bei der inla¨ndischen Hinterlegungsstel-
le fu¨r die Aktien beantragt werden, die dem bei der inla¨ndischen
depotfu¨hrenden Stelle verwahrten Bestand an ADRs entsprechen.
3. Angabe der ISIN
3.1
Auf den Steuerbescheinigungen, die von der inla¨ndischen
Hinterlegungsstelle ausgestellt werden, ist die ISIN der inla¨ndi-
schen Aktien anzugeben, fu¨r die das ADR-Programm aufgelegt
wurde. Die ausgewiesenen Betra¨ge sind unter Beru¨cksichtigung
des Verha¨ltnisses der ADRs zur Originalaktie zu bescheinigen.
Erteilt eine inla¨ndische Hinterlegungsstelle entsprechend
Rdn. 54 des BMF-Schreibens vom 20. 12. 2012 (a.a.O.) auf
Antrag eines inla¨ndischen oder ausla¨ndischen Kreditinstitutes
eine Einzelsteuerbescheinigung fu¨r einen ADR-Inhaber nach
Muster I fu¨r die Dividende aus den anteilig auf den ADR-Inha-
ber entfallenden Aktien, ist auf der Einzelsteuerbescheinigung
nach der Angabe des Zahlungstags die Stu¨ckzahl der anteiligen
inla¨ndischen Aktien, die ISIN der inla¨ndischen Aktien und die
Bezeichnung der ausschu¨ttenden AG anzugeben.
Die im amtlichen Muster I angefu¨hrten Anwendungsfa¨lle von
Einzelsteuerbescheinigungen (Treuhand-/Nießbrauch-/Ander-
konto/ etc.) sind entweder zu streichen oder wegzulassen. Statt-
dessen hat der Hinweis „ADR Ertra¨ge“ zu erfolgen.
Durch die inla¨ndische Hinterlegungsstelle sind demnach folgen-
de Steuerbescheinigungen unter Angabe der ISIN der inla¨ndi-
schen Aktien zu erstellen:
Antrag inla¨ndischer oder ausla¨ndischer Kreditinstitute, die Be-
sta¨nde fu¨r Endkunden verwahren:
Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I oder Steuerbescheini-
gung nach Muster III
Antrag eines inla¨ndischen Kreditinstitutes:
Sammel-Steuerbescheinigung
3.2
Die Anforderung zur Angabe der ISIN der inla¨ndischen Ak-
tien gilt nicht fu¨r Steuerbescheinigungen der inla¨ndischen
depotfu¨hrenden Stellen, die ADRs fu¨r den Endkunden verwah-
ren. Werden bei diesen Instituten fu¨r beschra¨nkt steuerpflichtige
ADR-Inhaber Einzelsteuerbescheinigungen bzw. zeitraum-
bezogene Steuerbescheinigungen beantragt, sind diese nach
Muster III unter Angabe der ISIN des ADRs auszustellen. Fu¨r
unbeschra¨nkt steuerpflichtige ADR-Inhaber sind die Ertra¨ge
aus dem ADR-Programm im Rahmen der Jahressteuerbescheini-
gung zu erfassen, soweit Einku¨nfte aus Kapitalvermo¨gen vorliegen
bzw. im Rahmen einer Steuerbescheinigung nach Muster III bei
Einku¨nften nach §§ 13, 15, 18 und 21 EStG.
IV. Auswirkungen der Wa¨hrungsumrechnung
Bemessungsgrundlage fu¨r die Besteuerung des ADR-Inhabers
nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der in € lautende inla¨ndische
Dividendenertrag. Dies gilt auch, wenn dem ADR-Inhaber in-
folge von Wa¨hrungsumrechnungen ein ho¨herer oder niedrigerer
Betrag in € gutgeschrieben wird.
Wird einem unbeschra¨nkt steuerpflichtigen Inhaber eines ADR
aufgrund von Wa¨hrungsschwankungen in € ein ho¨herer oder
niedrigerer Betrag gutgeschrieben als es der Dividende ent-
spricht, verwirklicht dieser i. H. des Differenzbetrags zwischen
der Gutschrift und der Dividende einen Gewinn bzw. Verlust
aus einem privaten Vera¨ußerungsgescha¨ft gem. §§ 22 Nr. 2, 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
V. Entsprechende Anwendung auf European- (EDR), Interna-
tional- (IDR) und Global Depository Receipts (GDR)
Die Regelungen der Ziffer I. bis IV. finden auf EDRs, IDRs
und GDRs entsprechende Anwendung, soweit diese entspre-
chend ADRs ausgestaltet sind.
VI. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist auf nach dem 31. 12. 2013 zufließende Ka-
pitalertra¨ge anwendbar. Die Beantragung und Ausstellung von
Sammel-Steuerbescheinigungen ist bereits fu¨r ab 1. 1. 2012 zu-
fließende Kapitalertra¨ge zula¨ssig.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
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