DER BETRIEB 23 - page 51

ren „To¨chter oder eines der Enkelkinder“. Es ist daher nahelie-
gend und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG
den u¨bernommenen Mietvertrag dahin auslegt, dass die Klausel
auch in der Person der Kla¨gerin von Bedeutung ist, weil es sich
bei ihr um eine der Begu¨nstigten der Klausel (Enkelkind) han-
delt. Besta¨tigt wird dies wiederum durch die kurzfristige Eigen-
nutzung.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0595889.
Antragsveranlagung
Ermittlung der Einku¨nfte
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 8
Unter der „Summe der Einku¨nfte“ i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1
EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler
und vertikaler Verrechnung der Einku¨nfte verbleibt. Versagt
das Gesetz – wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines
Verlustes aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften – die Ver-
rechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewin-
nen bzw. U¨ berschu¨ssen aus anderen Einkunftsarten, fließt
dieser Verlust nicht in die „Summe der Einku¨nfte“ ein.
BFH-Beschluss vom 26. 3. 2013 – VI R 22/11
u
DB0595906
Die Kla¨gerin erzielt Einku¨nfte aus nichtselbststa¨ndiger Arbeit. Im Juni
1999 hatte sie eine Eigentumswohnung erworben, die sie nach anfa¨ng-
licher Selbstnutzung bis zur Vera¨ußerung Ende Mai 2005 vermietete.
In ihrer ESt-Erkla¨rung fu¨r das Streitjahr 2005 erkla¨rte sie neben Ein-
ku¨nften aus nichtselbststa¨ndiger Arbeit Einku¨nfte aus Vermietung und
Verpachtung aufgrund der Vermietung der Eigentumswohnung i. H.
von 1.831 € und Einku¨nfte aus einem Immobilienfonds i. H. von
3.879 €. Zudem erkla¨rte sie einen Verlust aus der Vera¨ußerung der
Eigentumswohnung als sonstige Einku¨nfte i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. H. von 8.886 €. Mit Bescheid vom 19. 1.
2007 setzte das FA ESt fu¨r das Streitjahr i. H. von 10.564 € fest, was zu
einer ESt-Nachzahlung i. H. von 1.098 € fu¨hrte. Die sonstigen Ein-
ku¨nfte setzte er mit 0 € an, weil es sich bei dem erkla¨rten Verlust aus
privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften um einen nicht ausgleichsfa¨higen Ver-
lust nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG handele. Mit Bescheid vom selben
Tage stellte er einen verbleibenden Verlustvortrag fu¨r Einku¨nfte aus pri-
vaten Vera¨ußerungsgescha¨ften auf den 31. 12. 2005 i. H. von 8.886 €
fest.
Gegen den ESt-Bescheid fu¨r 2005 und die ESt-Vorauszahlungs-
bescheide fu¨r 2007 und 2008 – jeweils vom 19. 1. 2007 – wandte sich
die Kla¨gerin mit dem Einspruch. Sie fu¨hrte aus, dass sie ihren Antrag
auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zuru¨cknehme, weil sie
statt der erwarteten Steuererstattung nunmehr eine Steuernachzahlung
leisten solle. Auf eine ku¨nftige Verlustberu¨cksichtigung nach § 10d
EStG lege sie keinen Wert. Es sei auch von Amts wegen keine ESt-
Veranlagung vorzunehmen, weil sich die nicht dem LSt-Abzug unter-
liegenden Einku¨nfte auf weniger als 410 € beliefen. Im Laufe des Ein-
spruchsverfahrens a¨nderte das FA den ESt-Bescheid fu¨r 2005 sowie
den Verlustfeststellungsbescheid, indem es den verbleibenden Verlust-
vortrag zum 31. 12. 2004 beru¨cksichtigte und den verbleibenden Verlust
zum 31. 12. 2005 auf 9.583 € erho¨hte. Zudem setzte es die Quartals-
vorauszahlungen fu¨r 2007 und 2008 von 274 € ab dem II. Quartal 2007
auf 129 € und ab dem I. Quartal 2008 auf 165 € herab. Hiermit trug es
dem Wegfall der Einku¨nfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund
des Verkaufs der Eigentumswohnung Rechnung. Das FG wies die ge-
gen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage ab
1
.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 6
I
Der Senat entscheidet gem. § 126a FGO durch Be-
schluss. Er ha¨lt die Revision einstimmig fu¨r unbegru¨ndet und ei-
ne mu¨ndliche Verhandlung fu¨r nicht erforderlich. Die Beteilig-
ten sind mit Schreiben vom 18. 1. 2013 daru¨ber unterrichtet
worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
22. 2. 2013.
7
I
1.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzun-
gen fu¨r eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG im
Streitfall vorliegen.
Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2
Nr. 1–7 EStG zula¨ssig
8
I
a)
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einku¨nf-
ten aus nichtselbststa¨ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den
in § 46 Abs. 2 Nr. 1-8 EStG genannten Voraussetzungen
durchgefu¨hrt. Da die Kla¨gerin den Antrag auf Vornahme einer
Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im Einspruchsver-
fahren zuru¨ckgenommen hat, kommt eine Veranlagung nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG vorliegen.
In Betracht kommt Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
EStG
9
I
b)
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 wird
eine Veranlagung nur durchgefu¨hrt, wenn die positive Summe
der einkommensteuerpflichtigen Einku¨nfte, die nicht dem Steuer-
abzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um
die darauf entfallenden Betra¨ge nach § 13 Abs. 3 und § 24a
EStG, mehr als 410 € betra¨gt. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F.
des JStG 2007 ist nach § 52 Abs. 55j EStG auch auf Vz. vor
2006 anzuwenden.
Im Rahmen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist auch § 23 Abs. 3 EStG
zu beachten
10
I
Die Einku¨nfte i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bestimmen
sich nach Grund und Ho¨he nach Maßgabe der §§ 2-24 EStG
2
.
Fu¨r den Streitfall bedeutet dies, dass in die Berechnung der
Summe der Einku¨nfte i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dem
Grunde nach auch Einku¨nfte aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨f-
ten i. S. des § 23 EStG einzubeziehen sind (§ 22 Nr. 2 EStG).
Einku¨nfte ko¨nnen grds. auch vorliegen, wenn die Erwerbsauf-
wendungen die Einnahmen u¨bersteigen
3
. Da die in die Summe
der Einku¨nfte einzurechnenden Betra¨ge sich nicht nur dem
Grunde nach, sondern auch bezu¨glich ihrer Ho¨he nach den
§§ 2-24 EStG bestimmen, ist fu¨r den Ansatz von Einku¨nften
aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften auch § 23 Abs. 3 EStG
anzuwenden. Die Ho¨he eines Vera¨ußerungsgewinns oder -ver-
lustes errechnet sich danach aus dem Unterschiedsbetrag zwi-
schen Vera¨ußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (§ 23
Abs. 3 Satz 1 EStG). Weiter du¨rfen nach § 23 Abs. 3 Satz 8
EStG Verluste nur bis zur Ho¨he des Gewinns, den der Stpfl. im
gleichen Kalenderjahr aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften er-
1 FG Ko¨ln, Urteil vom 1. 10. 2010 – 5 K 1853/07, EFG 2011 S. 1426.
2 BFH-Urteil vom 24. 4. 1961 – VI 246/60 U, BFHE 73 S. 113 = BStBl. III 1961
S. 310; vom 12. 2. 1976 – IV R 8/73, BStBl. II 1976 S. 413 = DB 1976 S. 995;
vom 21. 9. 2006 – VI R 52/04, BStBl. II 2007 S. 45 = DB0175933.
3 BFH vom 21. 9. 2006, a.a.O. (Fn. 2).
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Steuerrecht
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1...,40,41,42,43,44,45,46,47,48-49,50 52,53,54,55,56,57,58,59,60,61,...96
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