BGB mit auf den neuen Gla¨ubiger u¨bergehen; einer gesonderten
Hilfspfa¨ndung bedarf es insoweit nicht
1
. Neben den in § 401
BGB ausdru¨cklich genannten Rechten wird die Vorschrift u. a.
auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durch-
setzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung
dessen Durchsetzung gefa¨hrden wu¨rde
2
. Entsprechendes gilt bei
Pfa¨ndungen von anderen Vermo¨gensrechten i. S. des § 857
ZPO
3
.
Anspru¨che gem. § 51a GmbHG sind nicht pfa¨ndbar
11
I
bb)
Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Anspru¨-
chen gem. § 51a GmbHG nicht. Diese Anspru¨che sind nicht
pfa¨ndbar.
12
I
Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften
der Pfa¨ndung nur insoweit unterworfen, als sie u¨bertragbar ist
(§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Anspru¨chen
nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Ge-
sellschafterstellung
4
und ko¨nnen von dieser nicht getrennt wer-
den, sodass die Pfa¨ndung des Gescha¨ftsanteils diese Anspru¨che
nicht erfassen kann
5
. Eine Pfa¨ndbarkeit der Anspru¨che nach
§ 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch
nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO
6
. Nach dieser Vorschrift kann ein
unvera¨ußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschrif-
ten der Pfa¨ndung insoweit unterworfen werden, als die Aus-
u¨bung einem anderen u¨berlassen werden kann. Es kann im vor-
liegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem
Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch be-
vollma¨chtigte Dritte ausgeu¨bt werden kann
7
. Das Informations-
recht des GmbH-Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a
Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschra¨nkt; es findet
seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahr-
nehmung
8
. Die Kehrseite des umfassenden, sehr weitgehend ge-
stalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Ausfluss
der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine versta¨rkte Ver-
schwiegenheitspflicht des Gesellschafters
9
. Die Weitergabe von
Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesell-
schaftsfremde Dritte ist grundsa¨tzlich pflichtwidrig, und zwar
ohne Ru¨cksicht auf ihren Inhalt und ohne Ru¨cksicht darauf,
welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt wer-
den
10
. Angesichts dieser Ausgestaltung der Anspru¨che des
GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfa¨ndbar-
keit dieser Anspru¨che nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen.
Keine gesonderte Pfa¨ndung der Anspru¨che nach § 51a GmbHG
13
I
b)
Die Anspru¨che nach § 51a GmbHG ko¨nnen aus den vor-
stehend genannten Gru¨nden auch nicht gesondert gepfa¨ndet
werden.
Keine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO
14
I
c)
Die Pfa¨ndung der Anspru¨che des Schuldners gegen die
Drittschuldnerin gem. § 51a GmbHG kann entgegen der Auf-
fassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf eine
entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO gestu¨tzt wer-
den. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob
und in welchem Umfang der Schuldner verpflichtet ist, der
Gla¨ubigerin entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung
der Verwertung der gepfa¨ndeten GmbH-Gescha¨ftsanteile Aus-
kunft zu erteilen
11
und auf die Drittschuldnerin bezogene Ur-
kunden, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben. Aus
der den Schuldner etwa treffenden Verpflichtung entsprechend
§ 836 Abs. 3 ZPO gegenu¨ber der Gla¨ubigerin ergibt sich keine
Pfa¨ndung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gem. § 51a
GmbHG, das dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zu-
steht.
1 Vgl. BGH-Beschluss vom 9. 2. 2012 – VII ZB 117/09, DB0468575 = NJW-RR
2012 S. 434, Rdn. 12; vom 18. 7. 2003 – IXa ZB 148/03, DB0049272 = NJW-
RR 2003 S. 1555 (1556).
2 Vgl. BGH vom 9. 2. 2012, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 14, m. w. N.
3 Vgl.
Brehm
, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 5 i. V. mit Rdn. 4.
4 Vgl. BGH-Urteil vom 11. 7. 1988 - II ZR 346/87, DB 1988 S. 2090 = NJW 1989
S. 225 (226); BayObLGZ 1988 S. 349 (355);
Henssler/Strohn
, Gesellschafts-
recht, § 51a GmbHG Rdn. 5.
5 Vgl.
Hillmann
, in: Mu¨nchKomm-GmbHG, § 51a Rdn. 20;
Hu¨ffer
, in: Ulmer,
GmbHG, § 51a Rdn. 14.
6 Vgl.
Stangier/Bork
, GmbHR 1982 S. 169 (172); a. M.
Heuer
, ZIP 1998 S. 405
(411 f.);
Roth
, ZGR 2000 S. 187 (213 f.).
7 Vgl. dazu BayObLGZ 1988 S. 413 (418 f.);
Hillmann
, in: Mu¨nchKomm-
GmbHG, § 51a Rdn. 19;
Karsten Schmidt
, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a
Rdn. 14.
8 Vgl. BGH-Urteil vom 11. 11. 2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152 S. 339 (344) =
DB 2003 S. 442, m. w. N.
9 Vgl. BGH vom 11. 11. 2002, a.a.O. (Fn. 8), m. w. N.
10 Vgl. BGH vom 11. 11. 2002, a.a.O. (Fn. 8), m. w. N.
11 Vgl.
Karsten Schmidt
, a.a.O. (Fn. 7), § 51a Rdn. 14;
Henssler/Strohn
, a.a.O.
(Fn. 4), § 51a GmbHG Rdn. 5;
Sto¨ber
, Forderungspfa¨ndung, 15. Aufl.,
Rdn. 1620 Fn. 25; vgl. ferner
Hu¨ffer
, a.a.O. (Fn. 5), § 51a Rdn. 18.
Insolvenzrecht
Zur Wirksamkeit der Abtretung ku¨nftiger Miet-
forderungen in der Insolvenz des Vermieters
Unwirksamkeit der Abtretung ku¨nftiger Mietforderungen in der
Insolvenz des Vermieters nach Ablauf der Frist des § 110 InsO –
Mietforderungen sind grundsa¨tzlich als aufschiebend befristete
Forderungen anzusehen, da Anspruch auf Mietzahlung erst mit
Beginn des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsu¨berlassung ent-
steht – Wirksamkeit der Vorausabtretung von Leasingraten in
der Insolvenz des Leasinggebers
InsO § 91 Abs. 1, § 110 Abs. 1
Nach Ablauf der in § 110 Abs. 1 InsO genannten Frist kann
sich die Unwirksamkeit einer Vorausverfu¨gung allein aus
den allgemeinen Vorschriften ergeben.
BGH-Urteil vom 25. 4. 2013 – IX ZR 62/12
u
DB0594453
Die beklagte Stadt vera¨ußerte ein Grundstu¨ck an eine Gesellschaft (im
Folgenden: Schuldnerin), damit diese darauf ein Stadthaus errichte. Die
Stadt sollte das Grundstu¨ck von der Schuldnerin mieten und es nach
Ablauf einer fu¨nfundzwanzigja¨hrigen Mietdauer zuru¨ckerwerben. Ent-
sprechend diesen Pla¨nen schlossen die Vertragsparteien im Herbst 1997
einen Mietvertrag. Darin vereinbarten sie eine monatliche Miete i. H.
von 43.127,25 DM zuzu¨glich Betriebskostenvorauszahlung. Die Be-
klagte verpflichtete sich, die Mieten unter Verzicht auf jedwede Ein-
wendungen und Einreden an die Rechtsvorga¨ngerin der klagenden
Bank (fortan nur Kla¨gerin) auf ein Konto der Schuldnerin bei dieser zu
zahlen. Das Mietverha¨ltnis begann am 12. 11. 1997 und sollte spa¨tes-
tens am 11. 11. 2022 enden.
Die Schuldnerin finanzierte das Projekt durch die Kla¨gerin, die von ihr
die Mietanspru¨che gegen die Beklagte aus dem Mietvertrag durch For-
faitierungsvertrag von November 1997 kaufte und abgetreten erhielt.
Mit Einredeverzichtserkla¨rung vom 12. 11. 1997 u¨bernahm die Beklag-
te gegenu¨ber der Kla¨gerin die unwiderrufliche Verpflichtung zur unein-
geschra¨nkten und termingerechten Zahlung der im Mietvertrag verein-
barten monatlichen Mieten bis zur Ho¨he der vereinbarten Gesamtmiet-
forderung unabha¨ngig vom Bestand des Mietverha¨ltnisses und etwaiger
Einreden und Einwendungen aus dem Mietverha¨ltnis. Die Aufsichts-
beho¨rde genehmigte die Sonderfinanzierungsmaßnahme; die Ein-
redeverzichtserkla¨rung erachtete sie als nicht genehmigungsbedu¨rftig.
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Wirtschaftsrecht
1291