zielt hat, ausgeglichen werden. Ein negativer Saldo aus Vera¨uße-
rungspreis, Anschaffungs- und Werbungskosten i. S. des § 23
Abs. 3 Satz 1 EStG ist danach im Rahmen der Ermittlung der
Summe der Einku¨nfte eines Streitjahres i. S. des § 46 Abs. 2
Nr. 1 EStG nur anzusetzen, wenn und soweit hierdurch ein Ge-
winn aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften ausgeglichen wird.
Fehlt es hieran, ist ein Vera¨ußerungsverlust nicht in die Berech-
nung der Summe der Einku¨nfte einzubeziehen.
Dies folgt aus einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der
„Summe der Einku¨nfte“ in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3
EStG, . . .
11
I
c)
Fu¨r diese Auslegung des Begriffs der Summe der Ein-
ku¨nfte i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG spricht auch, dass sie zu
einer einheitlichen Auslegung der Begriffe der „Summe der Ein-
ku¨nfte“ in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 3 EStG fu¨hrt.
Unter der „Summe der Einku¨nfte“ i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1
EStG und des § 2 Abs. 3 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen,
der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einku¨nfte
verbleibt. Versagt das Gesetz – wie hier in § 23 Abs. 3 Satz 8
EStG – die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart
mit Gewinnen bzw. U¨ berschu¨ssen aus anderen Einkunftsarten,
fließt dieser Verlust nicht in die „Summe der Einku¨nfte“ ein.
Dies geschieht erst, wenn und soweit in folgenden Vz. eine Ver-
rechnung mit positiven Einku¨nften zula¨ssig ist. Eine einheitliche
Auslegung von Grundbegriffen des EStR innerhalb desselben
Gesetzes ist geboten, soweit nicht zwingende Gru¨nde eine un-
terschiedliche Auslegung erfordern
4
.
. . . die auch der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG for-
dert
12
I
d)
Im Streitfall erscheint eine von den fu¨r das Streitjahr gel-
tenden Vorschriften fu¨r die Ermittlung der Summe der Ein-
ku¨nfte abweichende Auslegung des Begriffs der Summe der Ein-
ku¨nfte i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht geboten. Vielmehr
fordert der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG die hier
vorgenommene Auslegung. Ziel der nach § 46 Abs. 2 EStG
durch zufu¨hrenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher
Gleichheit zwischen allen Stpfl. durch Festsetzung der materiell
richtigen ESt
5
. Der mit der Vorschrift angestrebten Steuer-
gerechtigkeit und Gleichma¨ßigkeit der Besteuerung widerspra¨-
che es, bezo¨ge man einen nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im
Streitjahr nicht anzusetzenden Verlust in die Berechnung der
Summe der Einku¨nfte i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein.
Dies wu¨rde einem Stpfl., der Nebeneinku¨nfte in erheblicher
Ho¨he bezogen hat, ermo¨glichen, durch Gegenrechnung eines im
Rahmen der Besteuerung des Streitjahres letztlich nicht zu be-
ru¨cksichtigenden Verlustes eine Veranlagung und damit die zu-
treffende Steuerfestsetzung zu vermeiden.
Kein Widerspruch zum BFH-Urteil vom 20. 6. 2012
13
I
2. a)
Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus
der von der Kla¨gerin in ihrer Stellungnahme vom 21. 2. 2013
angefu¨hrten Entscheidung des IX. Senats des BFH vom 20. 6.
2012
6
. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass es sich bei
Verlusten aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften um negative
Einku¨nfte aus § 21 EStG handelt, die keiner Verlustausgleichs-
beschra¨nkung unterliegen. Daru¨ber hinaus ist vorliegend weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kla¨gerin nach der Vera¨uße-
rung ihrer Eigentumswohnung Schuldzinsen getragen hat, die
als nachtra¨gliche Werbungskosten bei den Einku¨nften aus Ver-
mietung und Verpachtung zu beru¨cksichtigen gewesen wa¨ren.
Der erkennende Senat ist zusta¨ndig
14
I
b)
Eine Verweisung des Rechtsstreits an den IX. Senat des
BFH kommt entgegen der Auffassung der Kla¨gerin in ihrem
Schriftsatz vom 21. 2. 2013 nicht in Betracht. Der erkennende
Senat ist vielmehr gem. A.VI. 1.c des fu¨r den Streitfall gu¨ltigen
Gescha¨ftsverteilungsplans des BFH fu¨r die Sache zusta¨ndig.
Frage nach der Verfassungsma¨ßigkeit der Vorschrift stellt sich
hier nicht
15
I
3.
Da nach den angefu¨hrten Rechtsgrundsa¨tzen im Streitfall
eine positive Summe der Einku¨nfte vorliegt, die 410 € u¨ber-
steigt, stellt sich die Frage, ob die ru¨ckwirkende Anwendung der
Neuregelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007
verfassungsrechtlichen Vorgaben genu¨gt, vorliegend nicht
7
.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Beschluss online: DB0595893.
4 Vgl. BFH-Urteil vom 22. 5. 2006 – VI R 50/04, BStBl. II 2006 S. 801 = DB
2006 S. 2093.
5 Vgl. BFH vom 21. 9. 2006, a.a.O. (Fn. 2); BVerfG-Beschluss vom 13. 12. 1967
– 1 BvR 679/64, BVerfGE 23 S. 1 = BStBl. II 1968 S. 70 = DB 1968 S. 20.
6 BFH-Urteil vom 20. 6. 2012 – IX R 67/10, BFH/NV 2012 S. 1697 = DB 2012
S. 2023.
7 Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. 1. 2013 – VI R 32/12, BFH/NV 2013 S. 822 =
DB 2013 S. 1028.
Gleichstehender Rechtsakt i. S. von §§ 7h, 7i EStG
Sanierungsaufwendungen – Erho¨hte Absetzungen
EStG § 7h, § 7i
Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit
angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen
„gleichstehenden Rechtsakt“ i. S. von § 7h Abs. 1 Satz 3
bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar.
BFH-Urteil vom 19. 2. 2013 – IX R 32/12
u
DB0592415
Die Kla¨ger gaben gegenu¨ber dem Bautra¨ger am 10. 7. 2003 ein notariell
beurkundetes Vertragsangebot zum Abschluss eines Bautra¨gervertrags
u¨ber eine Wohneinheit (WE 1) ab. Das Vertragsangebot entha¨lt u. a.
folgende Klausel: „Der Anbieter ha¨lt sich an dieses Angebot vier Mona-
te gerechnet ab heute unwiderruflich gebunden. Der Angebotsempfa¨n-
ger kann das Angebot bis zu diesem Termin annehmen. Nach Ablauf
der Frist erlischt das Angebot nicht von selbst, kann jedoch durch den
Anbieter jederzeit widerrufen werden.“ Mit notariell beurkundeter Er-
kla¨rung vom 11. 11. 2003 nahm der Bautra¨ger das Angebot an.
Mit Bescheid u¨ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Grundlagen fu¨r die Einkommensbesteuerung und fu¨r die Festsetzung
der InvZul nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO stellte das FA die
Grundlagen fu¨r die Einkommensbesteuerung fu¨r die Abschreibungen
nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG sowie die Grundlagen fu¨r die InvZul nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 bzw. die erho¨hte InvZul nach
§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i. V. mit Satz 1 Nr. 2 InvZulG
1999 gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpru¨fung fest
und erkannte Anschaffungskosten fu¨r nach Kaufvertragsabschluss
durchgefu¨hrte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen i. H. von
90.391 € an. Dabei legte es den 10. 7. 2003 als Zeitpunkt des rechts-
wirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrags oder gleichste-
henden Rechtsakts zugrunde. Eine Feststellung fu¨r die erho¨hten Abset-
zungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG wurde in diesem Bescheid nicht
getroffen.
1280
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013